Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
1. a) Der aus dem spanischen Baskenland stammende Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Auslieferung nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag und der Zusammenarbeit mit einer terroristischen Vereinigung.
Er bestritt bei seiner Anhörung im Auslieferungsverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und erklärte, die ihn belastenden Aussagen eines weiteren Beschuldigten, auf die sich das Auslieferungsersuchen stütze, seien während der sogenannten Inkommunikationshaft unter Folter der spanischen Polizei entstanden. Dieser Beschuldigte habe bei seiner späteren Vernehmung durch den Richter die von ihm erlittenen Folterungen geschildert und seine belastenden, bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Aussagen widerrufen. Er, der Beschwerdeführer, müsse befürchten, dass die unter Folter erzwungenen Aussagen in Spanien gegen ihn verwendet würden und dass er selbst im Falle seiner Auslieferung gefoltert werde. Es bestehe Anlass zu der Prüfung, ob er der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig erscheine, wobei er eine Reihe von Unterlagen vorlegte.
Ein Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
b) Mit Beschluss vom 4. August 2003 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Spanien für zulässig und ordnete die Fortdauer der unter dem 27. Februar 2003 angeordneten Auslieferungshaft an. Von den spanischen Behörden sei nicht zu fordern, dass sie eine Darstellung der Tatsachen vorlegten, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergebe. Bei einer Auslieferung auf Grund des europäischen Auslieferungsübereinkommens – EuAlÜbk – sei grundsätzlich auf die Einhaltung der Gesetze und die Kontrolle des staatlichen Handelns durch die Gerichte des Vertragsstaates zu vertrauen und darauf, dass geltend gemachte Rechtsverletzungen – wie die hier erhobenen Misshandlungsvorwürfe – im Vertragsstaat von den Gerichten geprüft und im Fall ihrer Feststellung zu Gunsten des Verfolgten entscheidend berücksichtigt würden. Dieses Vertrauen müsse dem ersuchenden Staat umso mehr entgegengebracht werden, da beide Vertragspartner Mitglieder der Europäischen Union seien, einer Organisation von Staaten, die ihre Gesetze von gewählten Volksvertretungen erhielten und sich der Freiheit und rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet hätten. Die vorgelegten Unterlagen erschütterten diese Beurteilung nicht. Es lägen auch keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers nach seiner Auslieferung vor. Auslieferungshindernisse im Sinne von Art. 3 EuAlÜbk seien nicht ersichtlich. Der Vortrag im Asylverfahren sei bei der obigen Prüfung bereits berücksichtigt.
c) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und beantragte, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen sowie den Aufschub der Auslieferung anzuordnen. Das Oberlandesgericht habe die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Tatverdachtsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG verkannt. Es gehe hier nicht nur um die Frage einer befürchteten menschenrechtswidrigen Behandlung in der Zukunft, sondern um die Behauptung des bereits eingetretenen Missbrauchs des Anspruchs auf Auslieferung im Rahmen des vorgelegten Auslieferungsersuchens. Das Beweisverwertungsverbot der VN-Antifolterkonvention gelte in jedem Stadium des Verfahrens und versage es dem ersuchenden Staat, die Auslieferung überhaupt zu betreiben, wenn sie ausschließlich auf unverwertbare Beweise gestützt sei. Ob eine solche Tatsachen- und Rechtslage gegeben sei, müsse bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten überprüft werden. Hier seien Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch des ersuchenden Staates gegenüber dem ersuchten Staat gegeben, und zwar durch das Verschweigen der Foltereinwände der vernommenen Personen, durch das Verschweigen des Widerrufs der belastenden Aussagen und durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Beweise seien ordnungsgemäß erhoben worden. Die aus den vorgelegten Dokumenten hervorgehenden Anhaltspunkte für Menschenrechtsverletzungen und die vorgelegten Angaben der Gefolterten hätten das Oberlandesgericht veranlassen müssen, bei den spanischen Behörden die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Außerdem habe es die handschriftlichen Berichte des weiteren Beschuldigten nicht berücksichtigt, deren Übersetzung beantragt worden sei.
d) Mit Beschluss vom 27. August 2003 hielt das Oberlandesgericht an seinem Beschluss vom 4. August 2003 fest, verwarf den Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung als unzulässig und wies die Einwendungen gegen den Vollzug der Auslieferungshaft sowie den Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Auslieferung zurück.
2. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 16a, Art. 103 Abs. 1 und Art. 25 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 63, 332 ≪337 f.≫; 75, 1 ≪18 f.≫; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 –). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die gerügten Verfassungsrechte durch die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts verletzt worden sind.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ≪337 f.≫; 75, 1 ≪19≫; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 –). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Oberlandesgericht habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt und die gebotene Aufklärung des Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG verfassungswidrig verweigert, so rügt er damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts. Die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist indes Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫; stRspr). Auch im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 – 2 BvR 2184/00 –; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 –; vgl. auch BVerfGE 80, 48 ≪51≫).
a) Danach lässt sich eine Grundrechtsverletzung nicht feststellen.
aa) Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 2 IRG, wonach eine Darstellung der Tatsachen vorzulegen ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt, wenn besondere Umstände des Falles Anlass zu der Prüfung geben, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist, bei einer Auslieferung auf Grund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) – wie hier – nur eingeschränkt unter den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Voraussetzungen (vgl. BGHSt 32, 314) anwendbar ist, so ist weder dargetan noch erkennbar, dass diese Auslegung rechtlich unvertretbar wäre.
bb) Gleiches gilt für seine weiteren Ausführungen, es sei grundsätzlich auf die Einhaltung der Gesetze und die Kontrolle des staatlichen Handelns durch die Gerichte des Vertragsstaates zu vertrauen und darauf, dass geltend gemachte Rechtsverletzungen im Vertragsstaat von den Gerichten geprüft und im Fall ihrer Feststellung zu Gunsten des Verfolgten entscheidend berücksichtigt würden; es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der ersuchende Staat als der für die Strafverfolgung verantwortliche auch Misshandlungsvorwürfen nachgehe und Aussagen nicht zu Lasten des Verfolgten verwende, wenn sich ergebe, dass sie auf Folter beruhten; dieses Vertrauen müsse dem ersuchenden Staat umso mehr entgegengebracht werden, da beide Vertragspartner Mitglieder der Europäischen Union seien. Diese Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach im vertraglichen Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist, solange es durch entgegenstehende Tatsachen nicht erschüttert wird (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 –, eine Auslieferung nach Indien betreffend). Dass dieser Grundsatz jedenfalls für die Gerichte der Mitglieder der Europäischen Union Geltung beanspruchen kann, hat das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich bedenkenfrei mit der demokratischen und rechtstaatlichen inneren Ordnung dieser Staaten begründet. Dies entspricht Art. 6 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union – EUV – vom 7. Februar 1992 (BGBl II S. 1253, zuletzt geändert durch den Vertrag von Nizza, BGBl 2001 II S. 1667), wonach die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht und diese Grundsätze allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Beweisverwertungsverbot des Art. 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl 1990 II S. 246 ff.) – VN-Antifolterübereinkommen –, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Spanien beigetreten sind. Danach haben die Vertragsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden. Dieses Beweisverwertungsverbot gilt auch in spanischen Strafverfahren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1996 – 2 BvR 66/96 –, StV 1997, S. 361 ≪363≫).
Begründete Anhaltspunkte für die Befürchtung, die spanischen Gerichte würden dieses Beweisverwertungsverbot nicht beachten, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die regelmäßige Praxis der spanischen Gerichte, in Terrorismusverfahren das Folter- und Beweisverwertungsverbot zu umgehen, sei allgemeinkundig, genügt hierfür nicht. Vielmehr bestätigt die im Asylverfahren des Beschwerdeführers eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. Juli 2003, dass bei in Spanien durchgeführten Gerichtsverfahren rechtsstaatliche Grundsätze nach den Maßstäben westeuropäischer Staaten gewahrt werden und dies auch für strafrechtliche Verfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ETA gilt. Durchgreifende Zweifel hieran vermag auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu begründen, der ersuchende Staat habe die Tatsache verschwiegen, dass die Beschuldigten, auf deren polizeiliche Vernehmungen die nationalen Haftanordnungen und Auslieferungsersuchen gestützt seien, in ihren jeweiligen richterlichen Vernehmungen ausgesagt hätten, ihre zuvor bei der Polizei gemachten Aussagen seien durch massive Misshandlungen erpresst worden und sie widerriefen ihre den Beschwerdeführer belastenden Aussagen. Von einem Verschweigen der genannten Tatsachen kann bereits deswegen keine Rede sein, weil die spanischen Behörden zur Angabe dieser Tatsachen nicht verpflichtet waren. Eine entsprechende Darstellung der Tatsachen, die eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts durch den ersuchten Staat ermöglichen, im Auslieferungsersuchen ist nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht erforderlich (vgl. Art. 12 EuAlÜbk) und nur unter den oben beschriebenen, eng umgrenzten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 IRG zu fordern, die vom Oberlandesgericht hier aber verfassungsrechtlich bedenkenfrei als nicht gegeben angesehen worden sind. Gleiches gilt im Ergebnis für sein Vorbringen, der ersuchende Staat habe wahrheitswidrig behauptet, dass die belastenden polizeilichen Aussagen ordnungsgemäß zustande gekommen und in Begleitung von seinem Rechtsanwalt erfolgt seien. Ob die belastenden polizeilichen Aussagen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, sondern unter Anwendung oder Androhung von Folter, steht derzeit noch nicht fest; dies wird abschließend erst im spanischen Strafverfahren geprüft und festgestellt werden. Dass es sich nicht um einen Strafverteidiger seiner Wahl, sondern um einen vom Gericht für den Beschuldigten bestellten Anwalt gehandelt hat, lässt die Angabe im Auslieferungsersuchen, die belastende polizeiliche Aussage sei in Begleitung von seinem Rechtsanwalt erfolgt, nicht als wahrheitswidrig erscheinen.
cc) Das Oberlandesgericht hat dem Beweisverwertungsverbot des Art. 15 des VN-Antifolterübereinkommens für Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, auch insoweit genügt, als es unter eingehender Auswertung der vorgelegten Protokolle über die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten, auf dessen Aussagen sich das Auslieferungsersuchen stützt, sowie über dessen Untersuchungen durch den gerichtlich bestellten Arzt während der sogenannten Inkommunikationshaft einen Nachweis für die vom Beschuldigten behauptete und vom Beschwerdeführer geltend gemachte Folter nicht festgestellt hat.
b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die grob willkürliche Verletzung seiner Prüfungspflicht habe das Oberlandesgericht auch die begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen Behandlung außer Acht gelassen, wird diese Rüge vom Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nur da-raufhin überprüft, ob die Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen.
Dies vermag die Beschwerdebegründung nicht aufzuzeigen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, im konkreten Fall des Beschwerdeführers bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung zu werden, da bereits ein Beschluss über die Erhebung der Anklage ergangen sei und er sich der Unterstützung eines Wahlverteidigers bedienen könne, ist plausibel. Die in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten angesprochenen Kritikpunkte an der auf fünf Tage befristeten Isolierung mutmaßlicher Terroristen nach ihrer Festnahme, der sogenannten Inkommunikationshaft, sind nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes hier nicht relevant, weil für den Beschwerdeführer ein Haftbefehl bereits besteht, sodass er im Fall seiner Auslieferung nicht in die sogenannte Inkommunikationshaft, sondern nur in (normale) Untersuchungshaft kommen wird.
2. Das Oberlandesgericht ist Art. 16a GG im Ergebnis gerecht geworden, auch wenn es keine ausdrücklichen Ausführungen dazu gemacht hat, ob der Beschwerdeführer ein Grundrecht auf Asyl hat, das ihn vor Auslieferung schützt. Es hat mit seinen Ausführungen, ein Auslieferungshindernis im Sinne von Art. 3 EuAlÜbk, wonach die Auslieferung u.a. bei drohender politischer Verfolgung nicht bewilligt wird, liege unter Berücksichtigung des Vortrags im Asylverfahren nicht vor, gleichzeitig das Bestehen eines Asylgrundrechts abgelehnt.
Für eine dem spanischen Staat zurechenbare politische Verfolgung des Beschwerdeführers ist nichts ersichtlich. Dies wird bestätigt durch die genannte Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach zwar individuelles Fehlverhalten einzelner Angehöriger der Polizei oder der Justizbehörden sich nie wird ausschließen lassen, die Betroffenen aber die Möglichkeit haben, mit Rechtsmitteln dagegen vorzugehen; rechtsstaatliche Grundsätze – auch nach den Maßstäben westeuropäischer Staaten – werden in Spanien auch in strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ETA gewahrt.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht Art. 103 Abs. 1 GG.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberlandesgericht habe die handschriftlichen Berichte des erwähnten Beschuldigten über erlittene Folterungen nicht übersetzen lassen und nicht zur Kenntnis genommen, so verkennt er, dass nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts eine Prüfung des Tatverdachts nicht geboten und daher auch eine Übersetzung dieser Berichte mit anschließender umfassender Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsprüfung nicht veranlasst war, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 27. August 2003 auf den entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers ausgeführt hat. Insofern hat es aus materiell-rechtlichen Gründen diese Berichte unberücksichtigt gelassen, wogegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gewährt (vgl. BVerfGE 21, 191 ≪194≫; 96, 205 ≪216≫; stRspr).
Gleiches gilt im Ergebnis für die gerügte Nichtübersetzung und Nichtberücksichtigung der anderen vorgelegten Berichte. Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, inwiefern deren Inhalt vom Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts aus, wonach eine Tatverdachtsprüfung nicht geboten sei, entscheidungserheblich sein könnte.
III.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1067454 |
NJW 2004, 1858 |
ZAR 2004, 34 |