Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 25.09.2006; Aktenzeichen 1 Qs 419/06) |
AG Gera (Beschluss vom 24.07.2006; Aktenzeichen 6 Gs 914/06) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2, § 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse der Fachgerichte, die eine richterliche Entscheidung über die Sicherstellung von Datensicherungsbändern der Server eines unter anderem von dem Beschwerdeführer genutzten Dienstcomputers sowie über die “Beschlagnahme” darauf befindlicher Dateien wegen fehlender Antragsbefugnis des Beschwerdeführers gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ablehnen. Die angegriffenen Beschlüsse kann das Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüfen, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden. Es hätte einzugreifen, wenn die Gerichte entweder nicht erkannt hätten, dass in ihre Anwendung einfachen Rechts Grundrechte einwirken, oder wenn ihre Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruhten (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫; 72, 105 ≪114 f.≫).
Die Gerichte haben bei ihrer Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht als “Betroffenen” im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen, weder sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.) noch seine Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG (2.), Art. 13 Abs. 1 GG (3.) oder aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (4.) verletzt.
1. Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪401≫). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des Rechtsschutz suchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Beschwerdeführer erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/01 –, NJW 2002, S. 2699 ≪2700≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1997 – 2 BvR 2989/95 – ≪juris≫).
Die Gerichte haben diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen. Sie haben das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt, dass er eine richterliche Bestätigung der “Durchsuchung und Beschlagnahme” seiner privat auf seinem Dienstcomputer angelegten und genutzten Dateien begehrte.
a) Soweit es um die Sicherstellung der Datensicherungsbänder ging, haben die Gerichte willkürfrei ein Antragsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO im Hinblick auf eine richterliche Bestätigung verneint. Zwar ist unerheblich, ob die Gegenstände – wie hier – freiwillig herausgegeben wurden. Denn auch im Fall einer freiwilligen Herausgabe besteht die Möglichkeit des von der Maßnahme Betroffenen, nachträglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Rz. 20 zu § 98 StPO). Die Gerichte haben jedoch zu Recht herausgestellt, dass sich die Datensicherungsbänder weder im Eigentum noch im Besitz oder Gewahrsam des Beschwerdeführers befanden und ihm daher die nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Antragsberechtigung fehlte.
b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die “Ausforschung und Beschlagnahme” einer Powerpointdatei pornographischen Inhalts wendete, so ist die Ansicht der Gerichte, eine Antragsbefugnis auf richterliche Entscheidung abzulehnen, ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass seine auf dem Dienstcomputer gespeicherten Dateien einer umfassenden Überprüfung unterzogen worden sind. Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme erschöpfte sich in der Rückverfolgung einer Datei bekannten pornographischen Inhalts. Diese führte zu der Erkenntnis, dass die Datei dem Beschwerdeführer zugesendet und von ihm unter Verwendung seines Dienstcomputers einem anderen Kollegen weitergesendet worden war. Diese Maßnahme ist einer richterlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zugänglich.
2. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG war durch die strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen nicht betroffen. Der Schutz durch das Fernmeldegeheimnis soll die spezifischen Gefahren ausgleichen, die aus der Notwendigkeit der Einbindung Dritter in den Kommunikationsvorgang entstehen (BVerfGE 106, 28 ≪36≫; 107, 299 ≪313≫). Der Übermittlungsvorgang ist im Falle der Versendung von E-Mails aber bereits abgeschlossen, wenn die Nachricht im Postfach des Empfängers eingeht. Außerhalb des laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation sind daher nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt (BVerfGE 115, 166 ≪183 ff.≫).
3. Ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG scheidet aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist nicht eine Durchsuchung in dem durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Bereich, sondern die Sichtung von Daten, die auf einem in amtlicher Verwahrung befindlichen Computer gespeichert sind (vgl. BVerfGE 113, 29 ≪45≫).
4. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪43≫). Eine Verletzung dieses Rechts hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfGE 113, 29 ≪50 ff.≫). Die Vorschriften entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck – insbesondere die Aufklärung der Straftat – Genüge getan (vgl. BVerfGE 113, 29 ≪51 ff.≫). Die Sicherstellung der Datensicherungsbänder bezweckte die Ermittlung von Straftaten gemäß § 184 Abs. 1 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) unter Zuhilfenahme von Dienstcomputern. Es bestand darüber hinaus die Gefahr einer Rufschädigung der Behörde, wenn seine Angehörigen sich anstatt mit ihren Dienstaufgaben mit pornographischen Darstellungen befassen. Das Innenministerium war als oberster Dienstherr gehalten, eine Aufklärung herbeizuführen und gegebenenfalls hiergegen einzuschreiten.
b) Die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Informationen ist im Rahmen des Vertretbaren vermieden worden, indem eine Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz mit Hilfe geeigneter Suchprogramme erfolgte (vgl. BVerfGE 113, 29 ≪52 ff.≫). Eine technische Aufbereitung der Datenträger erfolgte nur in dem Fall, in dem sich ein Pfad zum Versenden oder Empfangen strafrechtlich relevanter Daten ergab.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1785947 |
NJW 2007, 3343 |
DSB 2007, 19 |
Kriminalistik 2007, 737 |
NJW-Spezial 2007, 521 |
NPA 2008 |