Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normenkette
BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
BVerfG (Beschluss vom 23.05.2017; Aktenzeichen 2 BvR 883/14) |
Sächsisches OVG (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen 2 A 524/10) |
VG Chemnitz (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen 3 K 928/08) |
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.
Fundstellen
Dokument-Index HI11353613 |
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