Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des sog. Splittingvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden; somit kann bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau das um den Splittingvorteil für die neue Ehe erhöhte Einkommen des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen nicht fiktiv in Ansatz gebracht werden.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gem. § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGebO auf Euro 20.000 festgesetzt.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BraGebO § 113 Abs. 2 S. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 01.08.1995; Aktenzeichen 4 UF 80/95) |
Tenor
- Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1995 – 4 UF 80/95 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
- Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts auf der Grundlage eines fiktiv nach der Lohnsteuerklasse III berechneten Einkommens.
Der Beschwerdeführer ist seit 1992 von seiner ersten Ehefrau, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, geschieden. Anschließend heiratete er erneut. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin. Den Splittingvorteil, in dessen Genuss der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wiederverheiratung gekommen war, rechnete das Amtsgericht dem Einkommen des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs anteilig zu. Auf die Berufung der Parteien änderte das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Unterhaltsbeträge geringfügig ab. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien allein durch das Einkommen des Beschwerdeführers geprägt worden, da es sich nicht um eine Doppelverdienerehe gehandelt habe. Von dem Einkommen des Beschwerdeführers seien Steuern nach der Steuerklasse III abzuziehen, da seine neue Ehefrau lediglich einer Beschäftigung unterhalb der Geringverdienergrenze nachgehe.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte unter anderem aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs von der Steuerklasse III ausgegangen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 6, 55 ≪76≫; 53, 257 ≪296≫; 55, 114 ≪128 f.≫; 61, 319 ≪345 ff.≫; 66, 84 ≪94 f.≫; 82, 60 ≪81≫; 87, 1 ≪35≫; 105, 313 ≪346≫) und zur Berücksichtigung des Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 – Umdr.).
Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ≪76≫; 28, 104 ≪113≫; 82, 60 ≪81≫; 87, 1 ≪35≫; 105, 313 ≪346≫). Dabei gilt dieser Schutz durch die staatliche Gemeinschaft unterschiedslos jeder Ehe (vgl. BVerfGE 55, 114 ≪128 f.≫). Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪296≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 20 f.).
Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom Eheschluss ausgelöst werden, die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen ihr durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 22 f.). Der Gesetzgeber hat insbesondere den Vorteil, der sich aus dem Steuersplitting gemäß § 32a Abs. 5 EStG bei Ehegatten ergeben kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen; der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen soll der Splittingvorteil zuteil werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25). Um die gleichzeitig mit Wegfall des Splittingvorteils eintretende Unterhaltsbelastung des Unterhaltspflichtigen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau steuerlich aufzufangen, hat der Gesetzgeber den (geschiedenen) Eheleuten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt.
Eine solche gesetzgeberische Ausgestaltung entspricht dem Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG, der auch bei der Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25 f.).
b) Diese Anforderungen hat das Oberlandesgericht München bei der Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung grundlegend verkannt. Es hat der neuen bestehenden Ehe des Beschwerdeführers den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, der ihr in Ausformung dieses grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukommt, dadurch entzogen, dass es bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs das um den Splittingvorteil für die neue Ehe erhöhte Einkommen des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen fiktiv in Ansatz gebracht hat. Das Gericht hat bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens darauf abgestellt, dass für eine andere Einordnung als in die Steuerklasse III kein Anlass bestünde, da die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers einer Beschäftigung unterhalb der Geringverdienergrenze nachgehe und damit ersichtlich die Auffassung vertreten, der Splittingvorteil müsse der geschiedenen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zugute kommen, obwohl der Gesetzgeber damit gerade der nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat zukommen lassen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 26 f.).
Dass das Oberlandesgericht den aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutz der Ehe nicht gebührend berücksichtigt hat, ergibt sich zudem aus den weiteren Feststellungen der angegriffenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Gerichts kam es für die im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG durchzuführende Unterhaltsbemessung, namentlich für die Frage, welche steuerliche Belastung bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs in Ansatz zu bringen ist, weder auf das Einkommen der neuen Ehefrau noch auf die Feststellung des Oberlandesgerichts an, bei der alten Ehe habe es sich nicht um eine Doppelverdienerehe gehandelt. Denn der – der alten Ehe zugewiesene – Splittingvorteil ist mit der Scheidung weggefallen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25), und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich um eine so genannte Haus-frauen- oder um eine Doppelverdienerehe gehandelt hat.
c) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
- Da die Entscheidung somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG aufzuheben ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die darüber hinausgehenden vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.
- Mit der Aufhebung wird die angegriffene Entscheidung rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt. Bei einer etwaigen Rückforderung überzahlten Unterhalts seitens des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen, ob sich die Unterhaltsberechtigte auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 1998, S. 951; BGH, NJW 2000, S. 740).
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegen-standswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
FuR 2004, 397 |
FF 2004, 22 |
JWO-FamR 2004, 36 |