Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 25.10.2001; Aktenzeichen 2 Ws 1247/01 K) |
LG München I (Beschluss vom 20.02.2001; Aktenzeichen 121 Js 11100/00-1 AR 2/01) |
Tenor
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2001 – 2 Ws 1247/01 K – und des Landgerichts München I vom 20. Februar 2001 – 121 Js 11100/00-1 AR 2/01 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.
- Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Dolmetscherkosten, die im Rahmen von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger anfallen, von der Staatskasse zu tragen sind.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig. Er wurde am 22. Mai 2000 wegen Verdachts u.a. des versuchten Mordes an seiner Ehefrau festgenommen. Schon bei der ersten Beschuldigtenvernehmung am 26. Mai 2000 wurde ein Dolmetscher hinzugezogen. Am selben Tag wurde ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Anklageerhebung erfolgte am 20. Februar 2001.
Nachdem der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt hatte, verurteilte ihn das Landgericht am 18. Juli 2001 wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Die Entscheidung wurde am selben Tag rechtskräftig.
2. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vertrat diesen auch im Strafprozess als Verteidiger. Mit Schreiben vom 10. Januar 2001 hatte er die Beiordnung eines Dolmetschers auf Staatskosten gemäß Art. 6 Abs. 3e MRK beantragt. Zugleich hatte er beantragt festzustellen, dass die Dolmetscherkosten für vor diesem Zeitpunkt geführte Verteidigergespräche von der Staatskasse zu ersetzen seien. Denn es seien am 9. November und 19. Dezember 2000 mit Hilfe eines Dolmetschers Verteidigergespräche in der Untersuchungshaftanstalt geführt worden.
Zu dieser Zeit habe der Verteidiger schon zahlreiche Bemühungen entfaltet gehabt, um die Haftentlassung des Beschwerdeführers zu bewirken (Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls vom 27. Oktober, Haftbeschwerde vom 31. Oktober, Ergänzung derselben am 16. November, Tätigkeiten im Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht bis 8. Dezember 2000, Beteiligung an der ermittlungsrichterlichen Einvernahme der Geschädigten am 15. und 28. November 2000), und zu diesem Zweck die Angelegenheit ausführlich mit dem Beschuldigten erörtern müssen.
Am 24. Januar 2001 genehmigte das Landgericht in einem formlosen Schreiben die beantragte Hinzuziehung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche auf Staatskosten. Den Feststellungsantrag wies das Gericht hingegen durch Beschluss vom 20. Februar 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3e MRK betreffe nur die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers, nicht hingegen den Fall der Inanspruchnahme eines Dolmetschers ohne vorherige Antragstellung bei Gericht unmittelbar durch den Angeklagten.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet und beließ es auch inhaltlich bei den Ausführungen des Landgerichts. Ohne Beteiligung des Gerichts über eine entsprechende Antragstellung komme eine Kostenübernahme durch die Justiz nicht in Betracht. Über staatliches Geld könnten nur staatliche Organe verfügen, nicht aber die “freie Advokatur”. Zudem sei die Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Kosten zu beschränken; auch dies könne nur vom Gericht entschieden werden.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Grundsätze fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Landgericht habe noch vor der Anklageerhebung mit der Verfügung vom 24. Januar 2001 ohne jede Einschränkung die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche auf Staatskosten genehmigt. Damit habe es festgestellt, dass die Beiziehung notwendig sei. Die Auswahl des Dolmetschers sei dem Beschwerdeführer überlassen und die Anzahl der notwendigen Verteidigergespräche sei nicht begrenzt worden. Die Erforderlichkeit der Dolmetschertätigkeit sei schließlich vom Oberlandesgericht nicht in Frage gestellt worden. Angesichts der bereits vor Anklageerhebung zu entscheidenden und zu besprechenden Fragen der Haft und der Zeugenvernehmung sei schon vor dem Entscheidungszeitpunkt die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen. In diesem Fall gebiete Art. 6 Abs. 3e MRK die Übernahme der insoweit entstandenen Kosten für das gesamte Verfahren und unabhängig von der Förmlichkeit “rechtzeitiger” Antragstellung, auf die die Vorschrift ohnehin nicht abstelle.
Die Erörterung der Frage, in welchem Umfang die in Anspruch genommene Dolmetschertätigkeit zu ersetzen sei, obliege allein dem Kostenerstattungsverfahren. Hier könnten die Auswahl eines nicht ortsansässigen Dolmetschers oder eines solchen mit überhöhtem Gebührenanspruch oder die Inanspruchnahme eines Dolmetschers in einer sachlich nicht gebotenen Anzahl von Einzelgesprächen beanstandet oder die Erstattung abgelehnt werden. Damit sei gewährleistet, dass “über staatliche Gelder nur staatliche Organe verfügen können”.
Die Berechtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher aus Art. 6 Abs. 3e MRK vom Zeitpunkt einer entsprechenden Antragstellung abhängig zu machen, sei danach willkürlich.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspreche einem Rundschreiben des Justizministeriums, und es sei davon auszugehen, dass in der Praxis im Freistaat Bayern allgemein so verfahren werde.
Das Recht auf ein faires Verfahren gebiete es nicht, dass die Staatskasse die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers ohne Einschränkung zu tragen habe, insbesondere auch dann, wenn dieser vom Wahlverteidiger oder dem Betroffenen für ihre Gespräche oder ihren Schriftwechsel ohne vorherige Beteiligung des Gerichts hinzugezogen werde. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der unter Beteiligung eines Dolmetschers zu führenden Gespräche könne nur das Gericht oder dessen Vorsitzender treffen. Hierdurch werde die Verteidigung nicht unangemessen beeinträchtigt. Die angegriffenen Entscheidungen seien zudem ausreichend und nachvollziehbar begründet. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerichte sich von sachwidrigen Erwägungen hätten leiten lassen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das Oberlandesgericht und das Landgericht haben Bedeutung und Tragweite der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes sowie aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verkannt.
1. a) Jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik dieselben prozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche (vgl. BVerfGE 40, 95 ≪98≫). Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfGE 64, 135 ≪145≫).
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Diskriminierung wegen der Sprache oder anderer dort aufgeführter Kriterien. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale dürfen grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 85, 191 ≪206≫; 97, 35 ≪43≫). Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen.
b) Den hierdurch an die Ausgestaltung des Strafverfahrens gestellten Anforderungen haben Rechtsordnung und Rechtspraxis in Konkretisierung der Verfassungsgebote in weitem Umfang Rechnung getragen.
Dem der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten werden im Strafverfahren Übersetzungshilfen gewährt, die es ihm ermöglichen, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen und dadurch seine Rolle als Subjekt des Verfahrens auszufüllen. So gebieten § 185 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers und Nr. 181 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren die Übersetzung von Ladungen, Haftbefehlen, Strafbefehlen, Anklageschriften und sonstigen gerichtlichen Sachentscheidungen.
Die hierfür entstehenden Kosten sind dem Freigesprochenen nicht und dem Verurteilten nur ausnahmsweise aufzuerlegen (§ 464 c StPO). Mit dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3e MRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt, wonach “der Angeklagte, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann, Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers hat, damit ihm sämtliche Schriftstücke und mündliche Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben” (EGMR, NJW 1979, S. 1091 ≪1092≫; zuvor schon EKMR, NJW 1978, S. 477 f.; Begründung der Gesetzesänderung in BTDrucks 11/4394 S. 11 zu Artikel 2).
Die Norm ist zudem geeignet, einer Diskriminierung der Betroffenen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG entgegenzuwirken. Denn dem sprachunkundigen Beschuldigten können keine Kosten auferlegt werden, die auf einen der Gerichtssprache mächtigen Angeklagten nicht zukommen können. Diese Belastung würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewährung führen, sondern wäre auch geeignet, das Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Beschuldigten im Hinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 46, 178 ≪184≫).
c) In Ausfüllung dieser Maßstäbe ist anerkannt, dass der fremdsprachige Angeklagte zum Ausgleich seiner sprachbedingten Nachteile in jedem Verfahrensstadium einen Dolmetscher hinzuziehen darf, also auch im Ermittlungsverfahren. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2000 (BGHSt 46, 178 ff.) ist es zudem herrschende Auffassung in Rechtsprechung und juristischer Literatur, dass die Dolmetscherkosten nicht nur dem Pflichtverteidiger, sondern auch dem Wahlverteidiger für die erforderlichen Mandantengespräche zu ersetzen sind (vgl. Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464a Rn. 8 m.w.N.). Die unentgeltliche Beistandsleistung eines Dolmetschers auch für die die Verteidigung vorbereitenden Gespräche mit seinem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist unabdingbar, da eine wirksame Verteidigung und damit ein faires Verfahren ohne vorbereitende Verteidigergespräche kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 46, 178 ≪185≫; Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Art. 6 Rn. 205; Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Art. 6 Rn. 530).
2. Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Das von den Fachgerichten aufgestellte Erfordernis eines förmlichen Antragsverfahrens vor Inanspruchnahme eines Dolmetschers durch den Wahlverteidiger ist mit den Grundsätzen fairen Verfahrens und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar.
a) Der Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 178 ≪187≫) hat ausdrücklich offen gelassen, wie die durch die unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 3e MRK als Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Dolmetscherkosten entstandenen Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers im Einzelnen auszufüllen sind. Er hat als Möglichkeiten einer Beschränkung der Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so angewandt vom Kammergericht Berlin, NStZ 1990, S. 402 ≪404≫, mit zustimmender Anmerkung von Hilger; OLG Karlsruhe, Justiz 2000, S. 90 f.), der §§ 3, 17 ZSEG (so OLG Köln, StraFo 1999, S. 69 ff.), aber auch des § 126 BRAGO (hierfür spricht sich Hilger, a.a.O., aus) hingewiesen. Keine dieser Normen setzt einen Antrag vor Inanspruchnahme des Dolmetschers voraus. Lediglich § 126 Abs. 2 BRAGO, der sich allerdings ausschließlich auf Reisekosten bezieht, statuiert die Pflicht des Verteidigers, die Notwendigkeit der Reise vor deren Antritt gerichtlich feststellen zu lassen, ohne dass dies allerdings dazu führte, dass bei späterer Antragstellung eine Ablehnung der Kostenübernahme die Folge wäre (vgl. von Eicken, in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Auflage, § 126 Rn. 26).
§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO schreibt vor, dass zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Regel ist folglich, dass der Wahlverteidiger seine Gebühren nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend macht.
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es dem Staat an dieser Stelle möglich ist, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Dolmetscherkosten zu überprüfen. Ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum kommen dem Gericht dabei weder vor noch nach der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu; liegen die Voraussetzungen für eine Hinzuziehung (mangelnde Sprachkenntnisse und Verteidigungszweck) vor, sind die Kosten zu ersetzen. Zum Schutz des Staates ist ein vorheriges “Bewilligungsverfahren” nicht notwendig; es genügt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers gerichtlich festgestellt wird.
b) Auch aus Art. 6 Abs. 3e MRK lässt sich nicht entnehmen, dass die unentgeltliche Beistandsleistung durch einen Dolmetscher zwingend von der vorhergehenden gerichtlichen Bewilligung abhänge.
Die Grundsätze fairen Verfahrens sollen es dem Beschuldigten ermöglichen, in jeder Lage des Verfahrens und ohne die Bescheidung des Gerichts abwarten zu müssen, seine Rechte effektiv wahrzunehmen (in den Entscheidungen des KG Berlin, a.a.O., und des OLG Karlsruhe, a.a.O., wurde daher die Antragstellung für ausreichend erachtet, wenn das Gericht nicht unverzüglich entschieden hat). Das setzt aber voraus, dass der von ihm gewählte Verteidiger sofort nach Übernahme des Mandats und Feststellung der mangelnden Sprachkenntnisse ein Gespräch mit Hilfe eines Dolmetschers führen kann.
Relevant wird die unverzügliche Beistandsleistung nicht so sehr bei dem auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten, der einen Sprachmittler hinzuziehen und mit diesem einen Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen kann. Inhaftierten Beschuldigten ist diese Möglichkeit verwehrt. Gerade bei ihnen ist es aber von besonderer Bedeutung, nicht unnötig Zeit vergehen zu lassen, bis ein Verteidigergespräch u.a. zur Haftfrage geführt werden kann. Gleiches gilt beispielsweise für vorläufig festgenommene Beschuldigte vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, mit der ebenfalls nicht zugewartet werden kann, bis ein Gericht allein wegen der Frage der Dolmetscherkosten angerufen worden ist. Den Wahlverteidiger auf die vorherige gerichtliche Bewilligung einer Übernahme der Dolmetscherkosten zu verweisen, würde das Recht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG in dieser Verfahrenssituation praktisch leer laufen lassen.
Zum Schutz des Beschuldigten kann sich die vorhergehende Einholung der gerichtlichen Zustimmung zwar als sinnvoll erweisen, um vorab klären zu können, in welchem Rahmen gegebenenfalls Kosten auf ihn zukommen werden. Dies erscheint allerdings schon deshalb nicht zwingend, weil der Beschuldigte in der Regel weiß, ob er die deutsche Sprache ausreichend beherrscht. Den Beschuldigten in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Dolmetscherhinzuziehung wegen der mangelnden Sprachkenntnisse des Angeklagten, des erheblichen Tatvorwurfs und der notwendigerweise zu einem frühen Zeitpunkt einsetzenden Verteidigertätigkeit zweifellos erforderlich war – auch das Landgericht hat die Hinzuziehung eines Dolmetschers für erforderlich gehalten und sie ohne jede Einschränkung für die Zukunft bewilligt –, auf ein nur zu seinem Schutz aufgestelltes Antragsverfahren zu verweisen, wäre widersinnig.
IV.
Die angegriffenen Entscheidungen waren gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1004503 |
NJW 2004, 50 |
NStZ 2004, 161 |
JuS 2004, 432 |
NStZ-RR 2004, 63 |
Rpfleger 2004, 179 |
ZAR 2004, 77 |
NPA 2004, 0 |
StV 2004, 28 |