Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 31.01.2006; Aktenzeichen 1 Ws 17/06) |
LG Stuttgart (Beschluss vom 18.01.2006; Aktenzeichen 1 Qs 4/06) |
AG Stuttgart (Entscheidung vom 21.12.2005; Aktenzeichen 15 Ds 75 Js 9620/05) |
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 – 1 Ws 17/06 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachentscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
A
I.
1. Vor dem Amtsgericht war gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen zwei Vergehen der uneidlichen Falschaussage anhängig. Nachdem bereits zwei frühere Hauptverhandlungstermine – einer wegen Urlaubs der Beschwerdeführerin – verlegt worden waren, erging auch in der am 17. Oktober 2005 durchgeführten Hauptverhandlung kein Urteil, sondern das Verfahren wurde nach Durchführung von Zeugenvernehmungen ausgesetzt, weil weitere Beweiserhebungen nötig geworden waren.
2. Am 28. November 2005 bestimmte das Amtsgericht neuen Termin auf den 21. Dezember 2005, 13:00 Uhr. Mit Schreiben vom 30. November 2005 ersuchte der Verteidiger der Beschwerdeführerin um Verlegung, weil die Beschwerdeführerin an diesem Tag an einer von ihrer Krankenkasse genehmigten Kur im Bayerischen Wald teilnehme. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 lehnte das Amtsgericht eine Verlegung ab. Bei dem von der Beschwerdeführerin belegten Kurs handele es sich lediglich um eine Maßnahme der Gesundheitspflege, die um mehrere Wochen verschoben werden könne. Zwar sei nach telefonischer Mitteilung des Veranstalters bei einer Nichtteilnahme eine Kursgebühr von 69 EUR zu bezahlen; es sei der Beschwerdeführerin aber zuzumuten, der Schulung wegen der Hauptverhandlung fernzubleiben und die dadurch anfallenden Gebühren zu entrichten.
Eine von der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2005 eingereichte Beschwerde verwarf das Landgericht am 20. Dezember 2005 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts.
3. Die Beschwerdeführerin hatte sich am 19. Dezember 2005 in den Bayerischen Wald begeben, um an dem Kurs jedenfalls teilweise teilzunehmen. Am Morgen des 21. Dezember 2005 teilte sie der Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch mit, sie sei „eingeschneit” und könne daher in der Hauptverhandlung nicht erscheinen. Der Amtsrichter unterrichtete den Verteidiger hierüber und teilte seine Absicht mit, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin abzutrennen und gegen sie einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen. Ob der Verteidiger in diesem Telefonat zusagte, zur anberaumten Terminsstunde nicht mehr zu erscheinen, ist streitig; jedenfalls wurde er über eine beabsichtigte Verschiebung des Aufrufs der Sache nicht unterrichtet. Der Verteidiger wies das Amtsgericht in einem wenig später eingereichten Telefaxschreiben noch darauf hin, dass das Ausbleiben der Beschwerdeführerin entschuldigt sei und diese sich nicht dem Verfahren entziehen wolle. Als er sich zum vorgesehenen Termin um 13:00 Uhr zum Sitzungssaal begab, musste er feststellen, dass außer einem Zeugen niemand erschienen war. Eine Rückfrage auf der Geschäftsstelle ergab, dass der Termin aufgehoben worden sei.
4. Entgegen der Annahme des Verteidigers hatte das Amtsgericht zwar weitere Zeugen und den Mitangeklagten abgeladen, die Hauptverhandlung aber nicht aufgehoben, sondern deren Beginn lediglich verschoben. Nach Aufruf der Sache um 14:15 Uhr erließ das Amtsgericht gegen die Beschwerdeführerin einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO. Telefonische Nachfragen hätten ergeben, dass eine Zu- und Abfahrt von der Klinik möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis des Termins ihre Kur angetreten und nicht das Erforderliche, etwa eine Rückreise am Vortag, unternommen, um ihr Erscheinen im Termin sicherzustellen.
5. Auf Grund des Haftbefehls wurde die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2006 (Freitag) verhaftet. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2006.
6. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2006 als unbegründet.
7. In der Hauptverhandlung am 23. Januar 2006 wurde die aus der Haft vorgeführte Beschwerdeführerin freigesprochen; der Haftbefehl wurde aufgehoben.
8. Die zuvor von der Beschwerdeführerin gegen den Haftbefehl eingelegte weitere Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2006 als unbegründet. Der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin mangels Ausweichens auf öffentliche Verkehrsmittel oder Berücksichtigung eines zeitlichen „Sicherheitszuschlags” unentschuldigt ferngeblieben. Der Haftbefehl sei auch verhältnismäßig gewesen.
9. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.
II.
Mit der rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Haftbefehl und die Beschwerdeentscheidungen der Fachgerichte. Sie rügt die Verletzung ihres Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Entscheidungsgründe
B.
Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
C.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, weil dieser durch den nachfolgenden Beschluss des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist.
II.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Haftbefehl und die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzten ihr Freiheitsrecht, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung ihrer Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise zulässig und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit kann nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Die Bestimmung dient der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens. Eine Maßnahme nach § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht etwa dringenden Tatverdacht und Flucht- oder Verdunklungsgefahr voraus, sondern nur die Feststellung, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Als Mittel, die Anwesenheit des Angeklagten in einem neuen Verhandlungstermin sicherzustellen, sieht § 230 Abs. 2 StPO in erster Linie die Anordnung der Vorführung vor. Erst in zweiter Linie kann der stärker in die persönliche Freiheit eingreifende Haftbefehl in Frage kommen. Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis zueinander stehen müssen. Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte zu dem Termin erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87 ≪93 f.≫).
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführerin trotz der Erledigung des Haftbefehls ein Rechtsschutzbedürfnis an dessen fachgerichtlicher Prüfung zukam; der Beschluss berücksichtigt jedoch nicht hinreichend Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin.
a) Bedenken unterliegt schon die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Denn der Haftbefehl erging hier in einem Hauptverhandlungstermin, von dem die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger keine Kenntnis hatten. Zu dem Zeitpunkt, auf welchen die Beschwerdeführerin geladen war – 21. Dezember 2005 um 13:00 Uhr –, fand keine Hauptverhandlung statt. Zwar hatte das Amtsgericht die weiteren Beteiligten telefonisch abgeladen, eine Unterrichtung des Verteidigers aber unterlassen. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin und ein Zeuge, die sich zu dieser Zeit am Sitzungssaal eingefunden hatten, erhielten von der Geschäftsstelle die Auskunft, der Termin „falle aus”. Ein Hinweis darauf, dass der Aufruf der Sache auf 14:15 Uhr verschoben worden war, war am Sitzungssaal nicht angebracht. Von der kurzfristig angesetzten neuen Terminsstunde konnten somit weder die Öffentlichkeit noch der Verteidiger Kenntnis haben; Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin selbst, falls sie doch noch versucht hätte, (verspätet) in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Einem Termin, dessen Stattfinden nicht bekannt ist, kann man nicht unentschuldigt fernbleiben.
b) Ob noch aus anderen Gründen ein unentschuldigtes Ausbleiben der Beschwerdeführerin vorlag, kann dahinstehen. Das Freiheitsrecht der Beschwerdeführerin ist hier jedenfalls auch deshalb verletzt, weil das Oberlandesgericht die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls nur unzureichend geprüft hat.
aa) Das Oberlandesgericht hat die Erwartung, dass die Beschwerdeführerin zu künftigen Hauptverhandlungsterminen nicht erscheinen werde, zunächst damit begründet, dass sie in Kenntnis der Warnung ihres Verteidigers trotz des in jener Woche anstehenden Hauptverhandlungstermins ihre Kur im Bayerischen Wald angetreten habe. Dabei übersieht das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin trotz der Ablehnung ihres Antrags auf Terminsverlegung nicht verpflichtet war, wegen der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2005 gänzlich von dieser Kur Abstand zu nehmen und damit auch eine finanzielle Einbuße zu erleiden. Die Vermutung, dass sie von vornherein beabsichtigt habe, der Verhandlung am 21. Dezember 2005 fernzubleiben, ist nicht belegt; dagegen spricht auch eine vom Verteidiger vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde B. über schneebedingte Verkehrsbehinderungen. Auch dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Fachgerichte bei der Berechnung der Fahrtzeit einen „Sicherheitszuschlag” hätte einkalkulieren müssen, ließ keine Schlüsse darauf zu, dass ihre Teilnahme an künftigen Terminen nicht zu erwarten sei.
bb) Außerdem hat das Oberlandesgericht wesentliche Gesichtspunkte nicht gewürdigt, welche die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an weiteren Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen, nahe legten.
So hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der früheren Hauptverhandlung am 17. Oktober 2005 auseinandergesetzt. Anlass zur Erörterung hätte hier umso mehr bestanden, als sich die Beweislage in jener Hauptverhandlung offenbar zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändert hatte und sie im neuerlichen Termin mit einem – in der Hauptverhandlung im Januar 2006 dann auch erfolgten – Freispruch rechnen konnte. Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin immerhin beim Amtsgericht gemeldet hatte. Die Fachgerichte haben auch das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich der Hauptverhandlung – etwa im Hinblick auf die nötige Betreuung ihrer 14-jährigen Tochter – nicht entziehen zu wollen, nicht näher erörtert.
cc) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass das Amtsgericht noch am 22. Dezember 2005 um eine – ersichtlich unverhältnismäßige – Vollstreckung des Haftbefehls ersucht hatte, obwohl die Weihnachtstage bevorstanden und die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht absehbar war. Dieses Vorgehen hätte jedenfalls im Zusammenhang mit den Umständen der Durchführung des Termins vom 21. Dezember 2005, in welchem dem Verteidiger objektiv die Möglichkeit genommen war, weiteren Vortrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin – etwa auf Grund einer denkbaren zwischenzeitlichen Kontaktaufnahme – zu halten, Anlass zu einer sorgfältigeren Prüfung der Verhältnismäßigkeit geben müssen.
dd) Das Oberlandesgericht hätte ferner die Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in Betracht ziehen müssen. Diese Maßnahme lag hier nicht nur wegen der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der früheren Hauptverhandlung, sondern auch wegen der nicht erheblichen Schwere des Tatvorwurfs und der nicht gravierenden Straferwartung hinsichtlich der nicht vorgeahndeten Beschwerdeführerin nahe.
ee) Schließlich bedurfte auch die Dauer der Inhaftierung näherer Prüfung. Warum es hier erforderlich gewesen sein soll, die Beschwerdeführerin noch vor dem Wochenende 14./15. Januar 2006 zu verhaften und die Haft auf zehn Tage zu erstrecken, ist nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht aus sonstigen Umständen.
III.
Soweit sie sich unmittelbar gegen den Haftbefehl wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels eines gegenwärtigen verfassungsprozessualen Rechtsschutzbedürfnisses derzeit unzulässig. Das Oberlandesgericht wird dessen Rechtmäßigkeit unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nochmals umfassend zu prüfen haben. Somit steht der Beschwerdeführerin insoweit noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg, nämlich die vom Oberlandesgericht erneut zu treffende Sachentscheidung, zur Verfügung.
D.
Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2006 wegen Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aufzuheben; das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, sind dem Land Baden-Württemberg gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1644025 |
NJW 2007, 2318 |
wistra 2007, 62 |
PStR 2007, 25 |
NJW-Spezial 2007, 425 |
StraFo 2007, 22 |