Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2006 – S 13 KR 520/04 –, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2006 – L 16 KR 143/06 – und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 2/07 R – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 2/07 R – wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I.
Dem 1943 geborenen Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber 1979 eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung zugesagt. Die Beiträge wurden von dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber wurde insolvent, das Arbeitsverhältnis endete. Der Arbeitgeber übertrug zum 1. Januar 1988 alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer. Seither zahlte der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer die Prämien auf die Lebensversicherung. Der Versicherungsvertrag erhielt eine neue Versicherungsnummer, ansonsten blieb bis auf den Wechsel des Versicherungsnehmers der Vertrag weitgehend unverändert. Die Anlagen zur Direktversicherung, Lohnsteuerpauschalierung und zum Fortsetzungsrecht verloren ab dem Änderungstermin ihre Gültigkeit.
Seit 1. Februar 1998 bezieht der Beschwerdeführer eine gesetzliche Rente und ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Zum 1. Mai 2004 zahlte das Unternehmen der Lebensversicherung an den Beschwerdeführer eine einmalige Kapitalleistung aus der Lebensversicherung in Höhe von 67.443,51 EUR aus. Der hiervon durch Prämienzahlungen des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer erwirtschaftete Anteil betrug 18.803,90 EUR. Das Unternehmen der Lebensversicherung meldete der Krankenkasse zunächst nur diesen durch den Arbeitgeber erwirtschafteten Anteil, sah sich dann aber durch die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vertretene Ansicht veranlasst, die volle Versicherungsleistung an die Krankenkasse zu melden. Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 setzte die Krankenkasse des pflichtversicherten Beschwerdeführers 1/120 der Kapitalleistung von 67.443,51 EUR nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V – als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung an und setzte hierauf Kranken- und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 86,55 EUR monatlich seit Mai 2004 fest. Widerspruch und Klageverfahren des Beschwerdeführers vor den Sozialgerichten blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2, 3 GG.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil er in mehrfacher Hinsicht ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt werde. Zum einen sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum er, der einen Großteil der Versicherungsbeiträge aus eigener Tasche bezahlt habe, ebenso behandelt werde wie ein Versicherter, dessen Beiträge samt und sonders vom Arbeitgeber getragen wurden. Auch könne er im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht schlechter behandelt werden als er stünde, wenn er den Versicherungsvertrag 1988 gekündigt und einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte, aus dem er unstreitig nicht zu Beiträgen herangezogen werden könnte. Auch nötige die Rechtsprechung zu wirtschaftlich unsinnigen Handlungen, nämlich der Kündigung bestehender Versicherungsverträge.
Das Rechtsstaatsgebot in der Form des Rückwirkungsverbots aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2, 3 GG sieht der Beschwerdeführer durch eine unechte Rückwirkung des § 229 SGB V verletzt. Der Gesetzgeber habe weder eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu fordernde schonende Übergangsregelung geschaffen noch damit den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich auf die neue Regelung einzustellen. Er habe bei der Planung der finanziellen Absicherung seines Lebensabends nicht damit rechnen müssen, dass eine Beitragsbelastung der Kapitalzahlung aus seiner Lebensversicherung erfolgen würde. Aufgrund seines Alters sei er nicht mehr in der Lage, Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.
2. Das Bundesministerium der Gesundheit hat seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 – juris) als geklärt an.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Ihre Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG geboten.
1. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 – juris) Bezug genommen.
2. Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft.
a) Art. 3 Abs.1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ≪158≫; 98, 365 ≪385≫). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪385≫). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ≪360≫; 87, 234 ≪255 f.≫; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ≪128≫; 84, 348 ≪360≫).
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ≪374≫; 69, 188 ≪205≫; 70, 230 ≪240≫; 84, 197 ≪199≫). Könnte also der Gesetzgeber ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die dem Ergebnis der hier angegriffenen Rechtsprechung entspricht, so verstößt die Rechtsprechung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind, und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser also – anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag – auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt ist. Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge im Rentenversicherungsrecht ebenfalls als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag, zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt.
c) Das Bundessozialgericht verkennt aber Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn es die Typisierung auf die Fälle ausdehnt, in denen auch Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge in die betriebliche Altersversorgung eingeordnet werden, die den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen und sich in keiner Weise mehr von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden. Das ist der Fall, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Beiträge auf eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt werden.
aa) Die institutionelle Unterscheidung des Bundessozialgerichts, ob eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Leistungen auszahlt, versagt beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten. Die institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Auch bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung einzahlt, ist der Berufsbezug noch gewahrt, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt. Solche Beiträge auf einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten (vgl. die Parallelentscheidung vom heutigen Tag – 1 BvR 739/08 –).
bb) Soweit das Bundessozialgericht jedoch auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, überschreitet es die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung.
cc) Typisiert der Gesetzgeber, indem er auch derartige Lebensversicherungsverträge unter § 229 SGB V fasst, nur weil sie früher Direktversicherungen im Sinne des BetrAVG waren, so belastet er damit Personen, die – im Regelfall unter Verlust der Prämienvorteile aus dem Gruppenlebensversicherungsvertrag (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG § 2 Rz. 228, 233) – ihren Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer fortgeführt haben, mit einer Beitragspflicht, die unschwer zu vermeiden wäre. Denn praktische Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht, bestehen nicht. Das Lebensversicherungsunternehmen hat vorliegend die entsprechenden Beträge sogar von sich aus mitgeteilt. Die vom Bundessozialgericht unter dem Begriff Versorgungsbezüge vorgenommene Typisierung geht daher zu weit und erfasst auch private Altersvorsorge, die nach der Systematik des Gesetzes für Pflichtversicherte beitragsfrei bleiben soll. Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ≪360≫; 87, 234 ≪255 f.≫; stRspr). Auch ist der Kreis der betroffenen Personen nicht so klein, dass er vernachlässigt werden könnte. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ≪128≫; 84, 348 ≪360≫), weil die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.
dd) Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der Rentner besteht nicht. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Altersversorgung in Form privater Lebensversicherungen nicht mit Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner zu belegen. Knüpft man nun mit dem Bundessozialgericht die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner daran an, dass das Versicherungsunternehmen den Vertrag ursprünglich als Direktversicherung durchführte, so setzt man einen Fehlanreiz, diese Verträge für die private Alterssicherung nicht zu nutzen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfehlt den explizit vom Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes vorgegebenen Zweck des Fortsetzungsrechts, einen Anreiz zur Eigenvorsorge des Arbeitnehmers in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen (BTDrucks 7/1281, S. 26).
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Bryde, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2463134 |
DB 2010, 2343 |