Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 02.11.2011; Aktenzeichen 18 UF 121/11) |
AG Emmendingen (Beschluss vom 01.04.2011; Aktenzeichen 4 F 254/10) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn.
1. Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführer, die von September 1998 bis Januar 2000 Bestand hatte, ist ihr im Juli 1999 geborener Sohn hervorgegangen. Während der Schwangerschaft trennten sich die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführerin das Kind drei Tage nach der Geburt im Krankenhaus zurückgelassen hatte, wurde es bei Pflegeeltern untergebracht, bei denen es bis heute lebt. Die Beschwerdeführer haben drei weitere (2001, 2005 und 2010 geborene) gemeinsame Kinder, die von ihnen betreut werden.
a) Mit der die im Frühjahr 2000 rechtskräftig gewordene Scheidung aussprechenden Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustimmung der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für das Kind übertragen. In der Folge pflegte er einmal wöchentlich Umgang mit dem Kind. Im Herbst 2000 lebte die Beziehung der Beschwerdeführer wieder auf, woraufhin sie eine Rückkehr des Kindes zu sich anstrebten. Ab Februar 2001 wurde der Umgang der Beschwerdeführer auf letztlich zwei Tage pro Woche einschließlich Übernachtung ausgedehnt. Im November 2001 heirateten die Beschwerdeführer erneut. In einem durch die Beschwerdeführer eingeleiteten Sorgerechtsverfahren wurde im Februar 2004 ein Sachverständigengutachten erstellt, das eine Rückkehr des Kindes nicht befürwortete, woraufhin sich die Beschwerdeführer in einer Vereinbarung mit dem weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bei einem wöchentlichen Umgangsrecht und 14-täglicher Wochenend-Übernachtung einverstanden erklärten.
Nachdem sich aus Sicht der Beschwerdeführer anlässlich des Pfingstferienumgangs im Jahr 2006 der Verdacht einer körperlichen Misshandlung durch die Pflegeeltern ergeben hatte, weigerten sie sich, das Kind an die Pflegeeltern zurückzugeben. Auf Antrag des Jugendamts entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführern daraufhin im Juni 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge und setzte den Umgang für drei Monate aus. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde änderte das Oberlandesgericht die Sorgerechtsentziehung in eine befristete Verbleibensanordnung ab. Im Hauptsacheverfahren entzog das Amtsgericht im Mai 2007 nach Einholung eines zweiten psychologischen Gutachtens vom Dezember 2006 beiden Beschwerdeführern das Sorgerecht und ordnete wohl einen begleiteten Umgangstermin pro Monat an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht im Dezember 2007 mit der Maßgabe zurück, dass nur dem (bisher allein sorgeberechtigten) Beschwerdeführer die elterliche Sorge entzogen wurde und eine Übertragung auf die Beschwerdeführerin nicht erfolgte. Der begleitete Umgang wurde in der Folge bis September 2008 fortgesetzt. Dann lehnte der Kinderschutzbund eine weitere Begleitung der Umgangskontakte ab, weil der Beschwerdeführer die Bedürfnisse des Kindes nicht erkenne und bei den Treffen eine emotional angespannte Atmosphäre herrsche. In der Folgezeit konnte zwischen den Beschwerdeführern und dem Jugendamt keine Einigung über weitere regelmäßige Umgangstermine erzielt werden. Danach trafen die Beschwerdeführer das Kind lediglich an dessen zehntem Geburtstag im Juli 2009 sowie wenige Male im Sommer 2010. Zwei weitere im April und August 2010 angebotene Umgangstermine nahmen die Beschwerdeführer nicht wahr. Im November 2010 fand ein begleiteter Umgang statt. Sodann lehnte das Kind weitere Kontakte ab. Seitdem haben die Beschwerdeführer es nicht gesehen. Ein für Anfang Januar 2011 vorgesehener Umgangskontakt fand nicht statt, weil die Beschwerdeführer eine Begleitung des Umgangs ablehnten.
b) aa) Im Ausgangsverfahren begehrten die Beschwerdeführer im Juli 2010 einen wöchentlichen unbegleiteten Umgang. Im Oktober 2010 gab das damals elfjährige Kind gegenüber dem Amtsgericht an, es wünsche keinen Umgang. Die Beschwerdeführer erklärten sich in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung mit einem begleiteten Umgangstermin pro Monat einverstanden. Nachdem das Kind im Dezember 2010 weitere Treffen mit den Beschwerdeführern ablehnte, wurde das gerichtliche Verfahren fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung im März 2011 gab das Kind an, es wolle die Umgangstermine selbst bestimmen und keinen vom Gericht geregelten Kontakt, es wünsche sich Termine mit seinem Bruder und Onkel, nicht jedoch mit seinem Vater.
bb) Mit Beschluss vom 1. April 2011 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer zurück und setzte den Umgang für die Dauer von sechs Monaten aus. Das Jugendamt habe mitgeteilt, dass es für die Beschwerdeführer offenbar nach wie vor kaum zu ertragen sei, dass das Kind in einer Pflegefamilie lebe. Der Beschwerdeführer habe heimlich Kontakt zu seinem Sohn aufgenommen, was diesen in innere Konflikte bringe. Nach Einschätzung des Jugendamts habe das Kind eine sehr intensive liebevolle und emotional tragfähige Bindung zu seiner Pflegefamilie aufgebaut und würden erzwungene Kontakte zu den Eltern seine weitere Entwicklung gefährden. Seit der Beschwerdeentscheidung im Vorverfahren, die festgestellt habe, die Kindeseltern nutzten seit mehreren Jahren die Umgangskontakte dazu, das Kind negativ gegen die Pflegefamilie zu beeinflussen, und insbesondere der Beschwerdeführer stelle die primäre Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern permanent in Frage und verursache so eine psychische Destabilisierung des Kindes, habe sich das Verhalten der Eltern, insbesondere des Beschwerdeführers, nicht entscheidend geändert. Er habe das Generalkonsulat seines Herkunftslandes um Unterstützung bei der Wiedererlangung des Sorgerechts gebeten. Sich über den Willen des weitere Umgangskontakte ablehnenden Kindes hinwegzusetzen, gefährde das Kindeswohl. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei angesichts der bereits vorliegenden Gutachten, der Stellungnahme des Jugendamts und des Kinderschutzbundes entbehrlich. Eine erneute Begutachtung würde zu einer weiteren Belastung des Kindes führen. Aus diesem Grund sei auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht geboten. Ein begleiteter Umgang sei angesichts des Willens des Kindes, der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführer gegen diese Form des Umgangs und der Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht sinnvoll.
cc) Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht nach Bestellung eines Verfahrensbeistands, Anhörung des Kindes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 2. November 2011 unter Verlängerung des Umgangsausschlusses bis zum 31. Dezember 2012 zurück.
Ein unbegleiteter Umgang gefährde das Kindeswohl. Die Gutachten von Februar 2004 und Dezember 2006 sprächen von einem langjährigen schädigenden Verhalten der Beschwerdeführer, vor allem des Beschwerdeführers, und von einer negativen Beeinflussung des Kindes gegen die Pflegeeltern bei den Umgangskontakten. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, das Kind gehöre aufgrund der Blutsverwandtschaft zu ihm und müsse in einer muslimischen Familie aufwachsen. Er stelle die primäre Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern permanent in Frage, diskreditiere die Pflegefamilie öffentlich und habe sie 2006 mit Strafanzeigen belegt. Seit der Zeit des Beschlusses vom Dezember 2007 könne bei den Kindeseltern weder ein Umdenken noch ein Lernfortschritt festgestellt werden. Sie könnten den Verbleib des Kindes bei seinen Pflegeeltern weiterhin innerlich nicht akzeptieren und nicht ansatzweise positiv begleiten. Mehrfach habe der Beschwerdeführer beim pakistanischen Generalkonsulat um Unterstützung zur Wiedererlangung des Sorgerechts nachgesucht. Dieses Verhalten verursache bei dem Kind einen erheblichen Loyalitätskonflikt und eine psychische Destabilisierung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihre Position künftig änderten; so habe der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung daran festgehalten, dass es dem Kind in der Pflegefamilie nicht gut gehe. Daraus, dass die Kindeseltern einen begleiteten Umgangskontakt in den Räumen des Jugendamts aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt und drei zwischen April 2010 und Januar 2011 angebotene Termine nicht wahrgenommen hätten, sei ersichtlich, dass sie die eigenen Interessen und Vorstellungen in den Vordergrund stellten und es ihnen nicht um die Verfestigung der Beziehung zu ihrem Kind gehe.
Auch die Anordnung eines begleiteten Umgangs gefährde das Kindeswohl, denn das Kind lehne den Umgang mit den Beschwerdeführern derzeit stabil, nachhaltig, ernsthaft und klar ab. Es besitze die Fähigkeit zur verantwortlichen Selbstbestimmung, Reife und Urteilsfähigkeit. Es denke über sich und seine Lebenssituation intensiv nach und reflektiere sie sorgfältig. In seiner etwas verschüchterten, aber durchaus selbstbewussten Art habe der Junge überzeugend erklärt, er wolle keine Gerichtsverhandlungen mehr, sondern wolle selbst eine Entscheidung treffen, auch wenn ihm durchaus bewusst sei, dass seine Eltern ihn liebten und ehrten. Die Entscheidung des Kindes erscheine ausgewogen und wohl überlegt. Eine Beeinflussung des Kindes durch das Jugendamt oder die Pflegeeltern sei nicht erkennbar. Es habe erklärt, die Pflegeeltern würden ihm allein die Entscheidung überlassen, inwieweit es Kontakte zu seinen Eltern pflegen wolle. Dies sei auch glaubhaft, nachdem die Pflegeeltern die Umgangskontakte stets ermöglicht hätten. Für den vom Kind geäußerten Wunsch, keinen Kontakt mehr zu wollen, gebe es objektive Gründe, nämlich die auch in der mündlichen Verhandlung erneut deutlich gewordene mangelnde Akzeptanz der Beschwerdeführer für den Wunsch des Kindes, in der Pflegefamilie zu bleiben. In seiner Anhörung habe das Kind als maßgeblichen Grund für die Verweigerung von Kontakten angegeben, dass es von seinen Eltern immer wieder bedrängt werde, bei ihnen zu leben. Ein erzwungener Umgang gefährde vorliegend das Kindeswohl und lasse sich im Hinblick darauf, dass das Kind den Umgang ernsthaft mit beachtenswerten und nachvollziehbaren Gründen ablehne, nicht mit seinem Persönlichkeitsrecht vereinbaren. Nach der Stellungnahme des Verfahrensbeistands könnte das Kind zu Schaden kommen, wenn ihm unbegleitete oder begleitete Umgangskontakte aufgedrängt würden.
Der Umgangsausschluss sei zeitlich zu befristen bis zum 31. Dezember 2012, denn das Kind müsse jetzt zur Ruhe kommen und vor den ständigen Konflikten, insbesondere weiteren belastenden Gerichtsverfahren, die es erheblich verunsicherten, geschützt werden. In Verfahren zur Regelung des Umgangs gelte das Verschlechterungsverbot nicht.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, da zwei umfangreiche Gutachten vorlägen, die sich mit der Entwicklung des Kindes seit seiner Geburt und den sozialen Verhältnissen der Herkunfts- und der Pflegefamilie auseinandersetzten und dem Senat eine vollständige Anamnese in Bezug auf diese sieben Lebensjahre ermöglichten. Im Umfeld der Familien hätten sich seitdem keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Wille des Kindes sei ausführlich vom Verfahrensbeistand erforscht worden, und auch das Jugendamt habe dem Gericht über viele Gespräche berichtet. Der Senat sei aufgrund seiner eigenen ausführlichen Anhörung des Kindes in der Lage, den Willen des Kindes sowie die autonome Bildung dieses Willens abschließend zu beurteilen. Abweichende, entscheidungsrelevante Erkenntnisse zum Kindeswillen seien durch ein Gutachten nicht zu erwarten.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einschließt, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Art. 8 und Art. 6 EMRK und von Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Gerichte hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Umgangsrecht der Beschwerdeführer grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 6 GG stehe, und hätten Art. 6 GG auch nicht in einer Weise ausgelegt, die den aus Art. 8 EMRK folgenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entspreche. Diese Norm verpflichte die Behörden, auf eine Zusammenführung eines Kindes mit seinen leiblichen Eltern hinzuwirken. Der Umgangsausschluss berge die Gefahr, dass die familiären Bande zwischen dem Kind und seinen Eltern endgültig abgeschnitten würden und es seiner Wurzeln beraubt würde, was einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, der nur bei außergewöhnlichen, hier nicht vorliegenden Umständen gerechtfertigt sei. Den Beschwerdeführern werde zu Unrecht angelastet, dass sie sich wegen der Rückenverletzungen des Kindes 2006 an die Polizei gewandt hätten. Bis dahin seien die Kontakte problemlos verlaufen. Da sie ihren Sohn seit langer Zeit kaum noch sähen, könnten sie auch nicht für den festgestellten Loyalitätskonflikt verantwortlich sein. Die Gerichte hätten eine von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Umgangsregelung mit größeren zeitlichen Abständen (zwei bis drei Monate) in Erwägung ziehen müssen. Auch seien die negativen Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern nicht berücksichtigt worden.
Der Verfahrensbeistand sei zu spät bestellt worden. Er habe kein Gespräch mit den Beschwerdeführern geführt, und seine Stellungnahme sei ihnen erst in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden. Die Gerichte hätten sich auf fünf beziehungsweise sieben Jahre alte Gutachten gestützt, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Bedürfnisse des Kindes altersgemäß geändert hätten. Zudem sei nicht geklärt worden, weshalb das Kind, das im Frühjahr 2006 noch bei den Beschwerdeführern habe leben wollen, sie nach einer Zeit von drei Jahren nahezu ohne Kontakt nun nicht mehr treffen wolle. Die geäußerte Ablehnung eines Umgangs beruhe möglicherweise auf einer Beeinflussung durch die Pflegeeltern oder das Jugendamt. Auch die Beschwerdeführer selbst hätten seit der letzten Begutachtung ihre Denkweise verändert; so hätten sie sich um eine Versöhnung mit den Pflegeeltern bemüht und drei Jahre lang keine gerichtlichen Verfahren angestrengt, um Ruhe einkehren zu lassen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 6 EMRK rügen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus §§ 23, 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Insoweit legen die Beschwerdeführer schon nicht dar, in welchen Punkten das von den Fachgerichten gewählte Verfahren der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widersprechen sollte. Die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern, ohne im Einzelnen auszuführen, welche Anforderungen an familiengerichtliche Verfahren der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableitet und inwiefern die bemängelten Vorgänge gegen diese Rechtsprechung verstoßen, reicht nicht aus. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer zudem hinreichend begründet haben, weshalb die behauptete Konventionsverletzung zugleich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellen sollte (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪316 ff.≫; 128, 326 ≪366 ff.≫).
b) Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob die Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie rügen ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, haben jedoch nicht die nach § 44 FamFG statthafte Anhörungsrüge erhoben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, NJW 2005, S. 3059 f.). Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, das Vorbringen der Beschwerdeführer der Sache nach als Rüge des Unterlassens der durch Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Sachverhaltsaufklärung zu verstehen. Dies kann hier offenbleiben.
c) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist (a), jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Der befristete Ausschluss des Umgangsrechts ist mit dem Grundgesetz auch im Lichte der bei seiner Auslegung zu berücksichtigenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪317≫; 128, 326 ≪368 f.≫; stRspr) vereinbar.
aa) (1) Das durch § 1684 BGB gewährte Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem (nicht bei ihm lebenden) Kind erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht somit unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪206≫; 64, 180 ≪187 f.≫). Es ermöglicht im Falle einer Trennung der Eltern dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, ≪206 f.≫; 64, 180 ≪187 f.≫). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 ≪347≫; 17, 407 ≪411≫).
(2) Der Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
(a) Die Inpflegenahme eines Kindes gegen den Willen der Eltern stellt einen der stärksten vorstellbaren Eingriffe in das Elternrecht dar, der mit gleicher Intensität das Kind selbst trifft (vgl. BVerfGE 68, 176 ≪187≫), so dass sowohl die ursprüngliche Trennung als auch deren Aufrechterhaltung nur unter Wahrung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die staatlichen Behörden anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten (vgl. BVerfGE 79, 51 ≪60≫) Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie oder -einrichtung befürchten müssen (vgl. BVerfGE 75, 201 ≪219≫). Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (vgl. BVerfGE 59, 360 ≪376≫). Dies hat Konsequenzen für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch für die Umgangsbeschränkung.
(b) Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Zwar kommen die strengen Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 GG bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gerichtlichen Umgangsausschlusses nicht direkt zum Tragen, da hiermit nicht unmittelbar über die Herbeiführung oder die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seiner Familie entschieden wird. Jedoch beeinflusst ein Umgangsausschluss die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als er tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Weil demnach die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammenhängt, ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für die Entscheidung über den Umgangsausschluss maßgeblich.
Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Betroffenheit des Art. 6 Abs. 3 GG durch bestimmte gesetzliche oder gerichtliche Regelungen zum Umgangsrecht ausdrücklich verneint hat (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪210 f.≫), bezog sich dies auf die insoweit mit einer Fremdunterbringung des Kindes nicht vergleichbare Konstellation, dass sich die leiblichen Eltern, die sich beide gleichermaßen auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen können, untereinander über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen konnten. Der Staat wird in einer solchen Konstellation nur zum Ausgleich zwischen den streitenden Eltern tätig, indem er bestimmt, in welchem Umfang der eine Teil sein Elternrecht ausüben darf und der andere dies dulden und ermöglichen muss. Gegen eine solche Verkehrsregelung im Falle getrennt lebender Eltern ist Art. 6 Abs. 3 GG nicht gerichtet. Die Regelung wendet sich vielmehr gegen die „Wegnahme” des Kindes von seinen Eltern, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch von diesem bestellte Dritte zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪210 f.≫). Steht hingegen, wie hier, das Umgangsrecht der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind in Rede, tritt der Staat gerade nicht zum Ausgleich zwischen den Eltern auf; vielmehr greift er in das Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind ein, das infolge dieses Umgangsausschlusses langfristig von seinen Eltern getrennt zu werden droht. Für Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, gelten strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 75, 201 ≪220≫).
(c) Den strengen Anforderungen des Art. 6 GG an Ausschluss oder Beschränkung des elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen Kind entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK hergeleitete Schutz des elterlichen Umgangs mit ihrem Kind. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden Bestandteil des Familienlebens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 12. Juli 2001 – 25702/94 –, K. und T. v. Finnland, Rn. 155, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 2002 – 46544/99 –, K. v. Deutschland, Rn. 67, 76 ff.; Urteil vom 26. Februar 2004 – 74969/01 –, G. v. Deutschland, FamRZ 2004, 1456 ≪1458 f.≫).
(d) Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGK 17, 407 ≪411≫), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180 ≪191≫; s. auch EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007 – 13301/05 –, B. v. Deutschland, Rn. 30, juris). Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 746/08 –, Rn. 52, juris; sowie für die elterliche Sorge BVerfGE 55, 171 ≪182≫) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪49≫).
bb) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht.
(1) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auf § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Dieser erlaubt eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer nur dann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Bestimmung lässt hinreichend Raum für die Berücksichtigung der oben genannten verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss des elterlichen Umgangsrechts im Fall der Inpflegenahme ihres Kindes.
Zwar erwähnt das Oberlandesgericht auch die Auffangvorschrift des § 1697a BGB. Diese Regelung bildet verfassungsrechtlich keine hinreichende Grundlage für den Ausschluss des elterlichen Umgangs mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind. Nach § 1697a BGB sind gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge in Ermangelung einer anderen Bestimmung danach zu treffen, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Voraussetzung erfüllt, anders als § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB, für sich genommen nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die im Fall eines in Pflege genommenen Kindes an Ausschluss und Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts zu stellen sind. Verfassungsrechtlich kommt es in dieser Konstellation nicht darauf an, was dem Kindeswohl am besten entspricht, sondern ob der Umgangsausschluss oder die Umgangsbeschränkung zur Verhinderung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind (vgl. auch EGMR, a.a.O., K. v. Deutschland, Rn. 69). Verfassungsrechtlich ist der Umgangsentscheidung in einer solchen Konstellation somit ein strengerer Maßstab als der des § 1697a BGB vorgegeben.
Aus den weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt sich jedoch, dass es gerade die Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung für einen Umgangsausschluss angesehen und sich nicht darauf beschränkt hat, zu erwägen, was dem Kindeswohl am besten entspricht.
(2) Dass das Oberlandesgericht diese strengen Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses für gegeben erachtet hat, hält verfassungsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
(a) Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Erörterung der Möglichkeit begleiteter Umgangskontakte eine Kindeswohlgefährdung mit dem entgegenstehenden Kindeswillen begründet. Dabei hat es den Kindeswillen durch persönliche Anhörung sowie durch Verwertung der Erkenntnisse des Verfahrensbeistands und des Jugendamts erforscht und festgestellt, dass das Kind die ablehnende Haltung konstant und wiederholt (gegenüber dem Amtsgericht, dem Verfahrensbeistand, dem Oberlandesgericht) geäußert hat. Auch hat sich das Oberlandesgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der geäußerte Wille Ausdruck einer autonomen Entscheidung des Kindes war und auf welchen Gründen die Ablehnung von Umgangskontakten beruhte. Wenn es nach alledem aufgrund seines persönlichen Eindrucks von dem Kind und unter Berücksichtigung der durch das Kind bekundeten Erfahrungen davon ausging, dass die als stabil und nachhaltig eingeschätzte Ablehnung jeglichen Umgangs seitens des zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zwölf Jahre und drei Monate alten Kindes momentan nicht ohne Schäden überwunden werden könne und deswegen das Kindeswohl für den Fall der Durchführung begleiteter Umgangskontakte als konkret gefährdet angesehen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Erwägungen des Gerichts zur Frage des begleiteten Umgangs tragen erst recht den Ausschluss unbegleiteten Umgangs.
(b) Ob eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführer, insbesondere dem Verhalten des Beschwerdeführers bei den Umgangskontakten, abgeleitet werden kann, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Umgang der Beschwerdeführer mit dem Kind bereits seit geraumer Zeit kaum noch stattgefunden hatte und die Sachverständigengutachten, auf die das Oberlandesgericht seine Einschätzung der Kindeswohlschädlichkeit des elterlichen Verhaltens unter anderem stützt, bereits in den Jahren 2004 und 2006 erstellt wurden, bedarf hier ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die wiederholte Äußerung des Wunsches der Eltern nach einer Rückkehr des Kindes zu ihnen für sich betrachtet als Argument für einen Umgangsausschluss herangezogen werden darf. Auf diese Gesichtspunkte kommt es nicht an, weil das Oberlandesgericht seine Feststellung einer Kindeswohlgefährdung auch darauf gestützt hat, dass der Wille des Kindes derzeit nicht überwunden werden könne, ohne das Kind zu schädigen. Diese Begründung der Kindeswohlgefahr trägt die Entscheidung selbständig.
(c) Den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass es den Umgangsausschluss befristet und damit auf das erforderliche Maß beschränkt hat.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 1, 109; 81, 347 ≪362≫).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gaier, Paulus, Britz
Fundstellen