Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.01.2008; Aktenzeichen III-2 Ws 17/08) |
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 25.07.2007; Aktenzeichen 24 Qs 86/07) |
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 28.02.2007; Aktenzeichen 58 Gs 171/07) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts vom 28. Februar 2007 richtet, ist sie unzulässig. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Im Übrigen wäre eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses auch deshalb nicht möglich, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG ausgeschöpft hat. Die zuvörderst den Fachgerichten obliegende materielle Überprüfung des Arrestbeschlusses hat hier aus formellen Gründen nicht stattgefunden.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verletzen nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen. Davon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrenslauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 107, 299 ≪337≫).
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung bisher für Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, bei erledigtem polizeirechtlichem Unterbringungsgewahrsam, bei vorläufig gerichtlich angeordneten Unterbringungen psychisch auffälliger Personen und in Fällen von Abschiebehaft angenommen (vgl. BVerfGE 104, 220 ≪234≫). Auch bei Anordnungen der Auskunft über den Fernmeldeverkehr hat es wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG und der besonderen Verfahrensumstände ein Rechtsschutzinteresse bejaht (vgl. BVerfGE 107, 299 ≪338≫).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen werden die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gerecht. Die Annahme, es fehle nach der Aufhebung des Arrestbeschlusses durch das Amtsgericht an einem weitergehenden Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Arrestbeschlusses, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Das Bundesverfassungsgericht hat bislang noch nicht darüber entschieden, ob mit jedwedem Eingriff in das Grundrecht eines Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG ein tief greifender Grundrechtseingriff verbunden ist. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass bei Eingriffen in bestimmte Grundrechte, insbesondere solche, die – wie Art. 13 Abs. 2 bis 5, Art. 104 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 GG – unter einem verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Richtervorbehalt stehen, regelmäßig von einem tief greifenden Grundrechtseingriff auszugehen sein wird, verbieten sich schematische Erwägungen bei der Beurteilung der mit einem dinglichen Arrest verbundenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG. Allein die Tatsache, dass die Anordnung des dinglichen Arrests gemäß § 111d, § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO dem Richter vorbehalten ist, führt nicht dazu, dass mit jeder Anordnung eines dinglichen Arrests ein tief greifender Grundrechtseingriff verbunden ist, aufgrund dessen auch nach der Erledigung der Maßnahme ein Rechtsschutzbedürfnis an der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung anzunehmen wäre. Die Regelung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO lässt einen derartigen Automatismus ebenfalls nicht zu. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
So können bei der Beurteilung des Gewichts des mit einem Arrest verbundenen Eingriffs die Dauer der Maßnahme und die Höhe des Arrestbetrags eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2004 – 2 BvR 1012/02 –, BVerfGK 3, 197 ≪203 f.≫). Die Fachgerichte haben aus den besonderen Umständen des hier vorliegenden Falls beanstandungsfrei geschlossen, dass die mit dem Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers verbundene Beeinträchtigung keinen tief greifenden Grundrechtseingriff bewirkt hat. So wäre der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag lediglich in Höhe von 20.000 EUR betroffen gewesen; ob es sich hierbei um sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes Vermögen gehandelt hat, hat er nicht vorgetragen. Auch die relativ kurze Dauer des Arrests musste die Fachgerichte hier nicht dazu veranlassen, von einem tief greifenden Grundrechtseingriff auszugehen.
3. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergeben sich aus der von dem Beschwerdeführer geschilderten Verfahrensweise der Fachgerichte nicht. Vordringliches Ziel des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde war es, eine Beseitigung der mit dem Arrestbeschluss verbundenen Beeinträchtigung zu erzielen. Dieses Ziel hat er mit der Aufhebung des Beschlusses durch den Ermittlungsrichter erreicht.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen