Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2014 – 1 VAs 3/14 – und der Bescheid des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2014 – II 221/4432 E – 6/11 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 439/14 (StrVollz) – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. August 2014 – 75 StVK 198/13 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in dem Verfahren 2 BvR 1857/14 zu erstatten. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in dem Verfahren 2 BvR 2810/14 zu erstatten.
Tatbestand
Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich mit seinen beiden Verfassungsbeschwerden gegen eine Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen in eine Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein.
I.
1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung. Zudem hat er eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen, deren Aussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist.
2. Bis Februar 2011 war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Lübeck inhaftiert. Da er verdächtigt wurde, in der Justizvollzugsanstalt eine Schusswaffe versteckt zu haben, wurde er am 15. Februar 2011 aus Sicherheitsgründen zunächst nach Hamburg in die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel und am 11. April 2012 nach Niedersachsen in die Justizvollzugsanstalt Celle verlegt. Am 18. Februar 2014 folgte die verfahrensgegenständliche Verlegung nach Schleswig-Holstein in die Justizvollzugsanstalt Lübeck, wo der Beschwerdeführer auf der Sicherheitsstation untergebracht wurde. Nachdem das Landgericht Lübeck im Wege einer einstweiligen Anordnung bestimmt hatte, dass der Beschwerdeführer spätestens am 11. März 2014 in den normalen Vollzug zu verlegen sei, wurde er am 10. März 2014 nach Mecklenburg-Vorpommern in die Justizvollzugsanstalt Waldeck verlegt. Zuletzt wurde er am 24. Februar 2015 nach Sachsen in die Justizvollzugsanstalt Waldheim verbracht.
3. Während seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Celle bemühte sich der Beschwerdeführer um eine Verlegung nach Hamburg, wobei er vorrangig eine Aufnahme in die dortige sozialtherapeutische Abteilung anstrebte. Am 19. Juni 2013 wurde in der Justizvollzugsanstalt Celle ein Vollzugsplan erstellt, der die Feststellung enthielt, dass eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine sozialtherapeutische Anstalt erforderlich sei. Sofern sein Antrag auf Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt in Hamburg abgelehnt werde, solle eine zeitnahe Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung in Niedersachsen angestrebt werden. Im Oktober 2013 lehnte die Freie und Hansestadt Hamburg die Aufnahme des Beschwerdeführers ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 wieder in die Justizvollzugsanstalt Lübeck verbracht.
4. Dem Verfahren 2 BvR 1857/14 liegt folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
a) Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 teilte das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein dem Beschwerdeführer mit, dass er in die Justizvollzugsanstalt Lübeck verlegt werde. Die Verlegungsentscheidung wurde damit begründet, dass die Freie und Hansestadt Hamburg eine Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt und das Land Niedersachsen mitgeteilt habe, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Celle nicht möglich sei. Die Verlegung nach Lübeck stelle somit eine Lösung dar, die die unterschiedlichen Interessen berücksichtige und die familiären Kontakte des Beschwerdeführers nicht gefährde. In der Justizvollzugsanstalt Lübeck solle zunächst eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Sodann solle über die weitere Gestaltung des Vollzugs entschieden werden.
b) Am 18. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nach §§ 23 ff. EGGVG die Feststellung, dass die durch das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein veranlasste Verlegung von Celle nach Lübeck rechtswidrig gewesen sei. Die Verlegung verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Vollzugsplan vom 19. Juni 2013 sehe vor, dass er – im Falle einer Ablehnung seiner Verlegung nach Hamburg – in eine sozialtherapeutische Anstalt in Niedersachsen verlegt werden solle. Infolge der Verlegung sei die Umsetzung des Vollzugsplanes unmöglich geworden. Außerdem sei das Land Schleswig-Holstein nicht zuständig gewesen. Vielmehr habe die Zuständigkeit für Verlegungsentscheidungen bei dem Land Niedersachsen gelegen, da er seit dem 11. April 2012 dort inhaftiert gewesen sei.
c) Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Feststellungsantrag als unbegründet. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein sei für die Entscheidung über die Verlegung nach Schleswig-Holstein zuständig gewesen. Zwar ändere sich bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland die Zuständigkeit der Justizvollzugsbehörde. Die verfahrensgegenständliche Verlegung sei jedoch in einem länderübergreifenden Verfahren erfolgt, an dem auch das Land Schleswig-Holstein beteiligt gewesen sei, woraus sich dessen Zuständigkeit ergebe. Auch im Übrigen sei die Verlegung nicht zu beanstanden. Über die Verlegung sei in entsprechender Anwendung des § 8 StVollzG eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Die Entscheidung, den Beschwerdeführer nach Lübeck zu verlegen, sei zwingend gewesen, weil weder Hamburg noch Niedersachsen bereit gewesen seien, den Beschwerdeführer unterzubringen. Die Rechtsbeschwerde ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
5. Dem Verfahren 2 BvR 2810/14 liegt folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
a) Bereits am 17. Dezember 2013 teilte eine Sachbearbeiterin des Niedersächsischen Justizministeriums dem Beschwerdeführer auf Nachfrage telefonisch mit, dass er nicht in Niedersachsen bleiben könne. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag bei dem Landgericht Hannover, die diesbezügliche Entscheidung des Justizministeriums aufzuheben.
Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 nach Lübeck verlegt worden war, stellte er bei dem Landgericht den folgenden Antrag:
„In der Strafvollzugssache […] teile ich mit, dass sich durch die mittlerweile angeordnete Verlegung in die JVA Lübeck, welche am 18.2.14 vollzogen wurde, der Anfechtungsantrag vom 17.12.13 erledigt hat.
Da die angefochtene Maßnahme weiterhin einen belastenden und grundrechtsverletzenden Charakter hat, namentlich keine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt des Landes Niedersachsen vorzunehmen, wie es in meinem aktuellen Vollzugsplan aus der JVA Celle vom 19.6.13 […] vorgesehen ist, beantrage ich, die Rechtswidrigkeit gem. § 115 Abs. 3 StVollzG festzustellen.”
b) Die Justizvollzugsanstalt Celle beantragte, den Antrag als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Lübeck liege kein Beschluss des Niedersächsischen Justizministeriums zugrunde. Vielmehr habe das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wieder in die für ihn zuständige Justizvollzugsanstalt nach Lübeck verlegt werden könne. Das Niedersächsische Justizministerium habe eine weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in Niedersachsen aus Gründen der Resozialisierung abgelehnt. Zum einen sei bei dem Beschwerdeführer eine sozialtherapeutische Behandlung angezeigt; diese könne in Lübeck erfolgen, da die Justizvollzugsanstalt Lübeck über eine entsprechende Abteilung verfüge. Zum anderen lebten die Angehörigen des Beschwerdeführers in Hamburg und Schleswig-Holstein, so dass die Verlegung nach Lübeck für seine Wiedereingliederung förderlich sei. Zudem hätte auch in Niedersachsen eine sozialtherapeutische Behandlung nicht unmittelbar beginnen können, da die dortigen sozialtherapeutischen Abteilungen ausgelastet seien und bereits Wartelisten geführt würden.
c) Mit Beschluss vom 15. August 2014 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zu der Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers verhalten sich die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses nicht eindeutig. So gab das Landgericht einerseits an, dass der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt habe, dass seine Verlegung von Celle nach Lübeck rechtswidrig gewesen sei. Andererseits führte das Landgericht aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsantrag nicht die Verlegung angreife, sondern sich dagegen wende, dass er nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt des Landes Niedersachsen verlegt worden sei, worauf er jedoch keinen Anspruch habe. Allerdings stellte das Landgericht ausdrücklich fest, dass die Verlegung des Beschwerdeführers von Celle nach Lübeck rechtmäßig gewesen sei.
Das Niedersächsische Justizministerium habe einer weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in Niedersachsen mit Blick auf die Notwendigkeit einer sozialtherapeutischen Behandlung und seine familiären Verhältnisse nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine Verlegung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG hätten vorgelegen, da die Verlegung für die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers und die Erreichung des Vollzugsziels förderlich gewesen sei. Die bei dem Beschwerdeführer angezeigte sozialtherapeutische Behandlung könne in der Justizvollzugsanstalt Lübeck erfolgen, da diese Anstalt über eine entsprechende Abteilung verfüge. Die Wiedereingliederung sei dort zudem deutlich einfacher als in anderen Bundesländern, da der Beschwerdeführer in Lübeck in der Nähe seiner Angehörigen untergebracht sei. Die Nähe zu den Angehörigen erleichtere nicht nur die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte, sondern sei auch im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung von Bedeutung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in Niedersachsen nicht unmittelbar mit einer sozialtherapeutischen Behandlung hätte beginnen können, da die dortigen sozialtherapeutischen Abteilungen ausgelastet seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer für eine sozialtherapeutische Behandlung ohnehin hätte verlegt werden müssen, da die sozialtherapeutische Abteilung in Celle lediglich eine vorbereitende Sozialtherapie anbiete. Zwar sei der Beschwerdeführer sodann in die Justizvollzugsanstalt Waldeck verlegt worden. Die erneute Verlegung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht angegriffen. Außerdem handele es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt Celle.
d) In seiner Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass weder die Justizvollzugsanstalt Celle noch das Niedersächsische Justizministerium vorab geprüft hätten, ob die Voraussetzungen für eine Verlegung gegeben gewesen seien. Niemand habe sich im Vorfeld mit der Frage auseinandergesetzt, ob er in der Justizvollzugsanstalt Lübeck bessere Resozialisierungsmöglichkeiten habe. Dies werde bereits dadurch belegt, dass er in Lübeck in „Isolationshaft” gekommen und schon nach wenigen Wochen in die Justizvollzugsanstalt Waldeck verlegt worden sei. Im Übrigen könne die Verlegung nach Lübeck nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass er dort in der Nähe zu seinen Angehörigen untergebracht sei. Die in Niedersachsen geplante sozialtherapeutische Behandlung hätte in Uelzen und somit ebenfalls in der Nähe seiner Angehörigen durchgeführt werden sollen. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, dass er keinen Anspruch auf eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt in Niedersachsen habe. Die Aufnahme einer entsprechenden Maßnahme im Vollzugsplan habe zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt. Wenn eine Maßnahme im Vollzugsplan aufgenommen werde, habe ein Gefangener grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass diese Maßnahme auch durchgeführt werde. Weiche die Behörde gleichwohl von der Vollzugsplanung ab, müsse sie ermessensfehlerfrei begründen, dass die Abweichung aufgrund neuer Tatsachen erforderlich sei.
e) Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 verwarf das Oberlandesgericht Celle die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Verlegung von Celle nach Lübeck angegriffen habe. Vielmehr wende er sich gegen die Mitteilung des Niedersächsischen Justizministeriums, wonach sein Aufenthalt in Niedersachsen nicht verlängert werde. Der so verstandene Antrag sei unzulässig, da der Beschwerdeführer kein Feststellungsinteresse habe. Weder sei eine Wiederholungsgefahr ersichtlich, noch habe der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsinteresse. Insoweit sei zu sehen, dass durch die Rückverlegung nach Lübeck lediglich der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde und in Niedersachsen in absehbarer Zeit keine sozialtherapeutische Behandlung hätte erfolgen können.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer jeweils eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
1. In dem Verfahren 2 BvR 1857/14 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2014 und den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2014.
Das Ministerium des Landes Schleswig-Holstein sei nicht dafür zuständig gewesen, über seine Verlegung zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Celle inhaftiert gewesen sei, habe die Zuständigkeit allein bei dieser oder dem Niedersächsischen Justizministerium gelegen. Das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein könne sich zur Begründung seiner Zuständigkeit auch nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich in der Justizvollzugsanstalt Lübeck untergebracht gewesen sei. Insoweit sei verkannt worden, dass es sich bei einer Verlegung in eine andere Anstalt stets um eine Maßnahme mit dauerhaftem Charakter handele, die immer auch zu einer Veränderung der örtlichen Zuständigkeit führe. Eine zeitlich befristete Verlegung sei im Strafvollzugsrecht nicht vorgesehen.
In der Sache verletze der Bescheid des Justizministeriums die Grundrechte des Beschwerdeführers, da er seinem Resozialisierungsanspruch nicht Rechnung trage. In seinem Bescheid habe das Ministerium nicht dargelegt, weshalb die Verlegung des Beschwerdeführers nach Lübeck für seine Wiedereingliederung förderlich sei. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall gewesen, da er während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Celle bereits Grundlagen für seine Resozialisierung geschaffen habe. So sei etwa im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Celle festgeschrieben worden, dass er – für den Fall, dass eine Verlegung nach Hamburg nicht möglich sei – zeitnah in eine sozialtherapeutische Anstalt des Landes Niedersachsen verlegt werden solle. Dagegen sei in Lübeck keine sozialtherapeutische Behandlung geplant gewesen. Stattdessen sei der Beschwerdeführer dort in „Isolationshaft” gekommen und kurz darauf – nachdem die Justizvollzugsanstalt Lübeck gerichtlich verpflichtet worden sei, ihn in den normalen Vollzug aufzunehmen – in die Justizvollzugsanstalt Waldeck weiterverlegt worden, wo er ebenfalls keine sozialtherapeutische Behandlung erhalten habe. Dies geschehe, obwohl die Strafvollzugsbehörden wegen der angeordneten Sicherungsverwahrung auch gemäß § 66c StGB verpflichtet seien, dem Beschwerdeführer Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Stattdessen entzögen sich die Behörden durch ständige Verlegungen ihrer Verantwortung. Auch der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten, da das Gericht all diese Umstände verkannt und den Beschluss des Ministeriums bestätigt habe. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sei der bloße Umstand, dass das Land Niedersachsen erklärt habe, den Beschwerdeführer nicht mehr unterbringen zu wollen, nicht ausreichend, um eine Verlegung in ein anderes Land zu rechtfertigen.
2. In dem Verfahren 2 BvR 2810/14 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. August 2014 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2014.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, da die Verlegung seinem Resozialisierungsanspruch nicht Rechnung trage. Sie sei rechtswidrig, da sich weder die Justizvollzugsanstalt Celle noch das Niedersächsische Justizministerium damit auseinandergesetzt hätten, was dies für die Resozialisierung des Beschwerdeführers bedeute. Vielmehr habe man ihn loswerden wollen. Dies zeige sich daran, dass er in Lübeck in „Isolationshaft” gekommen und nach wenigen Wochen in die Justizvollzugsanstalt Waldeck verlegt worden sei, wo er ebenfalls keine Behandlung erhalten habe. Die Verlegung stehe auch im Widerspruch zum Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Celle, wonach der Beschwerdeführer – für den Fall, dass dies nicht in Hamburg möglich sei – zeitnah in eine sozialtherapeutische Anstalt des Landes Niedersachsen verlegt werden sollte. Das Oberlandesgericht habe darüber hinaus zu Unrecht ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint. Zum einen sei Wiederholungsgefahr gegeben, da er in den vergangenen Jahren bereits wiederholt verlegt worden sei. Zum anderen liege eine erhebliche Grundrechtsverletzung vor, da die Verlegung dazu beigetragen habe, dass dem Beschwerdeführer notwendige Behandlungsmaßnahmen vorenthalten würden. Durch ständige Verlegungen werde die erforderliche Behandlung vereitelt, obwohl die Vollzugsbehörden hierzu schon gemäß § 66c StGB verpflichtet seien.
3. Die Akten der fachgerichtlichen Verfahren sind beigezogen worden. In dem Verfahren 2 BvR 2810/14 hat das Niedersächsische Justizministerium von einer Stellungnahme abgesehen. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein hat in dem Verfahren 2 BvR 1857/14 am 14. April 2015 eine Stellungnahme abgegeben. Es vertritt die Auffassung, dass die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben seien. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, da keine Grundrechtsverletzung vorliege. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid des Ministeriums rechtmäßig. Nachdem die Freie und Hansestadt Hamburg die Aufnahme des Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei abgelehnt habe, sei der Beschwerdeführer in die für ihn originär zuständige Justizvollzugsanstalt nach Lübeck verlegt worden. Der Erhalt und die Förderung der familiären Beziehungen seien dort wesentlich einfacher zu erreichen gewesen als in Celle. Aus diesem Grunde sei die Verlegungsentscheidung trotz weiterhin bestehender Sicherheitsbedenken getroffen worden. Nach einer Anfangsphase zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse wären die angezeigten Behandlungsmöglichkeiten erreichbar gewesen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach sind die Verfassungsbeschwerden in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Der Bescheid des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, die der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 1857/14 angreift, sowie der in dem Verfahren 2 BvR 2810/14 angegriffene Beschluss des Landgerichts Hannover verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ≪264≫; 8, 307 ≪309≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 – 2 BvR 679/07 –, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvQ 42/13 –, juris, Rn. 6). Die Verlegung kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1993 – 2 BvR 196/92 –, juris, Rn. 11). Darüber hinaus kann eine Verlegung – nicht nur aus den genannten Gründen – auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ≪200≫; 116, 69 ≪85 f.≫; BVerfGK 19, 157 ≪162≫; 19, 306 ≪315≫; 20, 307 ≪312≫), berühren (BVerfGK 6, 260 ≪264≫; 8, 307 ≪309≫). Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung. Dies gilt auch dann, wenn sich der Strafgefangene in einer an sich unzuständigen Justizvollzugsanstalt befindet und in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt zurückverlegt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 – 2 BvR 679/07 –, juris, Rn. 30). Zwar wird eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt oftmals für die Resozialisierung förderlich sein, da sich die örtliche Vollzugszuständigkeit im Interesse der Resozialisierung nach dem Lebensschwerpunkt des Gefangenen richtet (vgl. BVerfGK 6, 260 ≪264≫). Gleichwohl bedarf es bei jeder Entscheidung über eine Verlegung einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.
b) Vor diesem Hintergrund bestehen gegen den Bescheid des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und den Beschluss des Landgerichts Hannover durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.
aa) Der Bescheid des Ministeriums und der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da das Ministerium und das Oberlandesgericht die Bedeutung und Tragweite des grundrechtlichen Resozialisierungsanspruchs verkannt haben.
Maßgeblich für die Entscheidung des Ministeriums, den Beschwerdeführer von Celle nach Lübeck zu verlegen, war, dass die Freie und Hansestadt Hamburg eine Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt hatte und das Land Niedersachsen ihn nicht weiter unterbringen wollte. Vor diesem Hintergrund ist die Verlegungsentscheidung damit begründet worden, dass auf diese Weise auch den familiären Belangen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist bei der Überprüfung der Entscheidung des Ministeriums zwar im Ansatz von einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Maßstab ausgegangen, indem es ausgeführt hat, dass es sich bei der Verlegung um eine Ermessensentscheidung handele, bei der die Vollzugsbehörde alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müsse. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Verlegung hat das Oberlandesgericht indes einen Ermessensspielraum verneint. Es hat angenommen, dass die Verlegung „zwingend” gewesen sei, da das Land Niedersachsen zu einer weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers nicht bereit gewesen sei.
Dem Umstand, dass eine gegen den Willen des Betroffenen vorgenommene Verlegung im Hinblick auf die berührten grundrechtlichen Belange entweder der Resozialisierung dienen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich sein muss, tragen diese Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung. Es fehlt an einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der die Resozialisierungsbelange angemessen berücksichtigt werden. Eine Gesamtabwägung war hier insbesondere nicht deshalb verzichtbar, weil das Land Niedersachsen entschieden hatte, den Beschwerdeführer nicht länger unterbringen zu wollen; denn auch das Land Niedersachsen konnte nicht nach Belieben über die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers disponieren. Zudem war die Verlegung nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer ursprünglich in der Justizvollzugsanstalt Lübeck untergebracht und allein aus Sicherheitsgründen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden war. Zwar mag im Anschluss an eine Sicherheitsverlegung in der Regel die Rückverlegung in die frühere Anstalt – auch aus Resozialisierungsgründen – angezeigt sein; gleichwohl muss weiterhin eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Sicherheitsverlegung – wie hier – bereits mehrere Jahre zurückliegt.
Vor diesem Hintergrund hätte es zunächst einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung bedurft, um zu ergründen, wie sich die geplante Verlegung auf die Resozialisierungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auswirkt. Im Rahmen der Gesamtabwägung wäre zu berücksichtigen gewesen, inwieweit die Umsetzung der im Vollzugsplan vorgesehenen Resozialisierungsmaßnahmen in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt Lübeck gewährleistet war. Dies gilt insbesondere für die nach dem Vollzugsplan erforderliche sozialtherapeutische Behandlung. Insoweit wäre auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass bei dem Beschwerdeführer die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist; denn nach dem für die Sicherungsverwahrung geltenden Ultima-ratio-Prinzip müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Betroffenen zu reduzieren (BVerfGE 128, 326 ≪379≫). Außerdem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer seit 2011 bereits zweimal verlegt worden war und häufige Verlegungen im Hinblick auf das Ziel der Resozialisierung nach Möglichkeit zu vermeiden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2014 – 2 BvR 2866/14 –, juris, Rn. 2). Zwar hätte der Beschwerdeführer zur Durchführung einer sozialtherapeutischen Behandlung ohnehin in eine andere Anstalt verlegt werden müssen, da in der Justizvollzugsanstalt Celle lediglich eine vorbereitende Therapie angeboten wird. Gerade vor dem Hintergrund des Vollzugsverlaufs hätte jedoch versucht werden müssen, den Beschwerdeführer in eine Justizvollzugsanstalt zu verlegen, in der eine Behandlung tatsächlich zeitnah hätte durchgeführt werden können. Dass all diese Aspekte aus dem Blick geraten sind, ergibt sich nicht nur aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen, sondern wird auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer in Lübeck auf der Sicherheitsstation untergebracht und bereits nach wenigen Wochen – wiederum nur befristet – nach Mecklenburg-Vorpommern verlegt worden ist.
Angesichts dieses Grundrechtsverstoßes kann dahinstehen, ob das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein zudem seine Zuständigkeit für die Verlegung willkürlich angenommen hat, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung in Niedersachsen inhaftiert war.
bb) Auch der Beschluss des Landgerichts Hannover verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da dem Ziel der Resozialisierung bei der Verlegung des Beschwerdeführers von Celle nach Lübeck nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Die Verlegung wurde zwar von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein angeordnet; jedenfalls faktisch wurde aber eine Verlegung durch die Behörden des Landes Niedersachsen vorgenommen, so dass auch eine Maßnahme des Landes Niedersachsen vorliegt.
Das Landgericht hat das Erfordernis einer Gesamtabwägung im Grundsatz erkannt. Allerdings ergibt sich aus dem landgerichtlichen Beschluss selbst, dass die niedersächsischen Behörden die gebotene Abwägung nicht vorgenommen haben; vielmehr wurde die Entscheidung, den Beschwerdeführer nach Lübeck zu verlegen, von den schleswig-holsteinischen Behörden vorgegeben. Das Niedersächsische Justizministerium hatte lediglich beschlossen, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in Niedersachsen nicht länger möglich sei. Dies hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Vielmehr hat es eine eigene Abwägung anhand der Gesichtspunkte vorgenommen, die die Justizvollzugsanstalt Celle im gerichtlichen Verfahren zur Rechtfertigung der Verlegung vorgebracht hat. Somit hat das Landgericht nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer aus Niedersachsen nach Lübeck verlegt worden ist, ohne dass die zuständigen Behörden des Landes Niedersachsen hierüber eine verfassungsrechtlich gebotene Ermessensentscheidung getroffen hatten.
Darüber hinaus trägt die Abwägung, die das Landgericht vorgenommen hat, den grundrechtlichen Belangen des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Dass der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Lübeck in der Nähe zu seiner Familie untergebracht wäre, spricht zwar für eine Verlegung nach Lübeck. Indes hätte dieser Umstand Eingang in eine umfassende Gesamtabwägung finden müssen. Insbesondere greift die Feststellung des Landgerichts, dass es in der Justizvollzugsanstalt Lübeck eine sozialtherapeutische Abteilung gebe, zu kurz. Maßgeblich wäre insoweit gewesen, ob der Beschwerdeführer – wie im Vollzugsplan vorgesehen – auch zeitnah dort hätte behandelt werden können. Dass sich die niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Behörden diesbezüglich nicht abgestimmt haben und bei der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt Lübeck ersichtlich kein angemessenes Konzept zur Behandlung des Beschwerdeführers vorhanden war, zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Lübeck auf der Sicherheitsstation untergebracht und dann – wiederum befristet – nach Mecklenburg-Vorpommern in die Justizvollzugsanstalt Waldeck weiterverlegt worden ist. Die Feststellung, dass eine sozialtherapeutische Behandlung in Niedersachsen nicht zeitnah möglich sei, wird dem Ziel der Resozialisierung ebenfalls nicht gerecht. Vielmehr hätte es dem Land Niedersachsen oblegen, eine solche Behandlung zu ermöglichen, zumal sich der Beschwerdeführer schon seit April 2012 in der Justizvollzugsanstalt Celle befand, eine zeitnahe sozialtherapeutische Behandlung im Vollzugsplan vorgesehen war und die Behandlung mit Blick auf die angeordnete anschließende Sicherungsverwahrung in besonderer Weise geboten war (vgl. BVerfGE 128, 326 ≪379≫). Vor diesem Hintergrund konnte das Unterbleiben einer Behandlung nicht mit dem Fehlen von Therapieplätzen gerechtfertigt werden. Im Übrigen ist der Staat verpflichtet, den Vollzug in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 ≪284≫; BVerfGK 13, 487 ≪492≫; 19, 157 ≪163≫; 20, 307 ≪313 f.≫).
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, da das Gericht die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse überspannt hat.
Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ≪58≫; 96, 27 ≪39≫; 104, 220 ≪231≫; 110, 77 ≪85≫; 129, 1 ≪20≫). Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪39 f.≫; 104, 220 ≪232≫; 110, 77 ≪85≫; BVerfGK 7, 87 ≪104≫; 20, 207 ≪213≫). Dabei dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse jedoch nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden (vgl. BVerfGE 110, 77 ≪85≫; 120, 274 ≪300≫; BVerfGK 20, 207 ≪212 f.≫). So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 ≪233≫; 110, 77 ≪85≫; BVerfGK 4, 287 ≪292≫; 7, 87 ≪104≫; 20, 207 ≪213≫; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden BVerfGE 33, 247 ≪257 f.≫; 69, 161 ≪168≫; 81, 138 ≪140≫).
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Rechtsschutzgewährung wird der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint, da weder Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse oder ein schwerer Grundrechtseingriff vorlägen. Dabei hat es die Auswirkungen der Verlegung auf die verfassungsrechtlich gebotene Resozialisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Dies wäre insbesondere von dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Resozialisierungsmöglichkeiten geltend gemacht hat, da sich durch die Verlegung der Beginn seiner erforderlichen sozialtherapeutischen Behandlung auf unabsehbare Zeit verzögert habe. Im Übrigen ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers schon deshalb anzunehmen, weil er gegen seinen Willen aus der Justizvollzugsanstalt Celle verlegt worden ist und sich infolgedessen noch immer in einer anderen Justizvollzugsanstalt befindet. Dass der Beschwerdeführer keine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Celle begehrt hat, ist sachlich gerechtfertigt, da es dem Beschwerdeführer in der Sache um die möglichst zeitnahe Umsetzung von Resozialisierungsmaßnahmen geht und eine Rückverlegung nach Celle hierfür nicht förderlich erscheint. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich entschlossen hat, die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinzunehmen, und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt, rechtfertigt es nicht, ihm das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen.
Da bereits aus diesen Gründen eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers in einer Weise ausgelegt hat, die den Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise verkürzt, indem es den Feststellungsantrag nur auf die Mitteilung des Niedersächsischen Justizministeriums, mit der eine Verlegung angekündigt wurde, nicht aber – wie im Ergebnis das Landgericht – auf die tatsächlich erfolgte Verlegung bezogen hat. Hier wäre zu beachten gewesen, dass bei der Auslegung von Anträgen den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGK 10, 509 ≪513≫).
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Landau, Kessal-Wulf, König
Fundstellen