Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliches Pflichtteilsrecht
Beteiligte
Rechtsanwalt Günther Böhn |
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.1997; Aktenzeichen 10 U 11/97) |
LG Hanau (Teilbeschluss vom 05.12.1996; Aktenzeichen 7 O 1177/96) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das gesetzliche Pflichtteilsrecht.
I.
1. Der 1914 geborene Beschwerdeführer war mit der im Jahre 1993 verstorbenen Erblasserin verheiratet. Aus der Ehe sind drei Söhne hervorgegangen. Die Eheleute errichteten am 14. Juni 1982 ein gemeinschaftliches notarielles Ehegattentestament, in dem sie Folgendes bestimmten:
„Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen.
Dem Überlebenden wird es auch überlassen, weitere letztwillige Verfügungen zu treffen.
…
Wir wurden von dem Notar auf die gesetzlichen Pflichtteilsbestimmungen hingewiesen und bestimmen hierzu was folgt:
Sollte eines unserer Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils gegenüber dem überlebenden Elternteil von uns seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll er auch nach dem Tod des Längstlebenden ausschließlich seinen Pflichtteil erhalten. Das dadurch freigewordene Vermögen soll den übrigen Kindern zukommen.”
Der – 1945 geborene – jüngste Sohn des Beschwerdeführers (im Folgenden: Kläger) verlangte nach dem Tod seiner Mutter, der Erblasserin, von dem Beschwerdeführer als deren Alleinerben den Pflichtteil. Hierzu verklagte er den Beschwerdeführer vor dem Landgericht im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses gemäß § 2314 BGB. Der Beschwerdeführer wandte ein, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil seien verfassungswidrig, so dass er weder zur Auskunftserteilung noch zur Zahlung verpflichtet sei. Der Kläger habe bereits Ende der 60er Jahre jeden Kontakt zu den Eltern abgebrochen und sich seitdem einer indischen Sekte zugewandt.
Die Auskunftsklage hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sahen die Vorschriften über den Pflichtteil als verfassungsmäßig an.
Das Oberlandesgericht führte in dem angegriffenen Urteil aus, neben dem Grundsatz der Testierfreiheit sei auch das Prinzip der Verwandtenerbfolge ein tragendes Strukturprinzip der deutschen Erbrechtsordnung. Nach ganz überwiegender Meinung gehöre das Pflichtteilsrecht zum institutionell verbürgten Gehalt der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Jedenfalls könne der Gesetzgeber im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Erbrechts den nächsten Verwandten ein Pflichtteilsrecht einräumen. Auf die Frage, ob die in § 2333 BGB enthaltene Regelung über die Entziehung des Pflichtteils eines Angehörigen zu eng und deshalb verfassungswidrig sei, komme es für die Entscheidung ebenso wenig an wie darauf, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 2333 BGB es erfordern könnte, dem Erblasser auch dann ein Recht zur Entziehung des Pflichtteils zuzubilligen, wenn ein familiärer Zusammenhang zwischen dem Erblasser und seinem Kind fehle und auch sonst kein sittlicher, existenzsichernder oder sonstiger Grund für eine Beteiligung am Nachlass gegeben sei. Die Erblasserin habe dem Kläger den Pflichtteil nicht entzogen. Es fehlten auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sie dies getan hätte, wenn sie erwogen hätte, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung im Lichte verfassungskonformer Auslegung weiter zu verstehen seien, als sich dies aufgrund der Lektüre des § 2333 BGB unmittelbar aufdränge. Der Kläger habe vorgetragen, dass er gegen den Willen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter regelmäßig telefonischen Kontakt unterhalten und bis zu ihrem Tode ein herzliches Verhältnis zu ihr gehabt habe. Gegenteiliges habe der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu führt er im Wesentlichen aus:
Das geltende Pflichtteilsrecht sei mit der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Wesentliches Element der Erbrechtsgarantie sei die Testierfreiheit des Erblassers. Demgegenüber nehme das Pflichtteilsrecht der Verwandten nicht am Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil, sondern schränke die Testierfreiheit ein. Bei dieser Einschränkung der Testierfreiheit müsse insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Selbstbestimmungsrecht des Testators stehe nicht zur Disposition des Gesetzgebers, Art. 14 GG unterbinde die Familiensozialisierung von Vermögen und Vermögenswerten. Ein Pflichtteilsanspruch der Kinder lasse sich nur aus den unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten der Sicherung der präsenten Existenz und der Ausbildung rechtfertigen. Mit der Entwicklung zum Sozialstaat und dem ständigen Ausbau der Sozialgesetzgebung habe das Erbrecht seine Aufgabe, die Hinterbliebenen wirtschaftlich zu versorgen, weitgehend verloren. Infolge der Veränderung der Altersstruktur seien die Erben im Zeitpunkt des Erbfalls oft bereits selbst im Renten- und Pensionsalter; in dieser Phase des Lebens sei eine zusätzliche Existenzsicherung nicht mehr notwendig. In der DDR habe § 396 ZGB die Konsequenz hieraus gezogen und die Pflichtteilsansprüche von Kindern auf den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit beschränkt.
Auch Art. 6 Abs. 1 GG könne eine Einschränkung der Testierfreiheit dann nicht mehr rechtfertigen, wenn eine persönlich-menschliche Bindung zwischen Erblasser und Abkömmling nicht mehr bestehe und eine völlige Entfremdung vorliege. Insofern könne im Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten als im auf dem Zerrüttungsprinzip beruhenden Scheidungsrecht. Daher sei jedenfalls die geltende Regelung des § 2333 BGB für die Entziehung des Pflichtteilsrechts zu eng und verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Regelung des Pflichtteilsrechts ergebe sich auch aus einer Parallelwertung zum Erbschaftsteuerrecht.
Im vorliegenden Fall hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in dem gemeinschaftlichen Testament eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie keinerlei Vermögensabfluss nach dem Tode des Erstversterbenden gewollt hätten. Lediglich im Hinblick auf die „BGB-loyale” Gesetzesinformation durch den Notar sei von einer ausdrücklichen Pflichtteilsentziehung abgesehen worden.
Art. 3 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass in den neuen Bundesländern noch die pflichtteilsrechtlichen Regelungen des ZGB Anwendung fänden.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Präsident der Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Stellung genommen.
a) Das Bundesministerium der Justiz äußert Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 2333 BGB rüge. Er sei insoweit nicht selbst in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG betroffen. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. § 2303 Abs. 1 und § 2314 Abs. 1 BGB seien mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Die Testierfreiheit und das subjektive Recht des Erben, entsprechend der Erbeinsetzung zu erben, fänden im Pflichtteilsrecht eine verfassungsrechtliche Schranke. Der Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge in der Ausgestaltung des geltenden Rechts stehe auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang.
b) Die Bundesnotarkammer ist ebenfalls der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Dies gelte sowohl in Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, das Pflichtteilsrecht sei generell verfassungswidrig, als auch hinsichtlich seiner Angriffe auf die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung. Der Gesetzgeber überschreite mit der gegenwärtigen Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen. Die mit dem Pflichtteilsrecht verbundene Beschränkung der Testierfreiheit führe regelmäßig nicht zur Annahme einer unzumutbaren Inhalts- und Schrankenbestimmung. Vorbehalte seien allenfalls bei extrem gelagerten Fällen denkbar. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.
c) Auch die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
aa) Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer handelt es sich bei den gesetzlichen Regelungen des Pflichtteilsrechts um eine verfassungsrechtlich zulässige, insbesondere verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Erbrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings sei denkbar, dass die Anwendung der grundsätzlich verhältnismäßigen Bestimmungen in einem konkreten Fall zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen könnte. Im vorliegenden Fall gehe es aber nur um die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs, so dass dieser Gesichtspunkt, der erst bei der Bestimmung des Inhalts des Pflichtteilsanspruchs Bedeutung gewönne, hier keiner weiteren Erörterung bedürfe. Auch die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 2333 BGB sei nicht entscheidungsrelevant, da den angegriffenen Entscheidungen nicht entnommen werden könne, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Kläger des Ausgangsverfahrens den Pflichtteil entzogen hätte, wenn dies unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre.
bb) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist der Auffassung, das Pflichtteilsrecht der nächsten Angehörigen gehöre zum Wesensgehalt der deutschen Erbrechtsordnung, unterstehe daher der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und werde zusätzlich von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Es stelle die zwingende Schranke für die Testierfreiheit dar. Wenn dem Staat über die Erbschaftsteuer eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Teilhabe am Nachlass zugestanden werde, die ebenfalls die Testierfreiheit des Erblassers beeinträchtige, müsse erst recht den nächsten Angehörigen eine unentziehbare Teilhabe am Nachlass zuerkannt werden.
d) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des IV. Zivilsenats übersandt. Dieser weist unter anderem auf Entscheidungen hin, in denen der IV. Zivilsenat die Auffassung vertritt, dass das Recht der Pflichtteilsberechtigten in einem gewissen Umfang auch unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe (BGHZ 98, 226 ≪232 f.≫; 109, 306 ≪312 f.≫), sowie auf weitere Entscheidungen, in denen ausgeführt wird, dass die unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehende Testierfreiheit ihre sozialstaatliche und durch Art. 6 GG legitimierte Grenze am Pflichtteilsrecht finde (BGHZ 111, 36 ≪39 f.≫; 123, 368 ≪371≫). Zu der Frage, ob die Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts im Einzelnen vom Grundgesetz gewährleistet sei, habe sich der Senat noch nicht geäußert. Er halte die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen allerdings für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Auf diese Frage muss es zudem bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bestimmendes Element der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Rechtsinstitut und als Individualrecht gewährleisteten Erbrechtsgarantie die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 ≪358≫; 99, 341 ≪350≫). Zu dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie gehört, wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile ausdrücklich festgestellt hat, auch das Prinzip des Verwandtenerbrechts (vgl. BVerfGE 93, 165 ≪173≫).
Die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes überlässt es dem Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, ebenso wie beim Eigentum, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Aufgabe des Gesetzgebers ist es in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten sachgerecht zu lösen. Die Erbrechtsgarantie weist das Erbrecht insoweit dem bürgerlichen Recht zu. Der Gestaltung durch den Gesetzgeber ist damit von vornherein in besonderem Maße Raum gegeben (vgl. BVerfGE 67, 329 ≪340 f.≫). Die Erbrechtsgarantie garantiert nicht das (unbedingte) Recht, den vorhandenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl. BVerfGE 93, 165 ≪174≫). Die vom Verfassungsgeber vorgefundene Rechtslage bestimmt Inhalt und Schranken des Erbrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 67, 329 ≪342≫).
Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund die Verfassungsmäßigkeit der durch das Pflichtteilsrecht bewirkten Beschränkung der Testierfreiheit als solche nie in Frage gestellt. Es hat im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, Angehörigen über die Vorschriften der §§ 2303 ff. BGB hinaus einen unentziehbaren Anteil am Nachlass zu sichern, ausdrücklich festgestellt, dass der in den geltenden Pflichtteilsvorschriften geregelte Ausgleich zwischen Testierfreiheit und Verwandtenerbrecht den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt (BVerfGE 91, 346 ≪359 f.≫; vgl. auch BVerfGE 67, 329 ≪342≫). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. BVerfGE 58, 377 ≪398≫; 99, 341 ≪350 f.≫). Auch hiermit kommt zum Ausdruck, dass das Bundesverfassungsgericht die Testierfreiheit als durch das Pflichtteilsrecht begrenzt ansieht.
b) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, in welchem Verhältnis das Prinzip der Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts zueinander stehen und ob es von Verfassungs wegen geboten ist, nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass einzuräumen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung des Pflichtteilsrechts, insbesondere die Ausgestaltung der Pflichtteilsentziehungsgründe in § 2333 BGB, bislang noch keiner näheren verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen.
c) Die genannten, vom Bundesverfassungsgericht noch nicht geklärten Fragen sind jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Der Beschwerdeführer kann sich zwar als begünstigter Erbe, jedenfalls vom Zeitpunkt des Erbfalls an, auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 91, 346 ≪360≫; 99, 341 ≪349≫). Er kann daher grundsätzlich geltend machen, die Testierfreiheit der Erblasserin sei durch das geltende Pflichtteilsrecht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt worden.
Nach den Feststellungen der Fachgerichte bestanden aber im konkreten Fall weder hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin ihrem Sohn, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, den Pflichtteil entziehen wollte, noch, dass es zu einer völligen Entfremdung zwischen dem Kläger und der Erblasserin gekommen war. Aus der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger offensichtlich bestehenden Entfremdung und dem Willen des Beschwerdeführers selbst, den Kläger in keiner Weise an seinem (künftigen) Nachlass partizipieren zu lassen, kann nicht auf einen entsprechenden Willen der Erblasserin hinsichtlich ihres Nachlasses geschlossen werden.
In dem maßgeblichen Testament vom 14. Juni 1982 ist der Pflichtteil der Kinder der Erblasserin ausdrücklich erwähnt. Selbst wenn man dies nicht sogar als besondere Betonung des Willens der Erblasserin, dass jedes der Kinder mindestens den Pflichtteil erhalten sollte, ansehen wollte, sondern – wie der Beschwerdeführer meint – lediglich als Folge der „BGB-loyalen” Beratung durch den beurkundenden Notar, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin dem Kläger den Pflichtteil entzogen hätte, wenn hierfür die gesetzliche Möglichkeit bestanden hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dies nicht aus dem bloßen Umstand gefolgert werden, dass nach dem Wortlaut des Testaments der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden keinen Verfügungsbeschränkungen ausgesetzt sein sollte. Gegen einen entsprechenden Erblasserwillen spricht insbesondere, dass die Eheleute in dem gemeinschaftlichen Testament den Kläger des Ausgangsverfahrens nicht anders behandelten als dessen Brüder. Die in dem Testament enthaltene Pflichtteilsklausel betrifft die drei Kinder in gleicher Weise. Sie enthält darüber hinaus sogar die ausdrückliche Willensäußerung, dass im Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch eines der Kinder das dadurch frei gewordene Vermögen den übrigen Kindern zukommen solle, ohne den Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon auszunehmen.
Mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass die durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht gewährleistete Mindestbeteiligung des Klägers des Ausgangsverfahrens am Nachlass der Erblasserin gegen deren Willen erfolgte, so dass nicht einmal feststeht, ob das in der Testierfreiheit enthaltene Selbstbestimmungsprinzip (vgl. BVerfGE 99, 341 ≪351 f.≫) im konkreten Fall überhaupt eine Einschränkung erfahren hat.
Für eine nähere verfassungsrechtliche Überprüfung des Verhältnisses zwischen Testierfreiheit und gesetzlichem Pflichtteilsrecht des Abkömmlings hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die Erblasserin in der letztwilligen Verfügung deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie den Kläger von jeglicher Beteiligung am Nachlass ausschließen wollte. Dies war aber – wie ausgeführt – nicht der Fall.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
a) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt insoweit nicht dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern der Gleichheitssatz dadurch verletzt sein könnte, dass aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB in Fällen, in denen der Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 und nach dem 31. Dezember 1975 verstorben ist und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik hatte, das Pflichtteilsrecht des ZGB zur Anwendung kommt (vgl. Frank, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., 1997, § 2303 Rn. 30).
b) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg, weil aus den dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesetzliche Regelung des Pflichtteilsrechts im konkreten Fall zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Testierfreiheit der Erblasserin geführt hat.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 565174 |
NJW 2001, 141 |
FamRZ 2000, 1563 |
DNotZ 2001, 133 |
ErbBstg 2001, 9 |
JuS 2001, 292 |
ZErb 2000, 209 |