Verfahrensgang
Tenor
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2008 – I ZR 94/05 – gegenstandslos.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht („Geräteabgabe”) für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzt.
I.
Nach der urheberrechtlichen Schrankenregelung des § 53 UrhG sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich haben – nach dem im Streitfall anwendbaren Recht – der Hersteller sowie der Importeur von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, eine angemessene Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, an die Urheber zu leisten, wenn nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, § 54h UrhG a.F. Als angemessene Vergütung gelten nach § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Diese Form einer Geräteabgabe hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 31, 255 ≪265 ff.≫; 79, 1 ≪26 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1996 – 1 BvR 1767/92 –, GRUR 1997, S. 123). Denn die Aneignung fremder Urheberleistung werde von den Geräteherstellern „unmittelbar zweckveranlasst” (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪26≫).
Der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidungen die Geräteabgabe unter anderem bei Readerprintern für anwendbar gehalten, also Geräten, mit denen mikroverfilmtes Material lesbar sowie kopierbar gemacht werden kann (vgl. BGHZ 121, 215). Er hat es dabei für die Zweckbestimmung im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. genügen lassen, dass die Geräte ihrem Zweck entsprechend jedenfalls auch zum Kopieren geschützten Materials eingesetzt würden. Hier und in einer weiteren Entscheidung zu Telefaxgeräten (vgl. BGHZ 140, 326 ≪329 ff.≫) hat der Bundesgerichtshof betont, es komme bei der Prüfung der Vergütungspflichtigkeit nach § 54a UrhG a.F. nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern auf die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Bei Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug ging der Bundesgerichtshof allerdings von einem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung aus, so dass nicht die gesetzlichen Vergütungssätze der Anlage zu § 54d UrhG a.F., sondern eine geringere „angemessene Vergütung” geschuldet sei, dies auch angesichts der niedrigen Preise, zu denen solche Geräte angeboten würden (vgl. BGHZ 140, 326 ≪333 f.≫). Schließlich hatte der Bundesgerichtshof in einem weiteren Rechtsstreit die Frage zu beurteilen, wie die Vergütungspflicht im Falle einer Funktionseinheit mehrerer Geräte – PC, Scanner, Drucker – auszugestalten ist. Hierbei sei das Gerät mit der urheberrechtlichen Vergütung zu belasten, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, somit der Scanner (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98 –, GRUR 2002, S. 246).
Das Urheberrecht wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513) gerade auch im Hinblick auf die hier in Frage stehende Vergütung für erlaubte Privatkopien grundlegend novelliert. Drucker und Plotter dürften nach der neuen Fassung von § 54 Abs. 1 UrhG zu den vergütungspflichtigen Geräten gehören (so z.B. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 54 Rn. 6 f.). Übergangsweise galten die früheren Sätze nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1294) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (WahrnG n.F.) bis zum 1. Januar 2010 fort, sofern zuvor noch keine entsprechenden Tarife aufgestellt waren.
II.
1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K. als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und verkauft unter anderem Drucker und Plotter (künftig teilweise einfach: Drucker).
Die Parteien stritten darüber, ob Drucker und Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der Verwertungsgesellschaft B-K. aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 vom 30. März 2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen habe.
Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bejahte in ihrem Einigungsvorschlag dem Grunde nach eine Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure von Druckern und Plottern und schlug Vergütungssätze vor, die unterhalb der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. vorgesehenen Sätze und auch noch unterhalb der von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Sätze lagen. Die Beklagte nahm diesen Vorschlag nicht an.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben den Auskunftsansprüchen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach statt.
2. Der Bundesgerichtshof hat hingegen mit Urteil vom 6. Dezember 2007 das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 174, 359). Der Beschwerdeführerin stehe kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handle es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt seien.
a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, sei er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit sei nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfielen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen seien. Die im Streitfall anwendbare (frühere) gesetzliche Regelung lasse eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu. Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines Vervielfältigungsgeräts entspreche. Es sei dasjenige Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, also der Scanner.
b) Werde hingegen ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, sei er schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vorzunehmen.
aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. gelte unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen würden. Mit der Ablichtung eines Werkstücks sei nach den Gesetzesmaterialien dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der – unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten – Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint. Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen erstellt würden, geschehe dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette könnten keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden. Maßgeblich sei jedoch, dass die Vervielfältigung – wie bei einer Ablichtung – bewirke, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen. Die Systematik des Gesetzes deute gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gelte.
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG – der Vorgängerregelung zu § 54a UrhG a.F. – eine Vergütungspflicht für Geräte habe schaffen wollen, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden könnten. Gehe es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen sei, könne die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr sei zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspreche, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen habe. Die Funktionalität einer Gerätekombination aus PC und Drucker entspreche nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen vervielfältigt werden könnten.
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. komme gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der – mit der Gerätekombination aus PC und Drucker allein möglichen – Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei mit der – vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen – Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar.
Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setze Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er solle dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch bestehe daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürften, weil sie bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig seien. Anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor. Im Übrigen müsse ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt würden; mit Rücksicht hierauf könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. Das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke könne außerdem mithilfe technischer Schutzmaßnahmen (sog. Digital-Rights-Management-Systeme) jedenfalls erschwert werden, während es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch Fotokopieren oder Scannen gebe.
Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilligung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt würden, sei demnach deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt würden. Unter diesen Umständen sei eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden. Hinzu komme, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigten. Auch aus diesem Grunde sei der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besage, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen sei (vgl. § 11 Satz 2 UrhG), rechtfertige es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes sei, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.
3. Die Anhörungsrüge gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2008 zurückgewiesen.
Ohne Erfolg mache die Beschwerdeführerin geltend, der Senat sei nicht darauf eingegangen, dass sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass Drucker in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken eingesetzt würden. Die vorgelegte Studie betreffe, so der Bundesgerichtshof, nicht nur urheberrechtlich relevante Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs und damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Die Studie sei daher nicht verwertbar gewesen.
Das Urteil gehe auch keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in Vervielfältigungen oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche aus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgten. Der Senat habe mit Rücksicht darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt würden, auch nicht etwa angenommen, es könne von einer konkludenten Einwilligung in Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er habe lediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.
Die Beschwerdeführerin mache schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2005 [gemeint: 2001] gebotenen gerechten Ausgleich herstelle, zudem habe sie eine Vorlage zum Zweck der Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union; im Folgenden: Gerichtshof) angeregt. Die Gerichte seien, so der Bundesgerichtshof, nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen sei es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.
III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Der Verfassungsbeschwerde komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angegriffene Urteil den Grundsatz infrage stelle, dass dem Urheber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das vermögenswerte Ergebnis seiner Leistung in Form eines Vergütungsanspruchs zuzuordnen sei. Das Urteil stelle die Urheber für sämtliche Vervielfältigungen einer digitalen Vorlage kompensationslos. In der Rechtsprechung der Fachgerichte sei diese Frage umstritten. Sie sei zudem für weitere dem Bundesgerichtshof vorliegende Verfahren von Relevanz. Dabei gehe es im Hinblick auf Drucker um urheberrechtlich relevante Vervielfältigungsvorgänge von großer Zahl. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin und der Urheber angezeigt.
2. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis, sowie begründet.
a) Der Bundesgerichtshof habe die Eigentumsgarantie bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundlegend verkannt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantiere dem Urheber zum einen ein Verfügungs- und Verbotsrecht, zum anderen ein Verwertungsrecht. Insbesondere habe der Urheber Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zuteil werde. In das grundrechtlich gewährleistete Verwertungsrecht werde eingegriffen, indem der Bundesgerichtshof für analoge Vervielfältigungen digitaler Vorlagen einen Vergütungsanspruch verneine. Dieser Eingriff könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden.
Den Vergütungsanspruch zu bejahen, wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres methodisch möglich gewesen, wie die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Ausführungen der Schiedsstelle sowie die ganz herrschende Auffassung in der Literatur zeigten. Der gleichwohl erfolgte Eingriff sei nicht durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof habe dieses Kriterium grundsätzlich verkannt. Schon seinen Ausführungen zum Wortlaut der Norm, der Systematik, den Gesetzgebungsmaterialien sowie zur urheberrechtlichen Beurteilung des infrage stehenden technisch neuen Vorgangs sei zu entnehmen, dass es keine zwingenden Argumente gegen einen Vergütungsanspruch gebe; eine verfassungskonforme Auslegung habe der Bundesgerichtshof nicht geprüft. Auch die Frage einer entsprechenden Anwendung von § 54a UrhG a.F. prüfe der Bundesgerichtshof jenseits der Verfassung. Aufgrund bestrittener, nicht im Wege der Beweisaufnahme festgestellter Tatsachen gelange er zu dem Ergebnis, die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei nicht mit der Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen vergleichbar.
Der Bundesgerichtshof verquicke Ob und Höhe des Vergütungsanspruchs, wenn er meine, in der Funktionskette aus Scanner, PC und Drucker sei nur der Scanner vergütungspflichtig, da es sonst zu Überkompensationen komme. Denn nach der eigenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten die Vergütungssätze der Höhe nach flexibel gehandhabt werden und komme es für die Frage, ob Geräte vergütungspflichtig sind, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern nur auf die Möglichkeit zur Vornahme solcher Vervielfältigungen. Eine Reduktion des Vergütungsanspruchs stelle jedenfalls gegenüber der vollständigen Verweigerung der Vergütung das mildere Mittel dar.
Der Bundesgerichtshof lege seiner Auslegung den Stand der Technik der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zu Grunde. Er ignoriere die spätere Klarstellung des Gesetzgebers, dass auch digitale Vervielfältigungen von § 53 UrhG erfasst seien. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich jedoch die Pflicht, das Urhebergesetz technologieoffen auszulegen. Durch technische Neuerungen solle der Schutz des Urheberrechts nicht unterlaufen werden.
Das Abstellen des Bundesgerichtshofs auf angeblich häufige Einwilligungen in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei unzulässig. Die Zulässigkeit solcher Vervielfältigungen ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Lizenz des § 53 UrhG. Selbst eine unterstellte Einwilligung des Urhebers ließe dessen Vergütungsanspruch nicht entfallen; dieser sei nach § 63a UrhG sogar unverzichtbar. Schon gar nicht begründbar sei, warum der Urheber in den Fällen, in denen keine Einwilligung vorliege, kompensationslos bleiben solle. Der Verweis des Bundesgerichtshofs auf die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen gegen unberechtigte Vervielfältigungen gehe fehl. Der Urheber könne nicht verpflichtet sein, Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter zu treffen. Der Staat dürfe seine Schutzverpflichtung nicht auf den Grundrechtsträger abwälzen. Die Geräteabgabe sei kein notwendiges Übel, dessen Anwendungsbereich auf ein Minimum zu reduzieren sei, sondern vielmehr die einzig praktikable und damit von der Verfassung geforderte Möglichkeit, die Vergütungsansprüche des Urhebers bei privaten Vervielfältigungen zu wahren. Eine unverhältnismäßige Belastung der Hersteller und Importeure stehe nicht zu befürchten, da im Ergebnis der Endkunde die Vergütung trage.
b) Das angegriffene Urteil verstoße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz. Urheber digitaler Vorlagen würden gegenüber Urhebern analoger Vorlagen ungleich behandelt, selbst wenn am Ende des Vervielfältigungsvorgangs in beiden Fällen eine Kopie auf Papier stehe. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht einzusehen, warum Urhebern
digitaler Vorlagen, die nicht in einen Ausdruck eingewilligt hätten, ein Vergütungsanspruch vorenthalten bleiben solle, während sogar dem Urheber analoger Vorlagen, der in die Vervielfältigung eingewilligt habe, ein solcher Anspruch zustehe.
c) Der Bundesgerichtshof habe weiter seine Vorlageverpflichtung an den Gerichtshof in offensichtlich willkürlicher Weise verletzt und damit der Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Richter entzogen. Der Bundesgerichtshof hätte dem Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob seine Auslegung den zwingenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie; ABlEG L 167/10) zuwiderlaufe, wonach Vervielfältigungen auf Papier mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung nur unter der Bedingung zulässig seien, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhielten. Der Bundesgerichtshof erwähne das Gemeinschaftsrecht mit keinem Wort, obwohl im Ausgangsverfahren die Frage diskutiert worden sei, ob die Vervielfältigung durch Drucker ein Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne der Richtlinie darstelle. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 54a UrhG a.F. hätte zu einer Vergütungspflicht für Drucker führen müssen.
d) Schließlich verletze das angegriffene Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und beruhe darauf. Das Urteil lasse eine von der Beschwerdeführerin überreichte Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK-Studie) unberücksichtigt, derzufolge drei von vier Personen ihren PC am Arbeitsplatz für privates Vervielfältigen und Speichern urheberrechtlich relevanten Materials nutzten, von denen wiederum zwei Drittel das Material auf ihren betrieblichen Druckern ausdruckten. Erstmals im Anhörungsrügenbeschluss führe das Gericht aus, die Studie betreffe auch die Nutzung urheberrechtlich nicht geschützten Materials und sei daher nicht verwertbar. Dies ändere jedoch nichts daran, dass schon nach der Lebenserfahrung – ebenso wie nach den beiden vorinstanzlichen Urteilen sowie dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle – zumindest ein ganz erheblicher Anteil der Dateien fremden Inhalts urheberrechtlichen Schutz genieße. Jedenfalls habe der Bundesgerichtshof das in beiden Tatsacheninstanzen gemachte Beweisangebot der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, welches sich auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für den Fall bezog, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, die vorgelegte Studie belege nicht hinreichend die Vervielfältigung urheberrechtlich relevanter Bilder und Texte. Ungeachtet des Bestreitens der Beschwerdeführerin unterstelle der Bundesgerichtshof das Vorliegen konkludenter Einwilligungen in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sowie die Annahme, Drucker würden im Vergleich zu Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil urheberrechtlich relevant genutzt.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) Stellung genommen. In den einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden und vom Bundesgerichtshof im Ergebnis in gleicher Weise entschiedenen Verfahren 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08, 1 BvR 3461/08 und 1 BvR 506/09 haben sich die Beklagten der jeweiligen Ausgangsverfahren mit Relevanz auch für das vorliegende Verfahren geäußert. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.
1. In den Stellungnahmen der jeweiligen Beklagten sowie des Bundesverbands BITKOM wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick darauf bestritten, dass § 54a UrhG a.F. durch die Urheberrechtsnovelle 2008 durch eine andere Regelung ersetzt wurde und daher für künftige Fälle keine Relevanz mehr entfalte. Auch zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin oder von ihr vertretener Urheber sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, unter anderem wegen fehlender Beschwerdebefugnis, soweit die Beschwerdeführerin für die Verwertungsgesellschaft B-K… auftrete. Sie sei auch unbegründet; selbst nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin liege jedenfalls keine grobe Verkennung der grundrechtlichen Vorgaben vor.
a) Insbesondere sei eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinsichtlich des normativ geprägten „geistigen Eigentums” korrespondiere eine Zurückhaltungspflicht der Gerichte. In
diesem Sinne habe sich der Bundesgerichtshof zu Recht geweigert, in § 54a UrhG a.F. Inhalte hineinzulesen, die der Gesetzgeber erstmals mit der Urheberrechtsnovelle 2008 habe regeln wollen. Zuvor – seit 1985 und noch bis zum Beginn des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2006 – sei es dem Gesetzgeber stets um die Vergütungspflicht für Kopien von Druckwerken gegangen.
Zu einer Rechtsfortbildung praeter oder contra legem habe kein Anlass bestanden. Zum einen habe es nicht dem Bundesgerichtshof oblegen, anstelle des Gesetzgebers auf neue Technologien zu reagieren. Zum anderen verbiete sich die von der Beschwerdeführerin eingenommene eindimensionale Sichtweise, derzufolge die fachgerichtliche Entscheidung in Grundrechte der Urheber eingreife; vielmehr sei es Aufgabe des Gesetzgebers, in dem komplexen Interessengeflecht aus Urhebern, Werknutzern und Geräteherstellern im Rahmen seines Gestaltungsspielraums einen gerechten Ausgleich herbeizuführen. Dieser sei nicht gleichzusetzen mit der jeweils urheberrechtsfreundlichsten Auslegung. So bedürfe auch die allein mit Praktikabilitätserwägungen begründete Geräteabgabe gegenüber den Herstellern einer Rechtfertigung aus der Verfassung.
Dass im Ergebnis – auch angesichts der Heranziehung von Scannerherstellern zur Geräteabgabe – eine unangemessene und verfassungswidrige Benachteiligung der Urheber vorliege, sei nicht ersichtlich. Nutzer machten sich die digitalen Inhalte durch Visualisierung am Bildschirm oder durch Ausdrucken erstmals zugänglich, worin ein wesentlicher Unterschied zur Re-Produktion durch Kopieren etwa eines Buchs liege. Des Weiteren rechne derjenige, der Inhalte online stelle, damit, dass die Inhalte ausgedruckt und auf diese Weise weiterverbreitet würden. Wolle er dies nicht, könne er den Ausdruck technisch verhindern oder auch kostenpflichtig gestalten. Behalte sich der Urheber online gestellter Inhalte somit sein Ausschließlichkeitsrecht vor, fehle es von vornherein an einem auszugleichenden Eingriff in sein Verwertungsrecht. Komme es gleichwohl in wenigen Fällen zu urheberrechtlich relevanten Kopiervorgängen in den genannten Geräteketten, ohne dass wegen der Beteiligung des Scanners eine Vergütung anfalle, so bewege sich dies im Rahmen der dem Gesetzgeber und dem Bundesgerichtshof erlaubten und unvermeidbaren Typisierung.
b) Ein Gleichheitsverstoß liege in den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof habe hinreichende sachliche Differenzierungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung der Gerätetypen und von Urhebern analoger und digitaler Werke dargelegt, insbesondere die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Vervielfältigung digitaler Inhalte.
c) Eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof habe nicht bestanden. Der Bundesgerichtshof habe, wie von der Urheberrechtsrichtlinie gefordert, das Verbotsrecht des Urhebers gegenüber der privaten Digitalkopie als vorrangig angesehen, wie dies auch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß gehalten habe. Wenn aber die Urheber die von der Richtlinie geforderte Möglichkeit, die Vervielfältigung im privaten Bereich zu verbieten, nach deutschem Recht ohnehin besäßen, komme es auf die Auslegung der Richtlinie im Hinblick auf die Beschränkungen dieser Möglichkeit und damit auch auf die Frage des „gerechten Ausgleichs” nicht an. Der gerechte Ausgleich, der ohnehin vom nationalen Gesetzgeber zu konkretisieren sei, sei im Übrigen durch die Belastung der Scannerhersteller gewährleistet. Welche Geräte konkret herangezogen würden, sei eine vom Gemeinschaftsrecht nicht beantwortete Frage der Zweckmäßigkeit.
2. Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht stellt die Frage, ob selbst dann, wenn auch Urhebern digitaler Vorlagen von Verfassungs wegen eine Vergütung zustehe, diese zwingend im Wege der Geräteabgabe erfolgen müsse und ob nicht die von den Scannerherstellern zu leistende Abgabe der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie bereits genügen könnte. Aus urheberrechtlicher Sicht sei es aus mehreren Gründen nicht zwingend, dass der Bundesgerichtshof nur den Scanner für vergütungspflichtig gehalten habe.
Die Urheberrechtsrichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem, sondern lasse insoweit einen weiten Spielraum. Ob mit dem Anspruch gegen Scannerhersteller der von der Richtlinie geforderte gerechte Ausgleich bewirkt werde, könne allerdings zweifelhaft sein.
3. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Replik darauf, die Tarife für Scanner seien im Hinblick darauf niedrig angesetzt worden, dass die Beteiligten von einer Vergütungspflichtigkeit auch des Druckers und anderer Geräte ausgegangen seien. Der rechtliche Ausgangspunkt der Beklagten und des Bundesverbands
BITKOM, mangels eines Eingriffs in das Verfügungs- und Verbotsrecht des Urhebers entstehe kein Vergütungsanspruch, sei unzutreffend. Technische Schutzmaßnahmen gegen Vervielfältigungen digitaler Inhalte seien jedenfalls im Streitzeitraum bis 2007 ineffektiv gewesen, was auch die Tatsacheninstanzen festgestellt hätten. Der Gesetzgeber schreibe solche Maßnahmen den Urhebern auch nicht vor. Dies wäre zudem völkerrechtswidrig: Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBl II 1973, S. 1071) verbiete, den Genuss und die Ausübung des Urheberrechts an Förmlichkeiten zu binden. Dies sei im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu beachten.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin befugt, die Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 ≪269 f.≫). Soweit die Beschwerdeführerin als Partei an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt war, stehen ihr selbst als juristischer Person die Rechte auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 12, 6 ≪8≫) und auf den gesetzlichen Richter (vgl. BVerfGE 18, 441 ≪447≫) zu. Allerdings kann die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht prozessstandschaftlich für die Verwertungsgesellschaft B-K. auftreten (vgl. BVerfGE 2, 292 ≪294≫; 10, 134 ≪136≫; stRspr), was jedoch im vorliegenden Fall ohne Auswirkung auf die Entscheidung bleibt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234 Abs. 3 EG) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Der Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪192 f.≫).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, „dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt” (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81 CILFIT –, amtl. Slg. 1982, S. 03415, NJW 1983, S. 1257 ≪1258≫). Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194≫).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194 f.≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 –, Rn. 88 ff.; abzurufen über die Homepage des BVerfG). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 90; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 –, NJW 2010, S. 1268 ≪1269≫). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.). Dies entspricht dem Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 90), der eine vertretbare Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage verlangt und damit den Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung bringt, nach dem die Beachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch die Fachgerichte vom Bundesverfassungsgericht zu kontrollieren ist.
Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ≪405≫; 10, 19 ≪31≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 – 1 BvR 1036/99 –, NJW 2001, S. 1267 ≪1268≫; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 – 1 BvR 2036/05 –, NVwZ 2007, S. 942 ≪945≫, vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 –, NVwZ 2008, S. 780 ≪781≫ und vom 25. Februar 2010, a.a.O.).
b) Die angegriffenen Entscheidungen lassen bereits nicht erkennen, ob sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich des europäischen Rechts kundig gemacht und ob er eine Vorlage überhaupt in Erwägung gezogen hat. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Frage erscheinen auf der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls als ausgeschlossen.
aa) Es stellt sich die zweistufige unionsrechtliche Frage, ob der Begriff der „Verfahren mit ähnlicher Wirkung” (wie beliebige fotomechanische Verfahren) in Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie in der Weise ausgelegt werden darf, dass nur Vervielfältigungen von analogen, nicht aber von digitalen Vorlagen umfasst sind, und ob dementsprechend die Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich” erhalten, so verstanden werden darf, dass für Vervielfältigungen durch eine Funktionseinheit aus PC und Drucker (ohne Beteiligung eines Scanners) ein solcher Ausgleich vom Unionsrecht nicht gefordert wird. Verneint man – mit dem Bundesgerichtshof – ein „Verfahren mit ähnlicher Wirkung” im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie, stellte sich immer noch die Frage, ob lit. b dieser Vorschrift tatbestandlich anwendbar ist („Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch”), mit der Folge, dass ebenfalls die Bedingung eines „gerechten Ausgleichs” eingriffe, nunmehr mit der Besonderheit, dass „technische Maßnahmen” nach Art. 6 der Urheberrechtsrichtlinie zu berücksichtigen wären.
Diese Auslegungsfragen sind selbst dann entscheidungserheblich, wenn das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem zwingt, sondern insoweit einen weiten Spielraum lässt. Wird, wie im deutschen Recht, die Vergütung der Urheber in bestimmten Fällen ausschließlich oder wesentlich mittelbar über Abgaben der Geräteindustrie gewährleistet, könnte sich unter Geltung der Urheberrechtsrichtlinie eine Auslegung des deutschen Rechts verbieten, die für gewisse Arten von urheberrechtlich geschützten Werken oder gewisse Arten der Vervielfältigung diesen Vergütungsweg versperrt. Mit anderen Worten stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Urheberrechtsrichtlinie eine Geräteabgabe der Druckerhersteller erzwingt, sondern ob – bei vorausgesetzter Geltung eines nationalen Systems der Geräteabgabe – Urheber digitaler Vorlagen in bestimmten Konstellationen vom Genuss dieses Systems ausgeschlossen werden dürfen.
Die Begrifflichkeiten „Verfahren mit ähnlicher Wirkung” und „gerechter Ausgleich” werden in der Urheberrechtsrichtlinie nicht erläutert. Art. 5 Abs. 2 unterscheidet jedenfalls nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut der Vorschrift und die Erwägungsgründe dürften nicht ausschließen, dass die Richtlinie allein auf das Ergebnis („Wirkung”, engl. „having similar effects”, franz. „ayant des effets similaires”) des Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstellt.
Die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Richtlinie während des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Zeitraums (ab April 2001) am 22. Juni 2001 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft trat. Ab Inkrafttreten der Richtlinie bestand auch für den Bundesgerichtshof die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, und zwar unabhängig davon, dass die einschlägige Norm vor der Urheberrechtsrichtlinie erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – Rs. C-212/04 ELOG –, amtl. Slg. 2006, S. I-06057, NJW 2006, S. 2465 ≪2467 f.≫ m.w.N.). Betroffen ist im Ausgangsverfahren der Streitgegenstand insoweit, als die Feststellung von Vergütungsansprüchen ab 22. Dezember 2002 begehrt wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie).
bb) Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O.) ist nicht ersichtlich und wird vom Bundesgerichtshof auch nicht geprüft.
Eine bereits gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs zur genannten Vorlagefrage existiert nicht. Die aufgeworfene Frage ist auch noch nicht in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen („acte éclairé”). Der Gerichtshof hat zwar mit Urteil vom 6. Februar 2003 (– Rs. C-245/00 SENA –, amtl. Slg. 2003, S. I-01251, GRUR 2003, S. 325) zu dem Begriff der „angemessenen Vergütung” in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums Stellung bezogen. Die Richtlinie gebietet den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet wird. Die vom Gerichtshof zur Bestimmung des Begriffs der angemessenen Vergütung angeführten Kriterien lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den Begriff des angemessenen Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie übertragen.
Schließlich ist eine Ausnahme von der Vorlagepflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt („acte clair”). Eine solche Gewissheit verbietet sich hier schon deswegen, weil die vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht höchst umstritten war und ist. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet werden und welchen „gerechten Ausgleich” die Rechtsinhaber erhalten (vgl. Ullrich, GRUR Int. 2009, S. 283 ≪291≫). So geht die neuerdings vom österreichischen Obersten Gerichtshof geklärte österreichische Rechtslage – bei ähnlicher Gesetzesformulierung wie in Deutschland – dahin, dass Drucker, nicht aber PCs vergütungspflichtig sind (Urteil vom 24. Februar 2009 – 4 Ob 225/08d –, GRUR Int. 2009, S. 754).
Besonders das Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona im Rechtsstreit der Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) gegen Padawan S.L. zu Fragen des „gerechten Ausgleichs” im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Urheberrechtsrichtlinie (Rs. C-467/08) illustriert den noch vorhandenen Auslegungsbedarf. Die Generalanwältin hat unter dem 11. Mai 2010 ihre Schlussanträge vorgelegt (abzurufen unter http://curia.europa.eu). Sie stellt fest, dass sich die Frage, wie ein Ausgleichssystem ausgestaltet werden solle, nicht vom Wortlaut der Richtlinie her beantworten lasse. Deren Regelungsdichte unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe erlaube es jedoch, zumindest die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Grundzüge eines „gerechten Ausgleichs” zu bestimmen. Dieser Begriff sei ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen sei, wobei dieser für sein Gebiet – bei weitem Ausgestaltungsermessen – die Kriterien festsetze, die am besten geeignet seien, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten. Die Richtlinie bestimme nicht, wer zur Zahlung verpflichtet sei. Zwischen der Geräte- beziehungsweise Medienabgabe und dem Gebrauch der Geräte und Medien zur Anfertigung von Privatkopien müsse ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen, wobei allerdings die Möglichkeit zur Nutzung ausreiche. In diesem Sinne seien Pauschalabgaben auf Geräte, die für Privatkopien objektiv geeignet sind, als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen.
2. Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls zu erörtern haben, inwieweit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung des § 54a UrhG a.F. erfordert, die zu einer Stattgabe führen und damit eine Vorlage vor den Gerichtshof überflüssig machen könnte.
a) Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ≪240 f.≫; 79, 1 ≪25≫). Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 ≪83≫; 79, 29 ≪40≫). Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 ≪243≫; 49, 382 ≪400≫; 79, 29 ≪41≫).
Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 ≪220 f.≫; 88, 145 ≪166≫) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 86, 288 ≪320≫). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ≪34≫; 54, 277 ≪299 f.≫).
b) An diesen Maßstäben ist auch die Auslegung des § 54a UrhG a.F. auszurichten.
aa) Der Bundesgerichtshof kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, nur die Vervielfältigung analoger, nicht aber digitaler Vorlagen unterfalle der Vergütungspflicht gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Deswegen seien Drucker auch in Kombination mit anderen Geräten nicht vergütungspflichtig. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs erscheint schon zivilrechtlich nicht zwingend. Sie lässt bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen und zieht mildere Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung. Eine solche Begrenzung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Vergütungspflicht von Telefaxgeräten selbst vorgenommen (vgl. BGHZ 140, 326 ≪333 f.≫). Zwar ist aufgrund der Abgabe auf Scanner ein gewisses Aufkommen bei der Beschwerdeführerin zu erwarten. Dass dieses aber dem Umfang nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin und die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht weisen darauf hin, bei der Bemessung der Scanner-Abgabe sei man davon ausgegangen, dass weitere Geräte abgabepflichtig seien. Außerdem lässt eine Abgabe auf Scanner die Eigentumsrechte von Urhebern, die von vornherein nur digitale Vorlagen erstellen, ungeschützt.
bb) Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 82, 6 ≪12≫; 96, 375 ≪394≫). Dies schließt hier die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht.
Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG hat dabei davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, der zum Anlass für die Änderung des damaligen § 54 Abs. 1 UrhG (Vorgängerregelung zu § 54a UrhG a.F.) nahm, dass neue Techniken auf dem Gebiet der Reprographie einen außerordentlichen Anstieg von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herbeigeführt hätten (BTDrucks 10/837, S. 10). Die Bundesregierung sah in ihrem 2002 entstandenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft lediglich Bedarf für eine „Klarstellung”, dass § 53 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung gilt; eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergebe sich daraus nicht (BTDrucks 15/38, S. 20; vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 – 1 BvR 3479/08 –, GRUR 2010, S. 56). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für den „Zweiten Korb” aus dem Jahr 2006 heißt es einleitend, das Gesetz halte an der Zulässigkeit der Privatkopie – auch im digitalen Bereich – fest und fasse das geltende Recht klarer (BTDrucks 16/1828, S. 1). Der allgemeine Teil der Entwurfsbegründung verweist auf die nach altem Recht „gemäß §§ 54, 54a UrhG vergütungspflichtigen digitalen Privatkopie(n)” (a.a.O., S. 15).
cc) Weiter argumentiert der Bundesgerichtshof, anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor. Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 –, juris, Rn. 33 f.) deutet das entsprechende Verhalten digitaler Urheber als schlichte Einwilligung. Eine solche ließe lediglich die Rechtswidrigkeit einer urheberrechtlichen Vervielfältigungshandlung entfallen; die Regelungen der §§ 53, 54a, 63a UrhG a.F. blieben anwendbar. Die Annahme verbreiteter rechtsgeschäftlicher Einwilligungen lässt jedenfalls offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen aber die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll. Eine solche Annahme begegnet im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber (vgl. BVerfGE 31, 229 ≪240 f.≫) erheblichen Bedenken.
3. Daneben bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
III.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Paulus
Fundstellen
NJW 2011, 288 |
EuGRZ 2010, 641 |
CR 2010, 701 |
GRUR 2010, 999 |
ZAP 2010, 1156 |
RIW 2010, 792 |
ZUM 2010, 874 |
AUR 2010, 489 |
GRUR-Prax 2010, 464 |
K&R 2010, 728 |
MMR 2010, 767 |
CIPReport 2010, 93 |
GRUR-Int. 2011, 72 |