Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung, wenn diese unter eine Bedingung gestellt wird, deren Erfüllung nicht mit der Verfassung des Zielstaates in Einklang steht
Normenkette
GG; BVerfGG § 32 Abs. 1; IRG § 2 Abs. 1, §§ 32-33
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Gründe
Rz. 1
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines russischen Staatsangehörigen, zur Strafverfolgung nach Russland.
I.
Rz. 2
1. Die russischen Behörden begehren die Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund eines Haftbefehls des Bezirksgerichts Leninsky in Grozny vom 22. August 2013. Ihm wird zur Last gelegt, im Juli 2013 in Grozny cirka 3 g Heroin besessen zu haben.
Rz. 3
2. Der Beschwerdeführer verließ die russische Föderation 2013 mit seiner Familie und stellte in Polen erfolglos Asylanträge. 2015 beantragte er in Deutschland Asyl. Der Antrag wurde jedoch unter Verweis auf das bereits in Polen durchgeführte Asylverfahren als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt. Dagegen ist eine Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängig.
Rz. 4
3. Der Beschwerdeführer wurde am 10. November 2017 in Elsterwerda vorläufig festgenommen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda erklärte er, die Auslieferung sei politisch motiviert; das Heroin sei ihm untergeschoben worden. Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 ordnete das Brandenburgische Oberlandesgericht gegen den Beschwerdeführer Auslieferungshaft bei Aussetzung des Vollzugs an.
Rz. 5
4. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Die Auslieferung sei schon aus formalen Gründen unzulässig, weil unklar sei, worauf sich die Mengenangabe des sichergestellten Heroins beziehe. Die Situation in Tschetschenien sei rechtsstaatswidrig. Unmittelbar nach seiner Verhaftung sei der Beschwerdeführer durchsucht worden, ohne dass man etwas gefunden habe. Erst auf der Polizeiwache habe man ihm eine kleine Tüte mit weißem Pulver gezeigt und ihm eröffnet, dass er Drogen besessen haben soll. Die Beamten hätten ihm gedroht und ihn dazu gezwungen, mehrere Dokumente zu unterschreiben. Zudem hätten die Polizei und ein ihm nicht bekannter Anwalt Geld von ihm verlangt. Daneben gebe es weitere Widersprüche in den russischen Unterlagen.
Rz. 6
Es lägen ernstliche Gründe vor, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen verfolgt werde, weil er zu einer als oppositionell bekannten Großfamilie gehöre. Er habe im ersten Tschetschenienkrieg 1994 bis 1996 gekämpft, sein Cousin auch im zweiten Tschetschenienkrieg. Seine Familie habe sich nie den Machthabern angeschlossen. Er sei 2010, 2011 und 2012 festgenommen und schwer misshandelt worden. Bei der ersten und dritten Festnahme sei er geschlagen worden und man habe gedroht, ihm Sprengstoff unterzuschieben, was er durch eine Geldzahlung abwenden könne. Bei der zweiten Festnahme sei er in einem Wald mit Hölzern, die zuvor teils im Feuer erhitzt worden sein sollen, gequält worden. Bei allen Festnahmen sei dem Beschwerdeführer die Verwandtschaft zu seinem Cousin vorgehalten worden. Er fürchte weitere Erlebnisse wie diese. Weil er seit den Misshandlungen stark stottere und unter psychischen Problemen leide, sei er derzeit in Behandlung. Bezüglich des Nachweises seiner politischen Verfolgung befinde sich der Beschwerdeführer in Beweisnot. Weil es deshalb in besonderem Maße auf seine Glaubwürdigkeit ankomme, sei er persönlich zu vernehmen. Schließlich entsprächen die Haftbedingungen in Russland nicht den Anforderungen von Art. 3 EMRK. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer zu Übersetzungen von Dokumenten aus dem polnischen Asylverfahren Stellung und vertiefte seinen Vortrag.
Rz. 7
5. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. Februar 2019 erklärte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auslieferung unter der Maßgabe für zulässig, dass die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der Russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt werde, dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offenstünden, der Beschwerdeführer im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspreche, und dass Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland den Beschwerdeführer jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen besuchen dürften.
Rz. 8
Es bestehe kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung. Der Senat habe sowohl die Akten des deutschen Anerkennungsverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Cottbus als auch die durch die polnischen Behörden übermittelten Unterlagen des polnischen Asylverfahrens eingesehen. Im Ergebnis der insoweit veranlassten Prüfung sei nicht festzustellen gewesen, dass ernstliche Gründe für die Annahme vorlägen, der Beschwerdeführer werde aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft. Seine Angaben im polnischen Asylverfahren und der schriftsätzliche Vortrag im Auslieferungsverfahren seien nicht glaubhaft und unplausibel. Insbesondere seine Angaben zu den Misshandlungen seien widersprüchlich. All dies begründe ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.
Rz. 9
Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe auch kein Auslieferungshindernis entgegen. Die russischen Behörden hätten zugesichert, dass der Beschwerdeführer nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werde. Ferner hätten sie garantiert, dass Mitarbeiter des Konsulardienstes der deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit hätten, den Beschwerdeführer im Vollzug der Haft zu besuchen, um die Einhaltung der abgegebenen Garantien zu kontrollieren. Im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes sei eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten sei, dass die Zusicherung nicht eingehalten werde, wofür es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte gebe. Zudem sei nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch die russischen Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden seien. Vielmehr sei von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Föderation auszugehen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor durch extremistische Auseinandersetzungen und staatliche Repressionsmaßnahmen angespannte Sicherheitslage in Tschetschenien stelle der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung zusätzlich unter die Bedingung, dass das weitere Verfahren und der etwaige Vollzug von Strafhaft außerhalb der Verwaltungseinheit "Nordkaukasischer Föderalbezirk" stattfinde.
Rz. 10
6. Mit Schriftsatz vom 13. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer, nach § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit zu entscheiden, und erhob Anhörungsrüge. In einem parallelen Auslieferungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht hätten die russischen Behörden nach Angaben des Bundesamtes für Justiz (BfJ) mitgeteilt, dass sie eine Verlegung des Gerichtsstandes nicht zusichern könnten, weil dies gegen das in der russischen Verfassung verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter verstoße. Nach Angaben des BfJ werde in solchen Fällen in den Bewilligungsnoten der Bundesregierung unter anderem eine Bedingung zum Ausdruck gebracht, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland davon ausgehe, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasischen Föderalbezirks durchgeführt werde.
Rz. 11
Die Information, dass eine Zusicherung nicht eingeholt werden könne, sei ein neuer Umstand im Sinne von § 33 IRG. Die Verlegung des örtlichen Gerichtsstandes verstoße offenbar gegen die Verfassung der Russischen Föderation. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in der Vergangenheit die Bedingung der Bundesregierung, dass die örtliche Zuständigkeit verändert werde, erfüllt habe, habe sie damit gegen russisches Recht verstoßen. Das zeige, wie wenig tragfähig diese Bedingung sei, denn die Bundesregierung müsse sich darauf verlassen, dass die russische Generalstaatsanwaltschaft beziehungsweise die zuständigen Behörden gegen geltendes Recht verstießen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe definiert, unter welchen Voraussetzungen diplomatische Zusicherungen im Auslieferungsverkehr ausreichend seien (unter Verweis auf EGMR, Othman (Abu Qatada) v. The United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189). Eine Voraussetzung sei, dass die lokalen Behörden an die Zusicherung gebunden sein müssten. Im vorliegenden Fall gebe es keine Zusicherung, und dass die zuständigen russischen Behörden sich an eine Bedingung der Bundesregierung gebunden fühlten, obwohl diese nach russischem Recht gesetzeswidrig sei, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwartet werden. Daneben habe das Oberlandesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verletzt, indem es seinen Vortrag als pauschal bewertet, hingegen die Angaben der russischen Behörden als schlüssig und plausibel angesehen habe.
Rz. 12
7. Mit Verbalnote vom 25. März 2019 bewilligte das Auswärtige Amt die Auslieferung des Beschwerdeführers unter der vom Brandenburgischen Oberlandesgericht genannten Bedingung.
II.
Rz. 13
Mit hier am 18. März 2019 eingegangener Verfassungsbeschwerde, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, wendet er sich gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2019 und rügt eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Rz. 14
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Oberlandesgericht seine Angaben zur politischen Verfolgung nicht geglaubt habe, ohne ihn dazu anzuhören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 32) müsse der Verfolgte persönlich angehört werden, wenn dies zur Sachaufklärung notwendig sei.
Rz. 15
Daneben werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Oberlandesgericht habe die Auslieferung nur unter der Bedingung für zulässig erklärt, dass die Russische Föderation zusichere, dass das Gerichtsverfahren nicht im Nordkaukasus stattfinde. In einem anderen Verfahren habe sich aber herausgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation grundsätzlich nicht zusichern könne, den Gerichtsstand außerhalb des Bezirks Nordkaukasus zu verlegen. Stattdessen sei es Praxis des Auswärtigen Amtes, auf eine Zusicherung zu verzichten und den Verfolgten im Bewilligungsverfahren nur mit dem Hinweis auszuliefern, dass die Bundesregierung davon ausgehe, dass das Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasus stattfinde. Eine Bedingung, die nur einseitig von der Bundesregierungformuliert werde, habe aber ersichtlich nicht die gleiche Verbindlichkeit und Tragfähigkeit wie eine Zusicherung, die von der Bundesregierung erbeten und von der Russischen Föderation ausdrücklich abgegeben werde. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle eines Gerichtsverfahrens vor einem tschetschenischen Gericht eine unrechtmäßige Verurteilung in einem rechtsstaatswidrigen Verfahren.
III.
Rz. 16
Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die russischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Rz. 17
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ≪3≫; 82, 310 ≪312≫; 94, 166 ≪216 f.≫; 104, 23 ≪27≫; 106, 51 ≪58≫).
Rz. 18
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ≪119≫). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ≪44≫; 103, 41 ≪42≫; 118, 111 ≪122≫; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ≪371≫; 106, 351 ≪355≫; 108, 238 ≪246≫; 125, 385 ≪393≫; 132, 195 ≪232 f. Rn. 87≫; stRspr).
Rz. 19
2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Rz. 20
a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Auslieferung des Beschwerdeführers unter einer Bedingung, die möglicherweise nicht mit der Verfassung der Russischen Föderation im Einklang steht, für zulässig zu erklären, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Rz. 21
b) Auch die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Auslieferung ist durch das Brandenburgische Oberlandesgericht für zulässig erklärt und durch das Auswärtige Amt bewilligt worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Auslieferung liegen damit vor; sie kann jederzeit erfolgen. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die russischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
IV.
Rz. 22
Fragen der Auslieferungshaft bleiben von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Fundstellen
Dokument-Index HI13025828 |