Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
Normenkette
Verfahrensgang
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 17.10.2018; Aktenzeichen 2 Bvr 2100/18) |
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 21.09.2018; Aktenzeichen 2 BvR 2100/18) |
OLG Celle (Beschluss vom 20.09.2018; Aktenzeichen 2 AR (Ausl) 39/18) |
OLG Celle (Beschluss vom 05.09.2018; Aktenzeichen 2 AR (Ausl) 39/18) |
Nachgehend
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13415954 |
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