Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien. Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.11.2018; Aktenzeichen 2 Ausl A 153/18) |
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.10.2018; Aktenzeichen 2 Ausl A 153/18) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 22.05.2019; Aktenzeichen 2 BvR 2627/18) |
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 16.01.2019; Aktenzeichen 2 BvR 2627/18) |
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI12501704 |
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