Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1, 6 S. 2
Verfahrensgang
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 07.07.2021; Aktenzeichen 2 BvR 852/20) |
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 08.01.2021; Aktenzeichen 2 BvR 852/20) |
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 14.07.2020; Aktenzeichen 2 BvR 852/20) |
OLG Hamm (Beschluss vom 23.01.2020; Aktenzeichen III - 2 Ws 45/19) |
LG Essen (Beschluss vom 17.01.2019; Aktenzeichen I StVK 1900/17) |
Nachgehend
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021 und 7. Juli 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
Rz. 1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021 und 7. Juli 2021 wiederholt.
Rz. 2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ≪115 f.≫; 97, 102 ≪102≫). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.
Fundstellen
Dokument-Index HI14983160 |
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