Verfahrensgang

VG Magdeburg (Aktenzeichen 7 K 711/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. Oktober 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 216 828 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

1. Der von der Beschwerde in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluß vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Die Beschwerde muß also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr führt sie selbst aus, daß das Verwaltungsgericht den vom Kläger verfolgten Rückübertragungsanspruch wegen der Vorschrift des § 3 Abs. 4 VermG für ausgeschlossen gehalten hat, während das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1999 – BVerwG 7 C 24.98 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 6) sich nicht zu dieser Vorschrift, sondern zum Restitutionsausschlußgrund des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) verhält. Schon deswegen kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen.

2. Auch die nur beiläufigen Ausführungen der Beschwerde zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entsprechen den Darlegungsanforderungen nicht. So liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde ersichtlich kein Fall vor, bei dem „von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abgewichen” wurde, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt. Auch den Ausführungen der Beschwerde zur vermeintlichen Divergenz gegenüber dem Urteil vom 29. April 1999 – BVerwG 7 C 24.98 – (a.a.O.) läßt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 VermG für die Auslegung des § 3 Abs. 4 VermG von Bedeutung sein sollte. Vielmehr setzt gerade letztere Regelung voraus, daß der Restitution ein redlicher Erwerb nicht entgegensteht, die Rückübertragung vielmehr daran scheitert, daß der Vermögenswert entgegen dem Veräußerungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG wirksam auf einen Dritten übertragen wurde. Zur Frage der Wirksamkeit unerlaubter Verfügungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 63.96 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 und Beschluß vom 21. Oktober 1998 – BVerwG 8 B 145.98 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 26 S. 36 ≪38≫). Inwiefern die Zulassung der Revision geeignet wäre, eine darüber hinaus gehende Klärung der Rechtslage herbeizuführen, wird von der Beschwerde nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG. Dabei ist der Senat von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Wert des Grundstücks (250 000 DM) ausgegangen und hat davon den Betrag des rechtskräftig zugesprochenen Anspruchs des Klägers auf Auskehr des Veräußerungserlöses abgezogen.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Golze, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566846

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