Verfahrensgang
VG Berlin (Aktenzeichen 31 A 456.98) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Beschwerdevorbringen lässt das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht erkennen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann „bezeichnet” (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 – BVerwG 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 – BVerwG 9 CB 1076.81 – Buchholz 310 § 133 Nr. 35). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Hinter diesen Erfordernissen bleibt die Beschwerde weit zurück.
Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht sei auf die Entstehungsgeschichte des Vertrages vom 27. November 1992 nicht näher eingegangen, obwohl es dieser ausweislich des Urteils besondere Bedeutung beigemessen habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die angegriffene Entscheidung beruht maßgeblich auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vertragsparteien seien seinerzeit davon ausgegangen, dass sich § 7 Ziffer 5 des Vertrages auf Flächen für Kindergarten, Schule und die Autobahn A 24 beziehe, nicht aber auf die nunmehr von der Beigeladenen herausverlangten Grundstücke. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der Besprechung vom 6. Mai 1996, in dem u.a. einvernehmlich festgestellt werde, dass „Restitutionsansprüche der übrigen Gemeinden bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren”. Beide Begründungselemente beziehen sich auf die – für die Vertragsauslegung entscheidenden – Vorstellungen der Vertragsparteienvor und beim Vertragsabschluss, so dass der Vorwurf, das Verwaltungsgericht ignoriere bei seiner Auslegung die Entstehungsgeschichte kaum nachzuvollziehen ist.
Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, worauf die vorstehend zitierte Protokollfeststellung beruht habe, lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist in der Aufklärungsrüge u.a. darzulegen, welcher Beweismittel sich das Gericht hätte bedienen können oder müssen, um den betreffenden Sachverhalt näher aufzuklären. Diesem Erfordernis kommt eine gesteigerte Bedeutung dann zu, wenn es – wie hier – um die Aufklärung eines Negativumstandes geht. Ohne entsprechende Ausführungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nicht erkennen, wie das Verwaltungsgericht die Gründe für die Unkenntnis der Vertragsparteien hinsichtlich weiterer Restitutionsansprüche hätte aufklären können. Die Beschwerdeführerin verkennt die ihr nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Beschwerdeverfahren obliegende Darlegungslast, wenn sie ankündigt, sie werde die geeigneten Beweismittel zur weiteren Sachverhaltserforschung „nach einer Rückverweisung der Sache” benennen. Es ist unschwer zu erkennen, dass die Beschwerde in Wirklichkeit darauf abzielt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz anzugreifen, insbesondere also die Feststellung, der Vertrag habe sich nicht auf die streitgegenständlichen Grundstücke erstreckt. Hierfür ist die Aufklärungsrüge nicht das geeignete Mittel.
2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Als klärungsbedürftig wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf, ob § 6 Abs. 2 Satz 3 ZOEG (wonach ein Restitutionsvorbehalt sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben kann) es zulässt, dass bei Vorliegen eines in seiner Tragweite unklaren Vorbehaltes die „Umstände des Vertragsschlusses” zur Klärung herangezogen werden. Grundsätzliche Bedeutung käme dieser Frage für das vorliegende Verfahren allenfalls dann zu, wenn die Beschwerde das Vorhandensein solcher – vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigter – Umstände substantiiert dargelegt hätte. Da für den Senat nicht erkennbar ist, ob solche Umstände existieren und worin sie ggf. zu sehen sein könnten, fehlt es der Frage an der erforderlichen Entscheidungerheblichkeit. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Umstände des Vertragsschlusses durchaus in seine Entscheidung mit einbezogen, indem es bei der Auslegung des unklaren Vertragstextes auf Beweismittel zurückgegriffen hat, die Auskunft gaben über die Vorstellungen der Vertragsparteien beim Vertragsschluss, und zwar speziell über die Reichweite des Restitutionsvorbehaltes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel
Fundstellen