Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen 10 UE 4714/96.A) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage einer hinreichenden Verfolgungssicherheit für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen (Beschwerdebegründung S. 1 f.) und die weiteren zur Rückkehrgefährdung aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen, sondern zielen auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Sri Lanka, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Zur weiteren Begründung wird auf den der Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des Senats vom 11. April 2003 im Verfahren BVerwG 1 B 92.03 Bezug genommen, der sich mit einer wörtlich und inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Grundsatzrüge befasst.
2. Die von der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 genügenden Weise dargetan.
Die Kläger beanstanden, dass das Berufungsgericht dem von ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Auswärtigen Amtes und Beiziehung von Verwaltungsvorschriften zum Prevention of Terrorism Act (PTA) vom Juli 2001 nicht entsprochen habe (Beschwerdebegründung S. 5 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs legen die Kläger hiermit nicht schlüssig dar. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nämlich nur dann einen Gehörsverstoß dar, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfGE 50, 32 ≪35 f.≫). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die in den Urteilsgründen niedergelegte Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Beweiserhebung (UA S. 24 – 27) prozessrechtlich unzulässig sein soll. Das Gericht hat sich in erster Linie darauf gestützt, dass bereits ein substantiierter, auf das vorliegende Verfahren bezogener Tatsachenvortrag der Kläger fehle, der Anlass zu weiteren Ermittlungen hätte geben können (UA S. 24). Die Beschwerde setzt sich damit nicht – wie erforderlich – im Einzelnen auseinander und legt deshalb nicht dar, dass die gegebene Begründung die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung prozessual nicht zu rechtfertigen vermag. Sie geht auch nicht auf die Würdigung des Berufungsgerichts ein, dass der individuelle Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte dafür biete, dass sie bei einer Rückkehr unter einem besonderen LTTE-Verdacht stünden und von daher staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätten (UA S. 25). Im Übrigen stellt sie in der Beschwerde lediglich Gegenbehauptungen auf, mit denen sich ein Gehörsverstoß nicht begründen lässt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die daraus abgeleitete Gefährdungsprognose. Das gilt auch für den Antrag auf Beiziehung der Verwaltungsvorschriften vom Juli 2001 zur Ausführung des PTA, den das Berufungsgericht mangels substantiierten Vortrags dazu abgelehnt hat, dass die Kläger unter deren Anwendungsbereich fallen (UA S. 27). Soweit sich die Beschwerde noch pauschal darauf beruft, dass sich “hier bei Narben” der Verdacht der LTTE-Unterstützung ergeben könnte (Beschwerdebegründung S. 6), wird schon nicht dargelegt, welcher Kläger “als junger männlicher Tamile” betroffen sein soll (Beschwerdebegründung S. 6 Mitte).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen