Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 10.11.2010; Aktenzeichen 27 F 1762/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren Einsicht in eine “Notiz, vermutlich erstellt durch die Personalberaterin des Polizeipräsidiums Mittelhessen, mit Bezugnahme auf die hinweisgebende Person (gefertigt nach dem 19.11.2007)”, die sich in der über ihn geführten Akte des polizeiärztlichen Dienstes befindet und die ihm bei seiner Einsicht in die Akte nicht zugänglich gemacht worden ist.
Rz. 2
Nach gerichtlicher Anfrage der Berichterstatterin des Hauptsachegerichts gab der Beigeladene zu 1 als oberste Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25. Juni 2010 eine Sperrerklärung ab. Daraufhin beantragte der Kläger die Durchführung des Zwischenverfahrens gemäß § 99 VwGO. Mit Beschluss vom 18. August 2010 legte das Gericht der Hauptsache – unter ausführlicher Erläuterung der Entscheidungserheblichkeit – das Verfahren dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs vor. Mit Beschluss vom 10. November 2010 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass die Weigerung des Beigeladenen, die Notiz vorzulegen, rechtswidrig sei, soweit sie sich auf die ersten vier Absätze der Notiz beziehe und hat im Übrigen – hinsichtlich der letzten vier Absätze der Notiz – den Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 3
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs entschieden, dass die Weigerung des Beigeladenen, die letzten vier Absätze der Notiz vorzulegen, rechtmäßig ist.
Rz. 4
Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass das Gericht der Hauptsache erst nach Abgabe der Sperrerklärung vom 25. Juni 2010 einen förmlichen Beschluss zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Aktenblatts gefasst hat. Zwar hat das zur Sachentscheidung berufene Hauptsachegericht grundsätzlich zunächst zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor der Beigeladene nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (Beschlüsse vom 2. November 2010 – BVerwG 20 F 4.10 – juris Rn. 16 und vom 13. April 2011 – BVerwG 20 F 25.10 – juris Rn. 9). Eine förmliche Verlautbarung zur Entscheidungserheblichkeit der Akten ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Eine solche Konstellation liegt hier vor, weil die Pflicht zur Vorlage Streitgegenstand ist und die Behörde die Notiz – soweit hier relevant – zum Schutz von personenbezogenen Daten zurückhält, mithin sich nur durch Einsichtnahme verlässlich klären lässt, ob ein Geheimhaltungsgrund vorliegt. Ob ein vorgreiflicher Beschluss des Hauptsachegerichts – wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs angenommen hat – Bindungswirkung zu entfalten vermag, bedarf daher keiner Entscheidung.
Rz. 5
Zu Recht ist der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen, dass ein Geheimhaltungsgrund i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben ist, weil die letzten vier Absätze der Notiz, die dem Senat vorliegt, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind.
Rz. 6
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben. Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde im Zuge von Ermittlungen Auskunft geben (Beschluss vom 22. Juli 2010 – BVerwG 20 F 11.10 – NVwZ 2010, 1493 – juris Rn. 10). Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (auch) auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 2 C 10.02 – BVerwGE 118, 10 ≪14≫ = Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9). Nicht jede öffentliche Aufgabe rechtfertigt indes die Annahme, Informationen von Seiten Dritter seien zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unerlässlich. Die Aufgabe, auf die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, muss vielmehr dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen (Urteil vom 30. April 1965 – BVerwG 7 C 83.63 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7 S. 11).
Rz. 7
Ein polizeiärztlicher Dienst erfüllt mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Polizei eine solche wichtige öffentliche Aufgabe. Die Aufgabe des polizeiärztlichen Dienstes, auf gesundheitliche Probleme des Polizeipersonals reagieren und die Einsatzfähigkeit und Belastbarkeit einer Person einschätzen zu müssen, kann es mit sich bringen, auch Angaben Dritter einzuholen. Hinweise Dritter können Anlass sein, überhaupt tätig zu werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der polizeiärztliche Dienst gerade auch auf Angaben aus dem unmittelbaren Umfeld des Betroffenen angewiesen sein.
Rz. 8
Der Vertraulichkeitsschutz entfällt nur, wenn hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat (Urteile vom 4. September 2003 – BVerwG 5 C 48.02 – BVerwGE 119, 11 ≪15≫, vom 3. September 1991 – BVerwG 1 C 48.88 – BVerwGE 89, 14 ≪19≫ und vom 23. Juni 1982 – BVerwG 1 C 222.79 – Buchholz 316 § 29 VwVfG Nr. 2 S. 6). Wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs angemerkt hat, liegen solche Anhaltspunkte hier nicht vor. Das ergibt sich schon aus dem Inhalt der Textpassage. Im Übrigen bestreitet auch der Kläger nicht, dass es einen Vorfall gegeben hat, der Anlass für eine Befassung und Nachfragen des polizeiärztlichen Dienstes gab. Von einer weiteren Begründung wird angesichts der gebotenen Geheimhaltung abgesehen (§ 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO).
Rz. 9
Die vom Kläger angeführte Berichterstattung zum Thema “Mobbing bei der Hessischen Polizei” ist kein Gesichtspunkt, der ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse begründet, das ausnahmsweise eine Offenbarung geschützter personenbezogener Daten zu rechtfertigen vermag. Unabhängig davon enthält die Textpassage keine diffamierenden Aussagen.
Rz. 10
Der Geheimhaltungsbedürftigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger zwischenzeitlich ein Blatt übersandt hat, auf dem sich die ersten vier Absätze der Notiz befinden, die sich ihrem Wortlaut nach decken mit einer dem Kläger im Rahmen der Einsichtnahme bekannten E-Mail, die ihrerseits weiteren Text enthält. Aussagen zur Annahme des Klägers, die Notiz sei identisch mit der ihm bekannten E-Mail, verbieten sich, weil sich daraus wiederum Rückschlüsse ergeben könnten, die sich mit der Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Textpassage nicht vertragen. Von einer weiteren Begründung wird angesichts der gebotenen Geheimhaltung abgesehen (§ 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO).
Rz. 11
Der Beigeladene hat auch erkannt, dass er nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung über die Aktenvorlage zu treffen hatte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 8. Mai 2009 – BVerwG 20 KSt 1.09/BVerwG 20 F 26.08 – und vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 20 F 15.10 – NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 11). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nicht; danach fällt für eine sonstige Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 50 € im Fall der Zurückweisung an.
Unterschriften
Neumann, Dr. Bumke, Brandt
Fundstellen