Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Da über das am 18. Juli 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangene Feststellungsbegehren des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG nicht bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 19. bzw. 21. August 2002 rechtskräftig entschieden wurde, wurde aufgrund der Fiktion in § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den Beteiligten zu 1 bis 3 begründet. Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 – BVerwG 6 P 25.85 – BVerwGE 78, 223, 226; Beschluss vom 31. Mai 1990 a.a.O. S. 25; Beschluss vom 2. November 1994 – BVerwG 6 P 48.93 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 12; ebenso zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 ABR 67/88 – BAGE 63, 319, 329).
a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 – BVerwG 6 P 39.93 – BVerwGE 97, 68, 71). Dies ist hier das Land Berlin, mit welchem die Beteiligten zu 1 bis 3 bereits ihre Berufsausbildungsverträge abgeschlossen hatten.
b) Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handelt für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Nur wer zu gerichtlichen Vertretungen befugt ist, kann beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 – BVerwG 6 P 48.93 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 12 f.).
aa) Das Land Berlin wird im vorliegenden Verfahren durch das Bezirksamt Spandau vertreten.
Nach Art. 74 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, GVBl S. 779, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998, GVBl S. 82, und § 36 Abs. 2 Buchst. a des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2001, GVBl S. 62, vertritt das Bezirksamt das Land Berlin in Angelegenheiten seines Bezirks. Zu den Aufgaben des Bezirksamtes gehören die Entscheidungen in Angelegenheiten der Bediensteten des Bezirks (Art. 77 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und § 36 Abs. 2 Buchst. i Bezirksverwaltungsgesetz). Nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin sind die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben im Einzelnen durch einen gesetzlichen Zuständigkeitskatalog zu beschreiben. Dies ist im Allgemeinen Zuständigkeitskatalog gemäß Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes – AZG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996, GVBl S. 302, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002, GVBl S. 199, geschehen. Zu den Aufgaben der auf Senatsebene bestehenden Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben gehören gemäß Nr. 4 Abs. 4 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges: Beamten- und arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten der Bezirke von grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier selbst dann nicht erfüllt, wenn man personalvertretungsrechtliche Verfahren als davon auch erfasst ansieht. Von grundsätzlicher Bedeutung können bei der gebotenen ex-ante-Sicht Musterverfahren sein, in welchen die fragliche Angelegenheit eines Bezirks Bedeutung für die anderen Bezirke hat. Um eine solche oder dem vergleichbare Angelegenheit handelt es sich hier nicht. Dass sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine höchstrichterlich noch zu klärende Frage als entscheidungserheblich herausgestellt hat, vermag die grundsätzliche Bedeutung schon des erstinstanzlichen Verfahrens nicht rückwirkend zu begründen. Ebenso wenig ist die Angelegenheit von übergeordneter Bedeutung, weil die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Beteiligten zu 1 bis 3 auf unbestimmte Zeit fortbesteht, keine Auswirkungen auf andere Bezirke hat. Somit verbleibt es dabei, dass das vorliegende Gerichtsverfahren eine Aufgabe des Bezirks ist (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 AZG) und deswegen das Land Berlin vom Bezirksamt vertreten wird.
bb) Das Bezirksamt Spandau wird im vorliegenden Verfahren durch den Bezirksbürgermeister vertreten.
Gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und § 34 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz besteht das Bezirksamt aus dem Bezirksbürgermeister und den Bezirksstadträten. Jedes Mitglied des Bezirksamtes leitet seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung von Berlin); in seinem Geschäftsbereich führt es die Geschäfte im Namen des Bezirksamtes (§ 38 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz); dort obliegt ihm auch die rechtsgeschäftliche Vertretung (§ 25 AZG). Aus alledem ergibt sich, dass das für die jeweilige Angelegenheit zuständige Mitglied des Bezirksamtes auch zur gerichtlichen Vertretung befugt ist.
Wie aus dem Schreiben des Antragstellers vom 26. März 2003 an das Oberverwaltungsgericht hervorgeht, ist der Bezirksbürgermeister Leiter der Personalabteilung; ihm untersteht auch das Rechtsamt. Er war daher im vorliegenden Verfahren zur gerichtlichen Vertretung des Landes Berlin berufen.
c) § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG verlangt, dass das Auflösungsbegehren innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung vom Arbeitgeber beim Verwaltungsgericht gestellt wird. Dieses Erfordernis wird nach Sinn und Zweck der Regelung nur gewahrt, wenn der Bedienstete, der den Antrag stellt, seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nachweist.
Bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Regelung ist ersichtlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt. Diese Voraussetzungen sind für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist. Dies ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit, die dem Arbeitgeber zu Gebote steht, um sein Feststellungs- bzw. Auflösungsbegehren rechtzeitig bei Gericht anzubringen. Die zur Vertretung des Arbeitgebers befugte Person darf damit nämlich auch ihr unterstellte Bedienstete beauftragen, wie sich aus den anzuwendenden prozessrechtlichen Bestimmungen ergibt.
Das Begehren nach § 9 Abs. 4, § 107 Satz 2 BPersVG ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1981 – BVerwG 6 P 71.78 – BVerwGE 62, 364, 368). Es gilt daher auch hier die Verweisung in § 91 Abs. 2 BlnPersVG auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren. Für den beim Verwaltungsgericht anzubringenden Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG sind die Vorschriften über das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden. Insofern gilt zunächst die spezielle Bestimmung über die Prozessvertretung in § 11 Abs. 1 ArbGG. Diese bestätigt, dass sich die Beteiligten vertreten lassen können und erschöpft sich im Weiteren darin, die Postulationsfähigkeit von Verbandsvertretern zu regeln (vgl. Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2002, § 11 Rn. 97; Helml, in: Hauck/Helml, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 11 Rn. 20). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, in welchem die gerichtliche Antragstellung durch eine Beamtin des Arbeitgebers in Rede steht. Insofern ist vielmehr auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozessvertretung zurückzugreifen, die über § 46 Abs. 2 Satz 1 und § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im erstinstanzlichen Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden sind.
aa) Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Stellt daher eine Beamtin einen Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so ist in formeller Hinsicht erforderlich, dass sie beim Verwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht einreicht, die von demjenigen ausgestellt ist, der den Arbeitgeber von Gesetzes wegen vertritt. Da es sich bei einer Beamtin des Arbeitgebers weder um eine Rechtsanwältin noch um eine in § 11 Abs. 1 ArbGG bezeichnete Verbandsvertreterin handelt, kann das Gericht ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht dem Auflösungsbegehren des Arbeitgebers nicht entsprechen (§ 88 Abs. 2 ZPO).
bb) In materieller Hinsicht ist erforderlich, dass die Bevollmächtigung der Beamtin innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG stattfindet. Dies folgt schon daraus, dass die fristgerechte Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters dem Arbeitgeber vorbehalten ist. Die zunächst nicht autorisierte Antragstellung durch eine Beamtin wird daher nicht über § 89 Abs. 2 ZPO durch eine Vollmachtserteilung nach Ablauf der Ausschlussfrist rückwirkend geheilt (vgl. Beschluss vom 18. September 1996 – BVerwG 6 P 16.94 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 S. 22 f.).
cc) Freilich ist die Erteilung der Vollmacht, wie in § 89 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt wird, an keine besondere Form gebunden. Die in § 80 Abs. 1 ZPO verlangte Schriftform dient nur dem Nachweis (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 193/01 – NJW 2002, 1957; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Aufl. 2003, § 80 Rn. 7). Steht daher fest, dass der gerichtlichen Geltendmachung des Begehrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG die Erteilung der Vollmacht an die unterzeichnende Beamtin durch den gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers vorausgegangen ist, so kann bei späterer Vorlage der schriftlichen Vollmacht dem Erfolg des Begehrens nicht bereits entgegengehalten werden, der Arbeitgeber habe sich nicht innerhalb der Ausschlussfrist gegen die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters entschieden. Die Anerkennung des Vollmachtsnachweises nach Ablauf der Ausschlussfrist mit der Folge der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nach § 89 Abs. 2 ZPO trägt jedoch den in § 9 BPersVG zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken nicht in vollem Umfang Rechnung.
(1) Sinn und Zweck der in § 9 BPersVG getroffenen Regelungen ergeben sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Den Schutz von Auszubildenden als Mitgliedern betriebsverfassungsrechtlicher Organe sichert § 78 a BetrVG. Mit der Einfügung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber eine Gesetzeslücke schließen, die darauf beruhte, dass der den Mitgliedern betriebsverfassungsrechtlicher Organe zukommende Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG und § 15 Abs. 1 KSchG bei noch in Ausbildung befindlichen Gremienmitgliedern mit Blick auf eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung versagte (vgl. BTDrucks 7/1170 S. 3). Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung des Auflösungsbegehrens durch den Arbeitgeber soll der Rechtssicherheit dienen: Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer die Sicherheit, dass nunmehr endgültig ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (vgl. BTDrucks 7/1334 S. 3). An diese Zielvorstellung hat der Gesetzgeber bei der Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in das Bundespersonalvertretungsgesetz angeknüpft (vgl. BTDrucks 7/1339, S. 6 f., § 8 a; S. 54, § 99 a; 7/1373, S. 3 zu § 8).
§§ 9, 107 Satz 2 BPersVG sind somit im Wesentlichen vom gleichen Schutzgedanken geprägt wie die Kündigungsschutzbestimmungen in § 47 Abs. 1, § 62 Satz 2 und § 108 Abs. 1 BPersVG. Letztere dienen dem Individualinteresse des betroffenen Arbeitnehmers, sollen aber zugleich auch die ungestörte Amtsausübung der Personalvertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung sicherstellen (vgl. Beschluss vom 30. April 1998 – BVerwG 6 P 5.97 – Buchholz 251.51 § 40 MVPersVG S. 9; Beschluss vom 3. Mai 1999 – BVerwG 6 P 2.98 – Buchholz 250 § 108 BPersVG Nr. 3 S. 4). Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG ist es daher, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 – BVerwG 6 P 21.87 – BVerwGE 85, 5, 9; Beschluss vom 17. Mai 2000 – BVerwG 6 P 9.99 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15). Durch ihre individual- und kollektivrechtliche Bedeutung erhält die in § 9 BPersVG getroffene Gesamtregelung materiellrechtlich ein besonders hohes Gewicht, welches die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Prozessvertretung in dem vom Arbeitgeber angestrengten Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG steuern muss.
(2) Letzteres gilt auch und gerade mit Blick auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG normierte Ausschlussfrist. Diese bezweckt, dass der für den Jugendvertreter wenig zuträgliche Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell beendet wird. Spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses soll der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben. Hierdurch wird ihm die Möglichkeit gegeben, frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Damit erfüllt das Fristerfordernis eine Signalfunktion (vgl. Beschluss vom 18. September 1996 a.a.O. S. 22; Beschluss vom 9. Oktober 1996 – BVerwG 6 P 21.94 – BVerwGE 102, 106, 111).
Geht innerhalb der Ausschlussfrist beim Verwaltungsgericht ein Antrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ein, der von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person unterzeichnet ist, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, wobei seine Erfolgsaussichten von der Auslegung und Anwendung der in § 9 Abs. 4 BPersVG normierten unbestimmten Rechtsbegriffe – Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände – abhängt. Das sich daraus typischerweise ergebende Prozessrisiko wird es dem verständigen Jugendvertreter nahe legen, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen. In gleicher Lage befindet er sich, wenn die Antragsschrift zwar von einem Bediensteten des Arbeitgebers unterzeichnet, die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters aber beigefügt ist oder jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt wird. Beide Varianten der gerichtlichen Antragstellung durch den Arbeitgeber erweisen sich aus der Sicht des Jugendvertreters als gleichwertig.
Anders verhält es sich, wenn die Antragsschrift von einem Bediensteten des Arbeitgebers unterzeichnet ist, die erforderliche Vollmacht aber erst nach Ablauf der Ausschlussfrist nachgereicht wird. Bei derartiger Sachlage ist – unabhängig vom Ausstellungsdatum der Vollmacht – für den Jugendvertreter nicht ersichtlich, ob die gerichtliche Antragstellung auf eine rechtzeitige Entschließung desjenigen zurückgeht, der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt ist. Da es sich um interne Vorgänge beim Arbeitgeber handelt, wäre es dem Jugendvertreter nicht verwehrt, die Rechtzeitigkeit der Vollmachterteilung zu bestreiten. In einem derartigen Fall könnte sich das Verwaltungsgericht der Beweisaufnahme nicht entziehen, die sich auf die Vernehmung des Bevollmächtigten, des Vollmachtgebers und etwa weiterer beteiligter Personen – hier z.B. des Leiters des Rechtsamtes – als Zeugen erstrecken würde. Selbst nach Abschluss der Beweisaufnahme könnten Zweifel verbleiben, etwa wenn die Aussagen nicht eindeutig sind und die Beweiswürdigung sich als schwierig erweist. In letzterem Fall wäre sogar die Beschäftigung einer höheren Instanz mit der Thematik nicht ausgeschlossen. Ließe man daher den Nachweis rechtzeitiger Vollmachterteilung noch nach Ablauf der Ausschlussfrist zu, so könnte sich die Klärung der Frage, ob der Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt hat, noch längere Zeit nach deren Ablauf hinziehen. Dies verträgt sich nicht mit den genannten Schutzgedanken, die der Regelung in § 9 BPersVG zugrunde liegen. Mit Rücksicht darauf wirkt die Vorlage der Vollmacht nach § 89 Abs. 2 ZPO in den Fällen des Vertreters ohne nachgewiesene Vollmacht ebenso wenig auf den Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung zurück wie in den Fällen des vollmachtlosen Vertreters.
dd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers spielt § 174 BGB im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Die Vorschrift findet Anwendung bei einseitigen Rechtsgeschäften. Darunter fallen Prozesshandlungen, zu denen die gerichtliche Geltendmachung des Feststellungs- und Auflösungsbegehrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zählt, im Allgemeinen schon deswegen nicht, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsgeschäfte handelt (Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, Überbl v § 104 Rn. 37). Da die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozessvollmacht Prozesshandlungen mit materiellrechtlicher Wirkung mit umfassen, verdrängen sie in ihrem Anwendungsbereich die anders lautende Vorschrift des § 174 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 10. August 1977 – 5 AZR 394/76 – AP Nr. 2 zu § 81 ZPO Bl. 314). Die materiellrechtliche Bedeutung des Begehrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG verlangt nicht die Anwendung des § 174 BGB, welche den Schutz des Erklärungsempfängers bezweckt, der mit Rücksicht auf die Regelung in § 180 Satz 1 BGB Gewissheit darüber erhalten muss, ob die ihm gegenüber abgegebene Willenserklärung wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1981 – VIII ZR 313/79 – NJW 1981, 1210). Durch § 80 ff. ZPO in ihrer durch die Schutzgedanken in § 9 BPersVG gebotenen Auslegung und Anwendung erfährt der Jugendvertreter als Gegner (“Empfänger”) des vom Arbeitgeber anhängig gemachten Feststellungs- und Auflösungsbegehrens den erforderlichen Schutz, der durch die zusätzliche Anwendung des § 174 BGB nur geschwächt würde.
d) Magistratsrätin H.… hat innerhalb der Ausschlussfrist, die im Falle der Beteiligten zu 1 bis 3 mit Ablauf des 2. bzw. 4. September 2002 endete, die ihr durch den Bezirksbürgermeister erteilte Vollmacht nicht nachgewiesen.
aa) Die auf sie vom Bezirksbürgermeister ausgestellte Prozessvollmacht vom 3. Juli 2002 ist erst am 31. Januar 2003 zur Gerichtsakte gelangt.
bb) Die vom Bezirksbürgermeister ausgestellte Generalterminsvollmacht vom 20. August 1996, die beim Verwaltungsgericht hinterlegt ist und auf die Magistratsrätin H.… im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2002 Bezug genommen hat, ist kein Nachweis für die Bevollmächtigung, den Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu stellen. Diese Vollmacht ist ausweislich des Textes der Vollmachtsurkunde “für die Wahrnehmung der Prozesstermine vor dem Verwaltungsgericht” erteilt. Die Terminsvollmacht ermächtigt zwar zu allen im Termin seinem Zweck nach vorkommenden Prozesshandlungen. Sie wirkt aber nicht über den Termin hinaus und ermächtigt insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels außerhalb der Verhandlung (vgl. Hartmann a.a.O. § 83 Rn. 4). Die Generalterminsvollmacht ermächtigt die Magistratsrätin H.… nicht dazu, den Feststellungs- bzw. Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gerichtlich geltend zu machen. Verlieh die Terminsvollmacht wegen ihrer inhaltlichen Beschränkung materiell nicht die Befugnis zur Antragstellung, so war die Vollmachtsurkunde vom 20. August 1996 zum formellen Nachweis einer derartigen Befugnis von vornherein ungeeignet. Zum Nachweis der speziellen Bevollmächtigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bedurfte es daher einer speziellen Vollmachtsurkunde, die in Form der Prozessvollmacht vom 3. Juli 2002 zwar vorlag, aber dem Gericht nicht rechtzeitig vorgelegt wurde.
cc) Der Geschäftsverteilungsplan des Rechtsamtes vom 1. Juni 1999 ist zum rechtzeitigen Nachweis der Vollmacht schon deswegen ungeeignet, weil dieses Schriftstück ebenfalls erst am 31. Januar 2003 und damit lange nach Ablauf der Ausschlussfrist bei Gericht eingereicht wurde. Abgesehen davon ermächtigt die Zuweisung der Personalvertretungssachen zum Dezernat von Magistratsrätin H.… diese weder nach dem Text des Geschäftsverteilungsplans noch nach der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Verwaltungspraxis dazu, ohne besondere Weisung das Verwaltungsgericht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anzurufen.