Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerinnen beimessen.
a) Zunächst nötigen die zu dem Thema “Gesundheitsgefahr” formulierten Fragen nicht zur Zulassung der Revision.
aa) Die Frage, wie der Begriff der Gesundheit im Hinblick auf ihre Beeinträchtigung durch Lärm zu definieren ist, geht zwar zutreffend davon aus, dass der Gesundheitsbegriff umstritten ist (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1 ≪11≫). Nicht abschließend geklärt ist nämlich, ob sich die verfassungsrechtliche Schutzpflicht auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht beschränkt oder ob sie sich auch auf das psychische oder sogar das soziale Wohlbefinden erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 BvR 612/72 – BVerfGE 56, 54 ≪73 ff.≫; Storost, NVwZ 2004, 257 ≪258≫). Die Beschwerde liefert aber keine konkreten Hinweise dafür, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der Frage abhängt (vgl. zu diesem Erfordernis Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133, Rn. 32). Nötig wäre gewesen, sowohl die Werte zu nennen, die auf dem Hintergrund des umfassenderen Gesundheitsbegriffs die verfassungsrechtlich kritische Grenze markieren sollen, als auch darzulegen, dass diese Werte im Falle der Klägerinnen überschritten werden. Mit der bloßen Behauptung, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen weiten, auch chronische Belastungen erfassenden Gesundheitsbegriff zugrunde gelegt hätte, ist es nicht getan. Wegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist es nicht Aufgabe des Senats, nach Anhaltspunkten für die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu suchen.
bb) Die miteinander zusammenhängenden Fragen,
- ob der Grundsatz, die Nichtvoraussehbarkeit nachteiliger Wirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse setze voraus, dass die neue Erkenntnislage allgemeine Anerkennung gefunden habe und als gesichert angesehen werden könne, auch dann gilt, wenn die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Gesundheitsgefahr im Rechtssinne begründen,
- ob der Begriff der Gesundheitsgefahr gesicherte Erkenntnisse über den Kausalverlauf zwischen dem Schadfaktor Lärm und dem Eintritt eines Schadens an der Gesundheit verlangt,
- welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Gesundheitsgefahr für den Zusammenhang zwischen der Lärmexposition und dem Eintritt eines Gesundheitsschadens zu fordern ist und
- ob der Begriff der Gesundheitsgefahr im Luftverkehrsrecht eine andere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht verlangt,
rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Wie der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2004 (– BVerwG 4 B 82.03 – NVwZ 2004, 618) entschieden hat, begründen neue wissenschaftliche Erkenntnisse einen Anspruch auf Planergänzung nur dann, “wenn sie als gesichert angesehen werden können. Das heißt im Ergebnis: Die neuen Erkenntnisse müssen sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben. Allgemeine Anerkennung bedeutet nicht Einstimmigkeit der Zustimmung in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit. Ein neuer Stand der Wissenschaft ist jedoch nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits einer neuer Grundkonsens abzeichnet.” Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Beschluss vom 21. Januar 2004 ebenfalls in einem Verfahren ergangen ist, in dem zum Schutz vor Fluglärm Ansprüche auf nachträgliche Planergänzung geltend gemacht worden waren. In ihm hat der Senat dem Anliegen Lärmbetroffener, die objektiven Erkenntnisdefizite und Unsicherheiten im Bereich der Lärmwirkungsforschung zu Lasten der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers zu Buche schlagen zu lassen, eine Absage erteilt. Damit hat es sein Bewenden. Im Übrigen ist der Beschwerde auch hier entgegen zu halten, dass sie die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht darlegt. Die Behauptung, die Vorinstanz hätte die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bejaht, wenn sie an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt hätte, genügt nicht.
cc) Zu den Fragen,
- ob die vom Erstgericht vertretene Auffassung zutreffend ist, auch bei kommunalen Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt seien, sei unter Berücksichtigung des jeweiligen Bestimmungszwecks der Einrichtung auf die Gesundheitsgefährdungsschwelle abzustellen,
- ob der daraus vom Erstgericht gezogene Schluss, ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne nur bestehen, wenn der Betrieb einer kommunalen Einrichtung nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern unmöglich gemacht werde, mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist,
lässt sich Stellung nehmen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf:
Wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, kann der Betroffene nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Das Erstgericht hat die bloße Zunahme der Lärmbetroffenheit kommunaler Einrichtungen der Klägerinnen nicht als anspruchsbegründend angesehen, weil sie voraussehbar gewesen sei. Bei verständiger Würdigung der Situation müssten Anlieger eines Verkehrsflughafens damit rechnen, dass der Flughafen im Zuge der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs bezüglich der technischen und baulichen Einrichtungen sowie insbesondere der Zahl der Flugbewegungen expandiere und die Kapazität im Rahmen der Zulassung mit der Folge erweitert und ausgeschöpft werde, dass auch die Lärmbelastung zunehme (UA S. 12). An diese tatrichterliche Wertung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Sie wird auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Ein nicht voraussehbarer, atypischer Geschehensablauf wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beim Verkehrsflughafen Frankfurt am Main allerdings dann anzunehmen, wenn durch die Steigerung der Lärmbelastung die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (also die Gesundheitsgefährdungs- bzw. Enteignungsschwelle) überschritten würde; denn da die lärmtechnischen und lärmmedizinischen Gutachten, die vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 eingeholt worden seien, keine Gesundheitsgefährdung prognostiziert hätten, hätten die Betroffenen davon ausgehen dürfen, keinem gesundheitsgefährdendem Fluglärm ausgesetzt zu werden.
Auch bei dem Schutz kommunaler Einrichtungen vor Verkehrslärm geht es um den Schutz ihrer Bewohner oder Benutzer. Es ist daher mindestens nahe liegend, dass der Verwaltungsgerichtshof die Gesundheitsgefährdungsgrenze insoweit ebenfalls für maßgebend hält. Dass und inwieweit dies im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG bedenklich sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die weitere Frage, nach welchem Maßstab sonst zu bestimmen ist, ob einer Gemeinde für die Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen durch Flug- und/oder Gesamtlärm ein so genannter Lärmsanierungsanspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, stellt sich damit nicht.
b) Auch die unter der Überschrift “Grenzwerte” zusammengefassten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision.
aa) Soweit die Beschwerde geklärt wissen will,
- ob die Frage nach dem Flug- und sonstigen Verkehrslärm, dem die Klägerinnen äußerstenfalls ausgesetzt werden dürften, eine außerrechtliche Tatsachenfrage ist oder sich wertend ein genereller Zumutbarkeitsmaßstab bilden lässt,
- ob es zulässig oder sogar geboten ist, den Schwellenwert für die Gesundheitsgefährdung durch Fluglärm oder Gesamtverkehrslärm nach Art einer Rechtsanalogie aus denjenigen Regelwerken zu entwickeln, die für andere Lärmarten gelten,
- ob es zulässig ist, die Gesundheitsgefährdungsgrenze bei Fluglärm- und Gesamtverkehrslärmeinwirkung nach der These zu bilden, dass der Fluglärm oder der Gesamtverkehrslärm keine höhere Quote stark belästigter Personen hervorrufen darf, als dies etwa dem Lärm aus Straße und Schiene erlaubt ist, und
- welche nachteiligen Einwirkungen von Flug- und an anderem Verkehrslärm auf den Menschen zu einer Gesundheitsgefahr führen,
geht es ihr um eine höchstrichterliche Festlegung der Schwelle für die Gesundheitsgefahr durch Flug- und sonstigen Verkehrslärm. Dieses Ziel könnte sie in dem angestrebten Revisionsverfahren indes nicht erreichen.
Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung – ggf. mit Hilfe Sachverständiger – zu klären ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 – BVerwG 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256 ≪276≫; Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – BVerwGE 87, 332 ≪373≫; Beschluss vom 29. April 2002 – BVerwG 9 B 10.02 – ≪juris≫ m.w.N.). Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 33-35.83 – (BVerwGE 77, 285) und 20. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 12.87 – (BVerwGE 84, 31) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Beschwerde besagen sie nicht, dass die Bestimmung von Grenzwerten stets wertender Natur und keine Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO sei. Die Entscheidungen befassen sich mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, der die Exekutive zur Normierung von Lärmgrenzwerten zum Schutz der Nachbarschaft vor Straßen- und Schienenlärm ermächtigt. Wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, wie dies inzwischen durch die 16. BImSchV geschehen ist, so können die im Regelwerk getroffenen Festlegungen in der Tat nicht als außerrechtliche Fachfragen eingestuft werden, weil die Werte das Ergebnis auch von finanziellen Machbarkeiten und politischen Abwägungsentscheidungen sind, in denen nach einem als angemessen empfundenen Ausgleich zwischen den Interessen des Vorhabens und den schutzbedürftigen Belangen der Wohnbevölkerung gesucht worden ist. Wo die Grenze zwischen den verfassungsrechtlich noch zumutbaren Beeinträchtigungen und einer Gesundheitsgefahr verläuft, ist dagegen keine Frage der Bewertung entgegengesetzter Interessen, die, wie im Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 33-35.83 – (a.a.O. ≪291≫) formuliert ist, an sich einer demokratisch legitimierten politischen Entscheidung in Form einer Rechtsetzung bedürften. Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bezeichnet eine äußerste Grenze, die auch der Gesetzgeber nicht überschreiten darf. Zu ihrer Festlegung ist die Fachwissenschaft gefragt (vgl. Halama/Stüer, NVwZ 2003, 137 ≪141 f.≫). Die Regelwerke, die – wie die 16. BImSchV für den Straßen- und Schienenlärm, die 18. BImSchV für den Sportanlagenlärm und die TA Lärm für den Gewerbelärm – für einzelne Lärmarten Richt- oder Grenzwerte festsetzen, lassen sich nicht im Wege der Analogie für die Festlegung der Grenze fruchtbar machen, jenseits derer Fluglärm einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit bedeutet; denn den normierten Grenz- und Richtwerten ist gemein, dass sie deutlich unter den kritischen Werten für eine Gesundheitsgefährdung liegen. Sie markieren die einfach-rechtliche und nicht die darüber liegende verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (vgl. Halama/Stüer, a.a.O. ≪141≫), die die Beschwerde vom Revisionsgericht festgelegt wissen will.
bb) Die Frage, ob § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 16. BImSchV eine Festlegung der Sanierungsschwelle enthält, die im Hinblick auf die Ableitung des Lärmsanierungsanspruchs wegen Summierung von Verkehrslärm als Gesundheitsgefährdungsgrenze herangezogen werden kann, löst die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat Summenpegel, die unter 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht liegen, jedenfalls dann nicht als gesundheitsgefährdend angesehen, wenn sie einen Fluglärmmalus von 6 dB(A) enthalten, und zur Begründung auf vorherige Ausführungen zur Gesundheitsgefährdungsgrenze verwiesen (UA S. 38). Lediglich ergänzend (“Als wichtiges Argument kommt hier hinzu, …”) hat er den Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 16. BImSchV eine normative Festlegung der Lärmsanierungsschwelle entnommen, die im Hinblick auf die Ableitung des Lärmsanierungsanspruchs aus den Grundrechten hier auch als Gesundheitsgefährdungsgrenze herangezogen werden könne. Da die Beschwerde das maßgebliche Begründungselement der Vorinstanz nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision angreift, kommt es auf die Tragfähigkeit der zusätzlichen Erwägung nicht an.
c) Die Zulassung der Grundsatzrevision ist ferner nicht zur Klärung der Fragen gerechtfertigt, die dem Schlagwort “Lärmsummation” zugeordnet sind. Die Fragen,
- ob bei der Beurteilung, ob die Summierung des Lärms aus verschiedenen Lärmquellen zu einer Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle führt, der Lärm solcher Verkehrsanlagen außer Betracht bleiben darf, den der Betroffene isoliert betrachtet nicht mehr mit Rechtsmitteln abwenden kann,
- gegen wen ein Lärmsanierungsanspruch wegen Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle infolge der Summierung verschiedener Lärmquellen zu richten ist und
- ob für die Durchsetzung eines Lärmsanierungsanspruchs, der sich aus der
Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle infolge der Summierung des Lärms aus verschiedenen Lärmquellen ergibt, Voraussetzung ist, dass der Gesamtlärmbetroffene einen Sanierungsanspruch vor Klageerhebung gegen einen Emittenten gegenüber allen Emittenten außergerichtlich geltend gemacht hat,
sind sämtlich nicht entscheidungserheblich, weil nach der tatrichterlichen, nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision erschütterten Würdigung der Vorinstanz die Lärmbelastung der Einrichtungen der Klägerinnen – außer an den Objekten 16 und 49 der Klägerin zu 1 – die Grenze der Gesundheitsgefährdung selbst dann nicht erreicht, wenn neben dem Fluglärm auch der Schienen- und der Straßenverkehrslärm berücksichtigt wird (UA S. 37). Die Überschreitung der Werte an den Objekten 16 und 49 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht auf das Anwachsen des Fluglärms zurückgeführt, weil die Gesundheitsgefährdungsgrenze schon durch andere Lärmbeiträge überschritten sei (UA S. 35). Auch diesen Befund greift die Beschwerde nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an.
d) Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Fragen zuzulassen,
- ob als Betroffener im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG von vornherein nur ein Grundstückseigentümer oder darüber hinaus auch ein obligatorisch zur Nutzung Berechtigter in Betracht kommt und
- ob ein Anspruch auf passiven Schallschutz bzw. Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 4 VwVfG auch dann nach § 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG ausgeschlossen ist, wenn sich nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nicht nur auf einem benachbarten Grundstück, sondern auch beim planfestgestellten Vorhaben selbst Veränderungen ergeben haben, die zur Notwendigkeit ergänzender Schutzmaßnahmen führen;
denn der Verwaltungsgerichtshof hat, ohne dass dies die Beschwerde mit einem Grund für die Zulassung der Revision entkräftet hätte, einen Anspruch der Klägerin zu 1 auf Gewährung passiven Schallschutzes für die Objekte Nr. 7 (Verwaltungsstelle Flörsheim-Kernstadt), Nr. 14 (Goldbornhalle), Nr. 16 (Feuerwache/Saal), Nr. 25 (Kindertagesstätte Wicker), Nr. 29 (Kindertagesstätte Im Brückenfeld) und Nr. 26 (Kinderhort an der Riedschule) auch deshalb verneint, weil die zeitliche Einschränkung des Anspruchs aus § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nicht nur aus § 75 Abs. 2 Satz 5 HVwVfG, sondern auch aus den Anspruchsvoraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG selbst folge und von dem Flughafen Frankfurt am Main außerdem keine nicht voraussehbaren nachteiligen Wirkungen auf die Objekte der Klägerin zu 1 ausgingen (UA S. 11).
Die Divergenzrüge greift nicht durch. Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
a) Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtssatz, der einem Rechtssatz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 – BVerwG 4 B 75.03 – widerspricht. Der Beschluss besagt entgegen der Interpretation durch die Beschwerde nicht, dass auch eine erhebliche Belästigung den Tatbestand einer Gesundheitsgefahr erfüllen kann. Vielmehr hält er die Unterscheidung zwischen gesundheitsschädlichen Einwirkungen und “bloß” erheblichen Belästigungen aufrecht und stellt unter Wiedergabe unterschiedlicher Stimmen in der Fachliteratur sowie im rechtswissenschaftlichen Schrifttum fest, dass sich die Grenze nicht eindeutig ziehen lässt.
b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit seiner These, es bestehe kein Anspruch darauf, bei geöffnetem oder auch nur spaltbreit geöffnetem Fenster schlafen zu können (UA S. 22), zu Rechtssätzen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 – BVerwG 9 A 22.01 – (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55) und vom 29. April 2003 – BVerwG 9 B 59.02 – (juris) in Widerspruch gesetzt habe. Sie schiebt beiseite, dass die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, es hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Lärmbetroffenen im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas ein Schlafen bei geschlossenen Fenstern nicht zugemutet werden könne, im Zusammenhang mit der fachplanerischen Abwägung steht. Insoweit ging es seinerzeit darum, das Maß des zumutbaren Verkehrslärms im Vorfeld dessen zu bestimmen, was der Grundrechtsschutz fordert. Demgegenüber steht im angefochtenen Urteil die von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu unterscheidende Schwelle der Gesundheitsgefährdung in Rede, die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG markiert wird. Dass zu diesem Grundrecht ein Anspruch auf Schlafen bei (teilweise oder gelegentlich) geöffnetem Fenster gehört, ist der von der Beschwerde bemühten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 – BVerwG 9 B 18.01 – n.v.).
c) Richtig ist, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Ermittlung der Gesundheitsgefährdungsgrenze sei keine Frage der beweisfähigen Tatsachenfeststellung (UA S. 24, 39, 40), damit kollidieren könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. April 2002 – BVerwG 9 B 10.02 – (a.a.O.) die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, als außerrechtliche Fachfrage charakterisiert hat, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung – gegebenenfalls mit Hilfe Sachverständiger – zu klären ist. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht, d.h. dass die Vorinstanz bei einer anderen Rechtsauffassung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; denn sie legt nicht dar, dass die Objekte, die die Klägerinnen geschützt wissen wollen, mit Lärm belastet sind, der, bezogen auf den Fluglärm, die Werte von 61 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht und, bezogen auf den Gesamtverkehrslärm, die Werte von 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht überschreitet. Auch hier gilt, dass es wegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht Sache des Senats ist, das angefochtene Urteil daraufhin zu untersuchen, ob es Objekte gibt, die höheren als den nach Ansicht der Beschwerde zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind.
Die Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Zur Bestimmung der Schwelle, ab der nächtliche Einzelschallereignisse nach Häufigkeit und Stärke erheblich werden, hat der Verwaltungsgerichtshof das so genannte Jansen-Kriterium herangezogen (UA S. 22). Danach darf als kritischer Toleranzwert ein Maximalpegel von 60 dB(A) innen, der bei spaltbreit geöffneten Fenstern einem Außenpegel von 75 dB(A) entsprechen soll, nicht mehr als sechsmal überschritten werden. Diese Werte werden nach den vorinstanzlichen Feststellungen hier selbst dann deutlich unterschritten, wenn auf einen um 5 dB(A) reduzierten Maximalpegel abgestellt werden würde. Hiergegen setzt sich die Beschwerde mit Verfahrensrügen zur Wehr. Sie wirft dem Verwaltungsgerichtshof – erstens – vor, entgegen § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zur Kenntnis genommen zu haben, dass das Jansen-Kriterium in einem Gutachten entwickelt worden sei, welches die Beigeladene in Auftrag gegeben habe. Da die Vorinstanz nicht auf das im Gerichtsverfahren vorgelegte Dokument, sondern auf den nahezu wortgleichen Text in der Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2002, S. 171 ff., Bezug genommen habe, sei ihr die Eigenschaft als Parteigutachten entgangen. Die Beschwerde moniert – zweitens –, dass der Verwaltungsgerichtshof eine aktenwidrige Feststellung getroffen habe. Er habe außer Acht gelassen, dass die im Jansen-Gutachten enthaltene Angabe des kritischen Toleranzwerts L (max, 22 – 6h) = 6 × 60 dB(A) eine Fußnote enthalte, in der darauf hingewiesen werde, dass der Pegelhäufigkeitswert nicht überschritten werden dürfe. Dieser Hinweis besage, dass die Maximalpegel in keinem Fall den Wert von 60 dB(A) überschreiten dürften. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die Fußnote nicht übersehen, hätte er – seinem Gedankengang folgend – auf einen um 5 dB(A) reduzierten Maximalpegel abgestellt und erkannt, dass eine Überschreitung des Schwellenwerts bei allen Klägern und damit eine Gesundheitsgefahr wegen nächtlicher Fluglärmbeeinträchtigung gegeben sei.
Die Rügen sind unbegründet. Soweit die Beschwerde einen unkritischen Umgang mit dem Jansen-Gutachten beanstandet, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beigeladene nicht nur in der im Verfahren vorgelegten, sondern auch in der veröffentlichten Fassung des Gutachtens als Auftraggeber benannt wird (Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2002, 171 ≪172≫). Die behauptete aktenwidrige Feststellung liegt ebenfalls nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Fußnote zum kritischen Toleranzwert im Jansen-Gutachten zur Kenntnis genommen und den Pegelhäufigkeitswert zutreffend dahingehend verstanden, dass sich der Wert auf die Anzahl der Lärmereignisse bezieht. Der Wert verbietet, dass sieben und mehr Lärmereignisse von mehr als 60 dB(A) je Nacht eintreten. Dagegen sagt er nicht aus, dass bereits ein Ereignis von mehr als 60 dB(A) zu einer Gesundheitsgefahr führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren ist bereits in dem Streitwert enthalten, den der Senat im Verfahren BVerwG 4 B 36.04 festgesetzt hat; denn in jenem Verfahren wurde über den Hauptantrag entschieden, den der Verwaltungsgerichtshof mit Teilurteil vom 23. Dezember 2003 abgelehnt hatte. Der Hilfsantrag, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem hier angefochtenen Schlussurteil abschlägig beschieden hat, erhöht den Streitwert nicht. Das bedeutet, dass vorliegend keine Gerichtsgebühren anfallen.