Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 22.05.2002; Aktenzeichen 26 B 01.2234) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 782,30 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Sie ist überwiegend bereits unzulässig; im Übrigen ist sie zumindest unbegründet, weil die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig oder aber keiner allgemein verbindlichen Klärung zugänglich sind.
Zu einem großen Teil ist die Beschwerde unzulässig, weil (und soweit) sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung genügt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫, stRspr). Die Beschwerde des Klägers beachtet dies nicht hinreichend. Weitgehend kritisiert sie das Urteil des Berufungsgerichts nur in der Art einer Berufung. Damit kann sie im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. In diesem Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Berufungsentscheidung richtig ist oder ob sie gar verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, sondern nur, ob die Beschwerde einen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt hat und ob er auch tatsächlich gegeben ist.
Nach diesen Grundsätzen ist es unerheblich, dass das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen während des Berufungs zulassungsverfahrens die Auffassung vertreten hat, die Rechtssache habe für eine Reihe (bayerischer) Regionalpläne grundsätzliche Bedeutung, wie der Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2002 vorträgt. Eine Grundsatzfrage des revisiblen (Bundes-)Rechts ergibt sich daraus nicht. Sie kann auch nicht dem Schriftsatz vom 21. Juni 2002 entnommen werden. Denn ob der im vorliegenden Rechtsstreit vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Regionalplan Allgäu „rechtlich haltbar und verfassungsrechtlich unbedenklich ist”, lässt sich – unter Berücksichtigung der gerade auf die örtlichen Verhältnisse und die Umstände seiner Entstehung abstellenden Argumentation der Beschwerde – nur einzelfallbezogen klären.
Sollte die Beschwerde dagegen meinen, dass Regionalpläne überhaupt keine Regelungen über die Nutzung der Windenergie enthalten dürfen, so spräche sie zwar eine Grundsatzfrage an. Die Frage wäre jedoch nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürftig, weil nicht zweifelhaft ist, dass die Privilegierung von Windenergieanlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl I, S. 1189) – jetzt: § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB 1998 – mit der Einführung einer Steuerungsmöglichkeit durch Regionalpläne infolge der Ergänzung des § 35 Abs. 3 BauGB verbunden war (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 35 Rn. 39).
Nicht klärungsbedürftig ist weiter, dass die Windkraft nach der Wertung des Gesetzgebers wichtig und wirtschaftlich notwendig ist (so die Beschwerde im Schriftsatz vom 11. Juli 2002, S. 2); denn Vorhaben zur Nutzung der Windenergie gehören, wie bereits erwähnt, zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Auch derartige Anlagen sind jedoch unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Eine konkrete Rechtsfrage hierzu enthält die Beschwerde nicht.
Die Frage, „bei welcher Größenordnung” die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage beginnt, lässt sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten. Als „raumbedeutsam” qualifiziert der Gesetzgeber nicht bloß Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird, sondern auch solche, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Wann das Merkmal der Raumbeeinflussung erfüllt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996 – BVerwG 4 B 170.96 – Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13 ≪S. 4≫). Das Berufungsgericht hat die streitige Anlage wegen ihrer Höhe von knapp 100 m, ihrer vertikalen Ausdehnung und ihren Wirkungen auf die weitere Umgebung als raumbedeutsam angesehen; diese Beurteilung gibt zu weiterführenden Überlegungen keinen Anlass.
Soweit die Beschwerde insbesondere in den Schriftsätzen vom 15. und vom 18. Juli 2002 geltend macht, Windkraftanlagen könnten nicht allein deshalb verboten werden, weil sie „die Landschaft verunstalteten”, übersieht sie, dass es im vorliegenden Verfahren hierauf nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der streitigen Anlage nicht mit diesem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belang begründet, sondern sich auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB gestützt. Übrigens ist eine Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO ausgeschlossen.
Der Schriftsatz des Klägers vom 31. Juli 2002 ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (29. Juli 2002) eingegangen und schon deshalb nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Paetow, Lemmel, Jannasch
Fundstellen
BauR 2003, 837 |
IBR 2003, 382 |
BRS-ID 2003, 8 |