Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt der Kläger 3/4. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Mahlow, das in der Nähe des planfestgestellten Flughafens und im Entschädigungsgebiet Übernahmeanspruch liegt, aber nicht unmittelbar für das Ausbauvorhaben in Anspruch genommen wird. Der Kläger hat zunächst in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Das Verfahren des Klägers, dessen Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, wurde ausgesetzt.
Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung im Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 – letzteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen; die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Mit Schreiben vom 19. August 2008 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, nunmehr in der Sache durch Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
2. den Beklagten zu verpflichten, die Auflage in Teil A II 5.1.6 Abs. 1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 dahingehend zu ergänzen, dass außerhalb des Entschädigungsgebietes durch eine Einzelfallprüfung die Anspruchsberechtigung auf Umsiedlung von den jeweiligen Grundstückseigentümern durch eine Geräuschmessung außen nachgewiesen werden kann und dass die Kosten für die Einzelfalluntersuchung im Falle der Anspruchsberechtigung die Träger des Vorhabens zu tragen haben.
Im Übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf das Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 125, 116 ff) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
1. Die noch aufrechterhaltenen ursprünglichen Hilfsanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang aus den in den Musterurteilen angeführten Gründen Erfolg.
Über diese Anträge kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:
Über gleichlautende Anträge ist im Rahmen der Musterklagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform des § 93a VwGO angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass der Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Lärmschutzansprüche im vorliegenden Rechtsstreit geklärt ist. Der Senat ist ferner einstimmig der Ansicht, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren insoweit keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Derartige Besonderheiten sind von den Beteiligten weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.
2. Der Antrag, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses aufzuheben, ist hingegen unbegründet. Die Regelung bestimmt: Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Betroffene gegenüber den Trägern des Vorhabens einen Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 30 % des vorgenannten Verkehrswertes.
Der Senat kann über diesen Aufhebungsantrag ebenfalls nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Auch insoweit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Inhaltsgleiche Anträge sind im Rahmen der Musterklagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig abgewiesen worden. In den Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 (Klagantrag Nr. 2.12), BVerwG 4 A 1073.04 (Klagantrag Nr. 2.10) und BVerwG 4 A 1078.04 (Klagantrag Nr. 3.15) war übereinstimmend beantragt worden, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses (“Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen”) aufzuheben. Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt auch im vorliegenden Fall insoweit geklärt und weist die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.
Es kann offen bleiben, ob der Aufhebungsantrag – wofür vieles spricht – bereits am Fehlen der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) scheitert. Es ist nach dem Vorbringen des Klägers fraglich, ob sein Grundstück in tatsächlicher Hinsicht überhaupt von der angefochtenen Entschädigungsregelung nachteilig betroffen sein könnte. Der Kläger hat weder Angaben zur Höhe des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude noch dazu gemacht, wie hoch nach seiner Einschätzung die Kosten für wirksame Schallschutzeinrichtungen voraussichtlich sein könnten. Er hat lediglich vorgetragen, dass die Bausubstanz und die Bauweise (Baukonstruktion) seines Gebäudes “ausgesprochen gut” seien. Sein Gebäude verfüge über “ausgesprochen viele und große Fenster” und sei in einer besonderen Bauweise, u.a. in Holzkonstruktion, errichtet worden. In seinem Fall gehe es also nicht darum, zu Lasten der Vorhabenträger ein altes Gebäude mit schlechter Bausubstanz vollständig zu sanieren. Entscheidend sei, dass die 30 %-Grenze wegen der besonderen Bauweise und des besonderen Baumaterials keine angemessene Entschädigung gewährleiste. Dieses Vorbringen ist so unsubstantiiert, dass es dem Senat nicht ermöglicht, auch nur annähernd zu beurteilen, ob der Kläger durch die Regelung in A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt sein könnte.
Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist die auf die Aufhebung der angegriffenen Regelung gerichtete Anfechtungsklage unbegründet.
In den Musterurteilen hat der Senat die streitgegenständliche Regelung mit folgender Begründung als rechtmäßig angesehen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 ≪268 f., Rn. 422≫):
“Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass Kosten in Höhe von mehr als 30 % des Verkehrswertes ‘außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen’ (PFB S. 666). In Erläuterung und Ergänzung dieser Aussage stellt sie fest, dass ‘in den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein’ kann (PFB S. 666 f.). Dass die Planfeststellungsbehörde es mit einer Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude bewenden lässt, hält sich in dem durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg abgesteckten rechtlichen Rahmen. Obwohl dies im Wortlaut, anders als in § 41 Abs. 2 BImSchG, nicht zum Ausdruck kommt, können Kostengesichtspunkte auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine Rolle spielen. Das in der Vorschrift genannte Merkmal der ‘Untunlichkeit’ ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Inhalts, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie ‘wirtschaftlich nicht vertretbar’ sind (vgl. die Begründung zu § 70 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 7/910 S. 89). Anstatt Kosten aufbringen zu müssen, die außer Verhältnis zu dem mit § 9 Abs. 2 LuftVG verfolgten Schutzziel stehen würden, hat der Vorhabenträger eine ‘angemessene’ Entschädigung in Geld zu zahlen. Soweit sich aus § 74 Abs. 2 VwVfGBbg ein Anspruch auf Vorkehrungen des passiven Schallschutzes ableiten lässt, hat die Vorschrift von ihrer Zweckbestimmung her von vornherein ein begrenztes Anwendungsfeld. Ein Gebäude soll durch technisch-reale Maßnahmen soweit ertüchtigt werden, dass das Gebäudeinnere gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen abgeschirmt wird. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Dem Planungsträger ist es nicht verwehrt, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Die in Teil A II 5.1.7 (PFB S. 108) getroffene Regelung schießt über dieses Ziel nicht hinaus. Sie trägt den Interessen der Betroffenen dadurch hinreichend Rechnung, dass sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt.”
An diesen Ausführungen hält der Senat fest (vgl. auch den auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 – Rn. 72 ff.). Sie gelten uneingeschränkt auch für das Grundstück des Klägers. Sein Vorbringen lässt keine Besonderheiten erkennen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten oder jedenfalls Anlass geben würden, über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen Regelung nicht im Beschlusswege zu entscheiden.
Die angefochtene Regelung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers (Art. 14 Abs. 1 GG) dar. Der Kläger ist nicht auf die Inanspruchnahme des eingeräumten Entschädigungsanspruchs in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Wohngebäude angewiesen, der ihm im Falle unverhältnismäßig kostenintensiver Schallschutzeinrichtungen zustehen würde (vgl. PFB, Teil A II 5.1.7). Da sein Grundstück im Entschädigungsgebiet Übernahmeanspruch liegt, hat er jedenfalls einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des bebauten Grundstücks nach Maßgabe des Teils A II 5.1.6 des Planfeststellungsbeschlusses. Im Übrigen bestehen gegen die konkrete Höhe der Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude und gegen die damit einhergehende entsprechende Begrenzung der Entschädigungshöhe in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes.
Der Senat vermag dem Argument des Klägers nicht zu folgen, das von ihm bewohnte Haus lasse sich in rechtserheblicher Weise nicht vergleichen mit den Gebäuden, die der Planfeststellungsbeschluss und die Ausführungen in den Musterurteilen zur Rechtfertigung der Kappungsgrenze von 30 % im Auge gehabt hätten. Die betreffende Regelung erfasst auch solche Gebäude, die – wie der Kläger für sein Haus, wenn auch unsubstantiiert, behauptet – trotz ihres guten baulichen Zustands infolge ihrer besonderen Bauweise nur unter besonders hohen Kosten mit wirksamen Schallschutzeinrichtungen versehen werden könnten.
Wie der Senat in den Musterurteilen ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen, die dem Träger eines Vorhabens auferlegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – a.a.O. Rn. 422). Diese Aufwendungen dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Der Geldausgleich ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre. Dabei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der an die Beschaffenheit des Gebäudes unabhängig davon anknüpft, auf welche Ursache diese besonders hohe Kosten auslösenden Gebäudeeigenschaften zurückzuführen sind. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer (oder ein Rechtsvorgänger) den Zustand des Gebäudes in dem Sinne verantworten muss, dass er die gebotene Instandhaltung vernachlässigt hat und er nunmehr versucht, diese Versäumnisse durch eine entsprechende Entschädigung wettzumachen. Der in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 666) verwendete Begriff der “schlechten Bausubstanz” kennzeichnet nur einen typischen Anwendungsfall für die Unverhältnismäßigkeit zwischen zu erreichendem Schutzzweck und Höhe der Aufwendungen. Gemessen an diesem Regelungszweck unterfällt auch das Wohngebäude des Klägers der Begrenzung der fraglichen Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses.
Dass die im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Schwelle zur Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg mit 30 % des Verkehrswertes nicht zu beanstanden ist, hat der Senat in seinen Musterurteilen vom 16. März 2006 gleichfalls ausgeführt. Im Hinblick darauf, dass Bemessungsgrundlage nicht nur der Verkehrswert des Gebäudes, sondern der des gesamten Grundstücks ist, wird auch den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen. In aller Regel wird dies – im Einzelfall abhängig von der Relation zwischen Wert des Grundstücks und des Gebäudes – dazu führen, dass die Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Aufwendungen erst bei solchen Kosten für Schallschutzmaßnahmen einsetzt, die deutlich mehr als die Hälfte des Gebäudewertes betragen. Angesichts der begrenzten Schutzrichtung der Vorschrift, die nicht eine generelle Entschädigung etwaiger Wertverluste oder sonstiger Einbußen bezweckt, sondern ein finanzielles Surrogat für die unterbleibende Anordnung von Schutzvorkehrungen vorsieht, stellt dies keine unangemessene Begrenzung dar.
III
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
IV
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch
Fundstellen