Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 30.09.2009; Aktenzeichen 8 A 06.40004) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1 zur Hälfte, die Kläger zu 2 und 3 zu je einem Viertel.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Rz. 3
a) Die Beschwerde macht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens zu Verstößen gegen Bestimmungen des europäischen Artenschutzes ausgegangen sei. Unzutreffend habe der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es an einem rechtzeitigen, hinreichend substantiierten Vorbringen zu dieser Problematik fehle. Denn die Kläger hätten im Rahmen des Klageverfahrens im Wesentlichen auf der Basis der Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere des Landschaftspflegerischen Begleitplans, auch für die Bereiche außerhalb der Kaltentalquerung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für erforderlich gehalten. Insoweit handele es sich um reinen Rechtsvortrag, der nicht präkludiert sei. Unzutreffend gehe das Gericht auch davon aus, dass die Stellungnahmen der Kläger keine Ausführungen zum Artenschutz enthielten, sondern sich nur auf den Habitatschutz bezögen. Insoweit handele es sich um eine rechtliche Einordnung, die nicht zur Präklusion führen könne. Außerdem führten Eingriffe in ein Habitat zwangsläufig zur Beeinträchtigung der dort vorhandenen Arten.
Rz. 4
Mit diesem Vortrag ist ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Rz. 5
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (Beschlüsse vom 29. April 2003 – BVerwG 9 B 65.02 – juris Rn. 3 und vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 9 B 41.09 – juris Rn. 16; stRspr). So liegen die Dinge hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen der Kläger zum Artenschutz deshalb unberücksichtigt gelassen, weil er es nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. für präkludiert hielt, und hat dies ausführlich damit begründet, dass die Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist keine hinreichend substantiierten Rügen zum Artenschutz vorgebracht hätten. Insoweit greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof an, was jedoch eine Gehörsrüge nicht begründen kann. Darüber hinaus kann die Beschwerde, soweit sie einen Gehörsverstoß wegen der Nichtberücksichtigung des artenschutzrechtlichen Vorbringens in Bezug auf die Kaltenaue rügt, auch deshalb nicht durchdringen, weil der Verwaltungsgerichtshof sich ungeachtet der von ihm angenommenen Präklusion mit dem Vorbringen der Kläger ausführlich auseinander gesetzt hat (UA Rn. 97 ff.).
Rz. 6
b) Der Kläger zu 1 rügt als weiteren Gehörsverstoß, der Verwaltungsgerichtshof habe ihn wegen der von ihm im Hinblick auf ungünstige Zerschneidungen und den Wegfall von Zufahrten geltend gemachten Existenzgefährdung zu Unrecht lediglich auf das Entschädigungsverfahren verwiesen. Des Weiteren sei er nicht mit seinem Argument gehört worden, der Planungsträger habe den dauerhaften Verlust seines Waldes im “Talholz” fehlerhaft abgewogen. Ähnliches gelte im Hinblick auf die ungünstige Bodenbeschaffenheit aus äußerst labilem Seeton. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof ihn nicht mit der Rüge gehört, dass das Ergebnis der Flurbereinigung, bei dem er schon Flächenverluste habe hinnehmen müssen, durch das Planvorhaben zerstört werde. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er nunmehr weitere Flächen verliere und zugleich die Vorteile verbesserter Bewirtschaftungsmöglichkeiten wieder beseitigt würden. Zudem ergebe sich ein Abwägungsfehler und damit die entscheidungsursächliche Verletzung rechtlichen Gehörs daraus, dass seine Einwände wegen unzureichenden Schutzes vor Lärm und Feinstaub sowie der Vernässung seiner Flächen durch das Vorhaben nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden seien. Schließlich habe er kein Gehör gefunden mit seinem Einwand, dass durch unzureichende Prüfung von Alternativtrassen dem Vorhaben die Planrechtfertigung fehle.
Rz. 7
Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof an, was jedoch eine Gehörsrüge nicht begründen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden oder in ihrer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung dem Vorbringen eines Beteiligten zu folgen.
Rz. 8
Auf die Existenzgefährdung des Klägers zu 1 geht das Urteil unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Einzelnen ein (UA Rn. 137 – 139). Mit den nachteiligen Wirkungen des Planvorhabens auf das “Talholz” hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Würdigung der sowohl von der Behörde wie auch der Kläger vorgelegten Gutachten ebenso auseinander gesetzt wie mit den von den Gutachtern beurteilten Auswirkungen des Planvorhabens auf das Seetonplateau, dessen Bodenbeschaffenheit (UA Rn. 111) und dessen Wasserhaushalt (UA Rn. 116 – 120). Gleiches gilt für die Belastung mit Lärm (UA Rn. 125 ff.) und die Vernässungsprobleme (UA Rn. 140 f.). Die Frage der Planrechtfertigung hat der Verwaltungsgerichtshof eingehend unter Berücksichtigung der von dem Kläger zu 1 vorgelegten Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. K… vom 7. Mai 1997 und vom 4. September 2008 erörtert (UA Rn. 35).
Rz. 9
Soweit der Kläger zu 1 die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf den aus seiner Sicht unzureichenden Schutz vor Feinstaub rügt, legt er schon nicht dar, dass er bereits in der Vorinstanz entsprechenden Schutz eingefordert hat (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Rz. 10
Soweit der Kläger zu 1 die fehlende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zum abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren bemängelt und meint, dass die Planrechtfertigung fehle, weil eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG noch nicht einmal angedacht gewesen sei, legt er die Erheblichkeit seines Vorbringens nicht dar. Eine Gehörsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das Gericht auf Vortrag eines Beteiligten nicht eingeht, auf den es aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich ankommt (Beschluss vom 15. April 2008 – BVerwG 9 B 20.08 – juris Rn. 5). Die Frage, ob zur Minderung der Auswirkungen eines Planvorhabens eine Unternehmensflurbereinigung in Betracht zu ziehen ist, wofür gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG ein Antrag der Enteignungsbehörde erforderlich ist, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern eines ihm gemäß § 19 FStrG nachfolgenden Enteignungsverfahrens (Urteil vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 13.08 – juris Rn. 37).
Rz. 11
c) Die Kläger zu 2 und 3 rügen als Verfahrensfehler, der von ihnen gewünschte Verzicht auf das Brückenbauwerk Nr. 7.1, sei nie ernsthaft geprüft, sondern mit wenig überzeugenden Argumenten abgelehnt worden, ohne dass eine Abwägung wirklich stattgefunden habe. Mit dieser Rüge eines Abwägungsmangels hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend auseinander gesetzt (UA Rn. 143 f.). Ein Verfahrensfehler des Gerichts ist insoweit nicht dargelegt.
Rz. 12
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫; stRspr).
Rz. 13
a) Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Rechtsfrage:
“Ist ein enteignungsbetroffener Kläger gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und gemäß § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG mit naturschutzrechtlichen Einwendungen auch insoweit ausgeschlossen, als diese Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind,
oder bezieht sich der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und des § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG nur auf solche naturschutzrechtlichen Einwendungen, welche auf Tatsachenbehauptungen beruhen, die weder Gegenstand der behördlichen Sachverhaltsermittlungen waren, noch (zurechenbar) im Rahmen der Einwendungsfristen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht wurden?”
erfüllt die genannten Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie nicht hinreichend konkret ist. Inwieweit “Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind”, und ob ein Kläger mit Einwendungen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. “insoweit” ausgeschlossen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht Gegenstand grundsätzlicher höchstrichterlicher Klärung in einem Revisionsverfahren sein.
Rz. 14
Falls die Frage auf solche Einwendungen abzielen sollte, mit denen Planbetroffene behördliche Tatsachenermittlungen erstmals oder abweichend aus der Sicht des Naturschutzes bewerten, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sie sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen müssen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 – BVerwG 9 A 27.06 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 30 f.). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich nach den ausgelegten Unterlagen einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (Urteil vom 30. Januar 2008 a.a.O.). Der Senat kann nicht erkennen, dass Planbetroffene generell nicht in der Lage sind, dem innerhalb der Einwendungsfrist nachzukommen. Einer so verstandenen Präklusion steht auch Europarecht nicht entgegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 5.08 – juris Rn. 107 f.).
Rz. 15
Die Grundsatzrüge kann im Übrigen auch dann nicht durchdringen, wenn unterstellt wird, dass sich die Frage auf Einwendungen beziehen soll, die aus der behördlichen Tatsachenermittlung hergeleitet werden, ohne deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Die Beschwerde deutet zu diesem Aspekt lediglich an, dass ihrer Auffassung nach die tatsächlichen Feststellungen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich ohne Weiteres erkennen ließen. Insoweit ist jedoch eine Einzelfallproblematik angesprochen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass gleichwohl fallübergreifender Klärungsbedarf in diese Richtung besteht. Davon abgesehen lässt sich der angegriffenen Entscheidung auch nichts für die Annahme der Beschwerde entnehmen, dass sich die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich bereits unmittelbar aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ergibt.
Rz. 16
b) Die Frage
“Kann ein im Bedarfsplan in dreifacher Form dargestelltes Fernstraßenvorhaben wirksam plangerechtfertigt sein?”
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2574) nicht in dreifacher Form dargestellt. Vielmehr enthält der Bedarfsplan drei unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen Verkehrszwecken. Der Neubau der B 15 ist nicht als vordringlicher, sondern als weiterer Bedarf dargestellt und soll ersichtlich verschiedene Autobahnen in Nord-Süd-Richtung großräumig verbinden. Der Ausbau der bestehenden B 15 südlich Rosenheim soll die Stadt Rosenheim und den südlich davon gelegenen Raum an die Bundesautobahn A 8 verbessert anschließen. Demgegenüber stellt die hier streitige Planung eine westliche Ortsumgehung der Stadt Rosenheim dar und dient deren Entlastung vom Nord-Süd-Durchgangsverkehr sowie der besseren Verteilung bzw. Verknüpfung des Ziel- und Quellverkehrs im westlichen Stadtbereich von Rosenheim bzw. im östlichen Stadtbereich von Kolbermoor (PFB S. 65).
Rz. 17
c) Grundsätzliche Bedeutung vermittelt der Rechtssache auch nicht die weitere Frage:
“Reicht es aus, zur Klärung der Frage, ob eine Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegt, allein auf einen Schwellenwert beim Flächenverlust abzustellen, der hier vom erstinstanzlichen Gericht mit 5 % der Betriebsfläche angenommen wird, oder müssen nicht vielmehr in einer wertenden Gesamtschau neben dem Flächenverlust auch alle weiter eintretenden Betriebserschwernisse, insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, betrachtet werden, um eine solche bejahen oder verneinen zu können?”
Rz. 18
Diese Frage war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung. Dieser ist nämlich von einer Existenzgefährdung des Klägers zu 1 schon infolge des erheblichen über dem genannten Wert liegenden Flächenverlustes ausgegangen und hat sich im Einzelnen mit den angeführten Betriebsbeeinträchtigungen befasst (UA Rn. 139 ff.), jedoch entweder die angeführten Beeinträchtigungen verneint oder den Streit darum dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
Rz. 19
d) Die weitere Frage:
“Reicht es im Falle einer grundsätzlich anerkannten Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch ein planerisches Vorhaben aus, dass der Planungsträger dem Betroffenen Tauschland anbietet, ohne dieses auf seine vergleichbare Bonität hin konkret untersucht zu haben und diese bestätigen zu können, wenn sich der Betroffene auf die Minderwertigkeit des Tauschlandes beruft, oder ist vielmehr der Nachweis einer vergleichbaren Bonität der Flächen in einem solchen Fall für die Annahmefähigkeit eines Tauschlandangebots Voraussetzung?”
bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren. Die damit angesprochene Zulässigkeit der Verlagerung des Streits um die Gleichwertigkeit von Ersatzlandangeboten auf das Entschädigungsverfahren ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
Rz. 20
Grundsätzlich hat die Planfeststellungsbehörde alle Probleme, die sich durch das Planvorhaben ergeben, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen. Muss für den Bau einer Bundesfernstraße fremder Grund und Boden in Anspruch genommen werden, so hat die Planungsbehörde im Rahmen der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung zu prüfen, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange so gewichtig sind, dass sie das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Eigentumssubstanz überwiegen. Ist das der Fall, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss Vorwirkungen für das nachfolgende Enteignungsverfahren. Der festgestellte Plan ist ausweislich des § 19 Abs. 2 FStrG dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Auch wenn er damit den Zugriff auf privates Eigentum eröffnet, bewirkt er für den Betroffenen noch keinen Rechtsverlust. Vielmehr bedarf es noch einer weiteren Eingriffsregelung. Der Eigentümer erleidet den Rechtsverlust erst, wenn in dem anschließenden Enteignungsverfahren eine Enteignungsentscheidung getroffen wird, in der notwendigerweise auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist. Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich darin, den Rechtsentzug zuzulassen. Im Übrigen kann sich die Planfeststellungsbehörde darauf beschränken, den Betroffenen auf das Enteignungsverfahren zu verweisen (vgl. Urteile vom 14. Mai 1992 – BVerwG 4 C 9.89 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 79 und vom 5. November 1997 – BVerwG 11 A 54.96 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 34 S. 183). Maßgeblich ist insoweit nach § 19 Abs. 5 FStrG das für öffentliche Straßen jeweils geltende Landesenteignungsgesetz, im vorliegenden Fall das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (vom 25. Juli 1978, GVBl S. 625, geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002, GVBl S. 962 – Bayerisches Enteignungsgesetz – BayEG).
Rz. 21
Das Bereitstellen von Ersatzland ist eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss (Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 13.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 13). Das Bayerische Enteignungsgesetz enthält für den vorliegenden Fall ein rechtliches Instrumentarium, das geeignet ist, die Betroffenheit des Klägers zu 1 in sachgerechter Weise auszugleichen. Art. 14 BayEG etwa sieht besondere Regelungen zur Entschädigung in Land und Art. 6 BayEG zur Erstreckung der Enteignung auf Restflächen vor. Ein Bedarf für eine weitere revisionsgerichtliche Klärung ist nicht erkennbar.
Rz. 22
e) Die weiteren Fragen:
“Ist bei einem Vorhaben, das das Ergebnis einer bereits einmal unter Flächenverlust für den betroffenen Landwirt durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt, der neu durch das Planvorhaben entstehende Flächenverlust zum damals mit der Flurbereinigung erlittenen Flächenverlust bei der Beurteilung seiner evtl. Existenzgefährdung hinzuzurechnen, wenn das Planvorhaben das Ergebnis der Flurbereinigung wieder ganz oder teilweise zunichte macht; wenn ja: gibt es insoweit einen Schwellenwert und wie ist ein solches – ganzes oder teilweises – Zunichtemachen zu ermitteln?
Ist der Vorhabenträger verpflichtet, ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren i.S.v. § 87 FlurbG durchzuführen, wenn mit einem Vorhaben das Ergebnis einer früher durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt wird, ggfs. ab welcher Schwelle und wie ist diese zu ermitteln?”
bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Ergebnis eines durch die Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde (§ 149 Abs. 3 FlurbG) abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens ist einem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen, mithin auch die dann neu geordneten Grundstücks- und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse. Mit der Planung sind – nur – die aus dem Planvorhaben selbst entstehenden Probleme zu bewältigen (§ 17 Satz 2 FStrG). Ob und inwieweit ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren (§ 87 FlurbG) durchzuführen ist, hat nicht der Vorhabenträger zu entscheiden, sondern die obere Flurbereinigungsbehörde auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 4, § 87 Abs. 1 FlurbG).
Rz. 23
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Buchberger, Dr. Christ
Fundstellen