Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsverfahren bei der Stufenvertretung;. Anhörungsrecht der örtlichen Personalvertretung. Weiterleitung von Informationen des Dienststellenleiters
Leitsatz (amtlich)
1. Das Anhörungsrecht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gibt der örtlichen Personalvertretung keinen Anspruch darauf, dass die Stufenvertretung sich deren Begehren nach weiteren Informationen zu Eigen macht und sich damit an die zur Entscheidung berufene Dienststelle wendet.
2. Die Stufenvertretung genügt ihrer Informationspflicht aus § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, wenn sie den Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters vollständig an die örtliche Personalvertretung zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleitet. Hingegen ist sie nicht verpflichtet, sämtliche im Laufe des Mitbestimmungsverfahrens beim Dienststellenleiter beschafften Informationen an die örtliche Personalvertretung weiterzuleiten.
Normenkette
BPersVG § 82
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Entscheidung vom 20.04.1999; Aktenzeichen 11 L 1/99) |
VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 01.12.1998; Aktenzeichen PB 29/98) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat für Personalvertretungssachen – Bund, vom 20. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Bundesgrenzschutzamt See, bei dem der antragstellende Gesamtpersonalrat gebildet ist, ist eine Unterbehörde des Bundesgrenzschutzes, zu der die teilweise personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellen in Neustadt in Holstein, Warnemünde und Cuxhaven gehören. Es ist der Mittelbehörde Grenzschutzpräsidium Nord nachgeordnet, dessen Leiter der Beteiligte zu 2 ist und bei welchem der Beteiligte zu 1 als Bezirkspersonalrat errichtet ist.
Mit Schreiben vom 10. November 1997 beantragte der Beteiligte zu 2 beim Beteiligten zu 1 die Zustimmung zur Umsetzung von 28 namentlich genannten Polizeivollzugsbeamten, von denen sich lediglich zwei mit dem Dienstortwechsel einverstanden erklärt hatten, von Neustadt in Holstein nach Cuxhaven. Zur Begründung war angegeben, zu der Auswahl habe die funktionsbezogene Prüfung der Befragungsergebnisse aufgrund der geringsten persönlichen (sozialen) Hinderungsgründe geführt. Soweit die Betroffenen ihr Einverständnis erklärt hätten, könne der Beteiligte zu 1 Einsicht in die Befragungsergebnisse nehmen. Dieses Schreiben leitete der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 14. November 1997 an den Antragsteller weiter mit der Bitte um Mitteilung bis 28. November 1997, ob gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erhoben würden. Mit Schreiben vom 19. November 1997 bat der Antragsteller den Beteiligten zu 1 um Vorlage eines gültigen Sozialkriterienkataloges, von Aufstellungen über den Abgleich der Beamten in den entsprechenden Funktionen und einer Übersicht über alle in Frage kommenden Beamten und die hierbei entscheidungsrelevanten Überlegungen sowie – im Falle vorliegender Einverständniserklärungen – um Überlassung der Befragungsergebnisse. Diese Anfrage leitete der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 weiter, der jedoch die Erteilung der erbetenen Informationen mit der Begründung ablehnte, er sei dem Antragsteller gegenüber nicht auskunftspflichtig.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 legte der Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 die Umsetzungsliste mit insgesamt sechs Änderungen erneut vor. Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 stimmte der Beteiligte zu 1 den beabsichtigten Umsetzungen in der geänderten Fassung zu; eine erneute Anhörung des Antragstellers unterblieb. Mit Wirkung vom 1. Mai 1998 wurden die betroffenen Beamten zum Dienstort Cuxhaven umgesetzt.
Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und in erster Instanz beantragt,
- festzustellen, dass er im Wege des Rückäußerungsverfahrens nach § 82 Abs. 2 BPersVG erneut zu beteiligen sei, wenn eine Liste mit verschiedenen umzusetzenden Beamten, zu der er um eine Rückäußerung gebeten worden sei, geändert werde,
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 die Verpflichtung habe, sich gegenüber dem Beteiligten zu 2 im Rückäußerungsverfahren Fragen und Bitten um weitere Information zu Eigen zu machen, die er, der Antragsteller, an ihn herantrage, um eine umfassende Grundlage für eine fundierte und verantwortliche Stellungnahme zur Verfügung zu haben,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 die Verpflichtung habe, ihn, den Antragsteller, an sämtlichen Informationen teilhaben zu lassen, die sich der Beteiligte zu 1 für seine Entscheidung von der Dienststelle beschaffe, wobei bei Informationsbeschaffung durch Akteneinsicht (vertrauliche Daten) ein Mitglied des Personalrats an dieser Einsichtnahme zu beteiligen sei,
- festzustellen, dass die Fristen aus § 69 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG nicht zu laufen begännen, wenn er, der Antragsteller, zu Recht eine unzureichende Unterrichtung des zuständigen Personalrats rüge und weitere Informationen erbitte.
Das Verwaltungsgericht hat mit insoweit rechtskräftigem Beschluss dem Antrag zu 1 entsprochen. Ferner hat es dem Hilfsantrag zu 2 stattgegeben und die Anträge im Übrigen abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerden der Beteiligten den erstinstanzlichen Beschluss teilweise geändert und den Hilfsantrag zu 2 abgelehnt sowie die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die noch streitigen Feststellungsbegehren schließe § 83 Abs. 1 BPersVG den Rechtsweg aus. Zudem fehle dem Antragsteller die Antragsbefugnis. § 82 Abs. 2 BPersVG gewähre keine dem Haupt- und Hilfsantrag zu 2 entsprechende Rechtsposition. Diese Vorschrift sehe eine Anhörung bestimmter Qualität für das Rückäußerungsverfahren zwischen Personalvertretungen untereinander nicht vor. Mit dem Antrag zu 3 ziele der Antragsteller nicht auf eine eigene Rechtsposition gegenüber anderen, sondern auf eine Rechtsposition im Verhältnis zwischen Dienststellenleitung und ihr zugeordnetem Bezirkspersonalrat. Eine dahin gehende Verfahrens- oder Prozessstandschaft sehe das Gesetz nicht vor.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei aufgrund der generalklauselartigen Bestimmung in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu bejahen. Da die mit den streitigen Anträgen verfolgten Ansprüche nicht völlig fern liegend seien, sei auch das Rechtsschutzinteresse gegeben. Die Anträge seien auch begründet. Sinn und Zweck des in § 82 Abs. 2 BPersVG normierten Rückäußerungsverfahrens gingen dahin, dass der entscheidungszuständigen Stufenvertretung die für eine sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen gegeben würden, über die sie als „entferntere” Personalvertretung in der Regel nicht verfüge. Der Informationsanspruch des örtlichen Personalrates richte sich an die Stufenvertretung. Damit der Personalrat bei der nachgeordneten Dienststelle in den Stand gesetzt werde zu erkennen, welche Informationen für die Stufenvertretung von Bedeutung seien, müsse diese regelmäßig dem Personalrat der nachgeordneten Dienststelle die einschlägigen Informationen übermitteln, die sie selbst habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße geschehen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen und unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses seinen erstinstanzlichen Anträgen zu 2 und 3 zu entsprechen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Indem das Oberverwaltungsgericht das im Beschwerdeverfahren noch streitige Begehren des Antragstellers (Haupt- und Hilfsantrag zu 2, Antrag zu 3) als unzulässig abgewiesen hat, hat es allerdings einschlägige Normen des Prozessrechts nicht richtig angewandt (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht für die streitigen Anträge bereits die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG verneint hat, ist der angefochtene Beschluss schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil dem Oberverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtswegfrage verwehrt war. Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 88 ArbGG findet im zweitinstanzlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren § 65 ArbGG entsprechende Anwendung. Danach hat das Beschwerdegericht nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Ausnahme, dass das Rechtsmittelgericht entgegen § 65 ArbGG zur Prüfung des Rechtsweges verpflichtet ist, wenn in der Vorinstanz die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter denen die Rechtswegentscheidung in einem gesonderten Beschluss hätte ergehen müssen (BAG, Entscheidung vom 11. November 1997 – 1 ABR 21/97 – BAGE 87, 64), liegt hier ersichtlich nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hatte daher die stillschweigende Bejahung des Verwaltungsrechtsweges im erstinstanzlichen Beschluss hinzunehmen.
Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die streitigen Begehren gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen sind. Nach der vorbezeichneten Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen. Diese generalklauselartige Bestimmung erfasst praktisch alle Rechtsstreitigkeiten über die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen. Dazu gehören Streitigkeiten über Art und Umfang von Informations- und Anhörungsrechten ebenso wie solche zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Personalvertretungen verschiedener Ebenen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1991 – BVerwG 6 P 1.90 – BVerwGE 89, 93, 95; Lorenzen/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 83 Rn. 22 a; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Aufl. 1996, § 83 Rn. 10 f.; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 1999, § 83 Rn. 14; Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD V, K § 83 Rn. 19 ff.). Demgemäß fallen auch die hier streitigen Begehren unter § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Denn die mit den formulierten Anträgen geltend gemachten Befugnisse leitet der Antragsteller aus Normen des Personalvertretungsrechts ab.
b) Soweit das Oberverwaltungsgericht die Anträge wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt hat, ist es von einem zu engen Verständnis dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ausgegangen. Im Beschlussverfahren antragsbefugt ist derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er gerichtlich abwehren kann (Beschluss vom 19. September 1980 – BVerwG 6 P 11.79 – BVerwGE 61, 251, 253; Beschluss vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 S. 35; Beschluss vom 2. November 1994 – BVerwG 6 P 28.92 – Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 S. 3; Beschluss vom 28. Dezember 1994 – BVerwG 6 P 35.93 – Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 28 S. 8). Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich aller vor dem Oberverwaltungsgericht noch streitigen und im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge gegeben.
aa) Seine mit dem Haupt- und Hilfsantrag zu 2 geltend gemachten Begehren stützt der Antragsteller hauptsächlich auf § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Diese Vorschrift vermittelt der örtlichen Personalvertretung im Rahmen des originär bei der Stufenvertretung angesiedelten Mitbestimmungsverfahrens eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Rechtsposition. Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die örtliche Personalvertretung zu Wort kommt und zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann (Beschluss vom 8. Juli 1977 – BVerwG 7 P 19.75 – Buchholz 238.3 A § 82 BPersVG Nr. 2 S. 11; Beschluss vom 19. Juli 1994 – BVerwG 6 P 12.92 – Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 14 S. 2). Mit seinen Anträgen zu 2 will der Antragsteller geklärt wissen, ob das ihm gesetzlich zustehende Anhörungsrecht auch die Befugnis umfasst, den Beteiligten zu 1 als zuständige Stufenvertretung zu weiteren Ermittlungen beim Beteiligten zu 2 als zuständigen Dienststellenleiter zu veranlassen (Hauptantrag) oder jedenfalls an allen dem Beteiligten zu 1 erteilten Informationen teilzuhaben (Hilfsantrag). Beide Begehren zielen damit auf die Klärung von Inhalt und Umfang der dem Antragsteller als örtlicher Personalvertretung durch § 82 Abs. 2 BPersVG eingeräumten Rechtsposition.
bb) Dasselbe gilt im Ergebnis für den Antrag zu 3. Allerdings handelt es sich bei den durch § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG verlängerten Fristen gemäß § 69 Abs. 2 BPersVG um Rechtspositionen der zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts gegenüber der zuständigen Dienststelle berufenen Stufenvertretung. Besteht daher Streit darüber, ob jene Fristen zu laufen begonnen haben, so ist grundsätzlich allein die Stufenvertretung, nicht aber auch die anhörungsberechtigte örtliche Personalvertretung zur Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren befugt. Wegen der inhaltlichen Verflechtung des Antrages zu 3 mit den Anträgen zu 2 ist hier jedoch die Antragsbefugnis des Antragstellers als der örtlichen Personalvertretung zu bejahen. Unter der – hier im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellenden – Voraussetzung, dass dem Antragsteller ein Ermittlungs- oder Informationsanspruch in dem mit den Anträgen zu 2 geltend gemachten weiten Umfang tatsächlich zusteht, ist nicht auszuschließen, dass er im Hinblick auf die Wahrung der Fristen in § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG neben oder anstelle der Stufenvertretung einen eigenen Rechtsanspruch haben könnte. Denn jene sich aus § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG etwa ergebenden Rechte liefen leer, wenn das Mitbestimmungsverfahren wegen Fristablaufs vor Erteilung der erbetenen Informationen beendet wäre. Angesichts der beschriebenen Verknüpfung ist es geboten, den Antrag zu 3 prozessrechtlich ebenso einzuordnen wie die Anträge zu 2.
2. Auf der dargestellten unrichtigen Anwendung des Prozessrechts beruht der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht. Vielmehr stellt er sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Zwar ist das Begehren des Antragstellers auch im Übrigen als zulässig anzusehen. Namentlich fehlt es ihm trotz der Erledigung der fraglichen Umsetzungsmaßnahmen wegen der andauernden „Wiederholungsgefahr” nicht am Rechtsschutzbedürfnis, wie bereits im erstinstanzlichen Beschluss in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend dargelegt wurde. Doch erweist sich das Begehren auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Hat nämlich das Beschwerdegericht dem Antragsteller zu Unrecht die Antragsbefugnis abgesprochen, so ist dessen Beschluss gleichwohl zu bestätigen, wenn der Antrag in der Sache nicht durchgreift (Beschluss vom 9. Oktober 1991 – BVerwG 6 P 1.90 – BVerwGE 89, 93, 96, 101). So liegt es hier.
a) Der Antragsteller kann nicht gemäß seinem Hauptantrag zu 2 verlangen, dass der Beteiligte zu 1 sich dessen Begehren nach weiteren Informationen zu Eigen macht und sich damit an den Beteiligten zu 2 wendet. Ein derartiger Anspruch der örtlichen Personalvertretung findet in § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG keine Stütze.
Nach dieser Vorschrift gibt die Stufenvertretung bei einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass „Personalrat” im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hier der antragstellende Gesamtpersonalrat ist. Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, wonach bei personellen Maßnahmen in Fällen der vorliegenden Art bei der Bestimmung des anhörungsberechtigten Personalrats nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG von der fiktiven Entscheidungszuständigkeit des Leiters der Gesamtdienststelle auszugehen ist, dessen Partner im Mitbestimmungsverfahren der Gesamtpersonalrat ist (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1977 – BVerwG 7 P 19.75 – a.a.O.). Ob und inwieweit der Antragsteller seinerseits dem Personalrat der Nebenstelle Neustadt in Holstein Gelegenheit zur Äußerung geben muss, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens.
Die Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG besagt schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass die örtliche Personalvertretung von der Stufenvertretung verlangen könnte, sich beim zuständigen Dienststellenleiter um bestimmte, von ihr für notwendig erachtete Informationen zu bemühen. Die zurückhaltende Gesetzesformulierung („Gelegenheit zur Äußerung”) spricht eher dafür, dass sich die Rechtsposition der örtlichen Personalvertretung in einem Recht zur Äußerung gegenüber der Stufenvertretung erschöpft, nicht aber zugleich auch Grundlage für weitergehende Initiativen der vom Antragsteller mit dem Antrag zu 2 umschriebenen Art zum Erhalt weiterer Informationen sein soll.
Jedenfalls verbieten die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ein derartiges Verständnis. Die Vorschrift knüpft an die Zuständigkeitsregelung in § 82 Abs. 1 BPersVG an. Danach tritt in Angelegenheiten, in denen die Beschäftigungsdienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, an die Stelle des dortigen („örtlichen”) Personalrats die Stufenvertretung bei derjenigen Dienststelle, die für die beabsichtigte Maßnahme zuständig ist. In diesen Fällen ist die Stufenvertretung die zuständige und verantwortliche Personalvertretung mit allen Rechten und Pflichten, wie sie sonst im Mitbestimmungsverfahren für die örtliche Personalvertretung maßgeblich sind (§ 82 Abs. 4 BPersVG). Auf der Seite der Beschäftigten ist die Stufenvertretung daher Herrin des Mitbestimmungsverfahrens. Im Rahmen der ihr gesetzlich auferlegten Bindungen bestimmt sie nach eigenem Ermessen, welche Schritte sie zur Wahrnehmung der Beschäftigteninteressen für zweckmäßig, insbesondere welche ergänzenden Informationen durch den Dienststellenleiter sie für notwendig hält. In dieser Hinsicht ist die örtliche Personalvertretung berechtigt, der Stufenvertretung Anregungen zu geben (vgl. Beschluss vom 7. August 1996 – BVerwG 6 P 29.93 – Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 16 S. 6). Diese ist jedoch nicht verpflichtet, sich die der Stellungnahme der örtlichen Personalvertretung zugrunde liegende Auffassung zu Eigen zu machen (vgl. Lorenzen, a.a.O., § 82 Rn. 23; Altvater u.a., a.a.O., § 82 Rn. 10; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 82 Rn. 9). Sie entscheidet daher nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie den Anregungen der örtlichen Personalvertretung Rechnung trägt.
b) Der Antragsteller kann ferner nicht gemäß seinem Hilfsantrag zu 2 verlangen, dass der Beteiligte zu 1 sämtliche im Verlaufe des Mitbestimmungsverfahrens beim Beteiligten zu 2 beschafften Informationen an ihn weiterleitet.
aa) § 68 Abs. 2 BPersVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Der dort normierte allgemeine Auskunftsanspruch der Personalvertretung (örtliche Personalvertretung, Stufenvertretung) richtet sich gegen den Dienststellenleiter. Er betrifft nicht die Rechtsbeziehung zwischen Stufenvertretung und örtlicher Personalvertretung in den Fällen des § 82 Abs. 1 BPersVG.
bb) Als Anspruchsgrundlage entfallen ebenfalls § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 4 BPersVG, weil sich das daraus abzuleitende Informationsrecht des Gesamtpersonalrats nur auf die Fälle bezieht, in denen dieser selbst die für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts zuständige Personalvertretung ist. Dementsprechend besteht auch dieses Informationsrecht nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, der der Gesamtpersonalrat zugeordnet ist.
cc) Auch aus § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG lässt sich der geltend gemachte umfassende Informationsanspruch nicht herleiten. Die dort normierte Verpflichtung der Stufenvertretung, der örtlichen Personalvertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bringt es freilich mit sich, dass diese über die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird. Dieser Informationspflicht genügt die Stufenvertretung, wenn sie den Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters vollständig, d.h. einschließlich der gegebenen Begründung und etwa beigefügter Unterlagen an die örtliche Personalvertretung zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleitet. Dagegen ist sie nicht gehalten, sämtliche Informationen, die sie sich im Laufe des Mitbestimmungsverfahrens zusätzlich beschafft hat, der örtlichen Personalvertretung zur Verfügung zu stellen.
Aus dem Wortlaut der Regelung in § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG lässt sich ein derartiger Informationsanspruch der örtlichen Personalvertretung nicht herleiten. Dagegen sprechen auch hier Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.
In den Fällen des § 82 Abs. 1 BPersVG ist – wie bereits dargelegt – die Stufenvertretung die zuständige und verantwortliche Personalvertretung. Allein der Stufenvertretung kommt es zu, nach Eingang des vom Dienststellenleiter vorgelegten Zustimmungsantrages das weitere Verfahren zeitlich so zu gestalten, dass noch vor Ablauf der in § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG normierten Fristen eine qualifizierte Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme abgegeben werden kann. Nach dem gesetzlichen Verfahrensablauf geht die Äußerung der örtlichen Personalvertretung der Stellungnahme der Stufenvertretung zu der beabsichtigten Maßnahme zeitlich voraus. Die in § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG angeordnete Verdoppelung der Fristen des § 69 Abs. 2 BPersVG gibt als gesetzliche Leitlinie zu erkennen, dass die Äußerung der örtlichen Personalvertretung etwa um die Mitte des der Stufenvertretung für ihre Entscheidung eingeräumten Zeitraums bei dieser eingeht und dass der restliche Zeitraum bis zum Fristablauf in vollem Umfang der Stufenvertretung zur Erarbeitung ihrer Entscheidung zur Verfügung steht. Da die Stellungnahme der örtlichen Personalvertretung der Stufenvertretung Anlass bieten kann, beim Dienststellenleiter ergänzende Informationen einzuholen, und da sich durch die Notwendigkeit einer nochmaligen Anhörung der örtlichen Personalvertretung nach dem Eingang dieser Informationen die der Stufenvertretung verbleibende Überlegungs- und Entscheidungsfrist in gleichem Maße verkürzen würde, zeigt schon das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren an, dass der Informationsstand der örtlichen Personalvertretung vor Abgabe ihrer Stellungnahme und derjenige der Stufenvertretung im Zeitpunkt ihres Votums gegenüber dem Dienststellenleiter nicht übereinstimmen muss.
Ein übereinstimmender Informationsstand der Stufenvertretung und der örtlichen Personalvertretung wird auch nicht durch den Zweck des Äußerungsrechts nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gefordert. Die Regelung zielt darauf ab, der Stufenvertretung zugleich mit der Stellungnahme der örtlichen Personalvertretung die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen zu vermitteln, über die sie als „entferntere” Personalvertretung nicht verfügt (Beschluss vom 8. Juli 1977 – BVerwG 7 P 19.75 – a.a.O. S. 10; Beschluss vom 19. Juli 1994 – BVerwG 6 P 12.92 – a.a.O. S. 2). Die örtliche Personalvertretung wird mithin vom Gesetzgeber in eine die Stufenvertretung unterstützende Rolle verwiesen, die sich in der Abgabe einer Stellungnahme aufgrund der bei ihr vorhandenen oder durch Nachfrage bei den betroffenen Bediensteten oder beim Leiter der Beschäftigungsdienststelle beschafften Informationen erschöpft. Nach der Äußerung der örtlichen Personalvertretung liegt die weitere Bearbeitung des Zustimmungsantrages des Dienststellenleiters, einschließlich der etwa notwendig werdenden Beschaffung und Bewertung zusätzlicher Informationen, allein in der Hand der Stufenvertretung. Sofern sich die örtliche Personalvertretung aufgrund ihres eigenen, auf der Ortsebene gewonnenen Informationsstands zu einer abschließenden Stellungnahme zum Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters außerstande sieht, kann sie immerhin in der Weise zu einer sachgerechten Wahrnehmung der Beschäftigteninteressen durch die Stufenvertretung beitragen, dass sie diese auf die aus ihrer Sicht für die Beurteilung der Angelegenheit noch offenen Fragen aufmerksam macht; in diesem Zusammenhang kann sie – wie bereits erwähnt – auch ergänzende Ermittlungen der Stufenvertretung beim Dienststellenleiter anregen. Kommt die Stufenvertretung einer solchen Anregung nach oder holt sie von sich aus weitere Informationen des Dienststellenleiters ein, so braucht sie diese Informationen nicht der örtlichen Personalvertretung mit der Bitte um erneute Stellungnahme zuzuleiten. Zwar ist die Stufenvertretung an einem derartigen Vorgehen nicht gehindert; sie ist jedoch hierzu nicht verpflichtet, weil der Zweck des Äußerungsrechts nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bereits durch die vorliegende Äußerung der örtlichen Personalvertretung erfüllt ist.
Seiner aus § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG herzuleitenden Unterrichtungspflicht hat der Beteiligte zu 1 im Anlassfall dadurch genügt, dass er den Zustimmungsantrag des Beteiligten zu 2 vollständig an den Antragsteller weitergeleitet hat. Dass dasselbe erneut zu geschehen hatte, nachdem der Beteiligte zu 2 die Liste mit den umzusetzenden Beamten geändert hatte, steht aufgrund des insoweit rechtskräftigen – dem Antrag zu 1 stattgebenden – Beschlusses des Verwaltungsgerichts fest.
c) Schließlich kann der Antragsteller nicht gemäß seinem Antrag zu 3 eine Hemmung der in § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG vorgesehenen Fristen verlangen. Da Ermittlungs- und Informationsverpflichtungen des Beteiligten zu 1 nicht in dem mit den Anträgen zu 2 geltend gemachten weiten Umfang bestehen, kommt auch nicht in Betracht, dass die Fristen nach § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erst dann zu laufen beginnen, wenn die örtliche Personalvertretung die gewünschte Information erhalten hat. Demgemäß entfällt ein entsprechender Rechtsanspruch des Antragstellers.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO. Für den Hauptantrag zu 2, den Hilfsantrag zu 2 und den Antrag zu 3 kommt jeweils der Einsatzwert von 8 000 DM zum Ansatz (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Unterschriften
Bardenhewer, Eckertz-Höfer, Gerhardt, Büge, Graulich
Fundstellen
ZBR 2001, 111 |
ZTR 2001, 90 |
AP, 0 |
PersR 2001, 80 |
ZfPR 2001, 37 |