Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen auf, welche Mindestanforderungen an ein zumutbares Erschließungsangebot im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu stellen sind. Sie möchte insbesondere geklärt wissen, ob das Erschließungsangebot in dem Fall, dass die Gemeinde weder eine ablehnende Haltung noch Kooperationsbereitschaft signalisiert hat, die herzustellenden Erschließungsanlagen nach Art, Umfang und Ausführung beschreiben, Ausbaustandard, Baubeginn und zeitliche Abfolge festlegen und Aussagen zur Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung und zu den vorgesehenen bauausführenden Unternehmen enthalten muss. Zu klären sei auch, unter welchen Umständen die Gemeinde gehalten sei, mit dem Bauinteressenten zum Zweck einer Präzisierung des Angebots Kontakt aufzunehmen.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bedürfen, soweit sie im Streitfall überhaupt entscheidungserheblich sind, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Das Erschließungsangebot muss so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre. Welchen Substantiierungsanforderungen das Angebot im Einzelfall gerecht werden muss, hängt vom Grad der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde ab. Verharrt die Gemeinde in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauherr im Allgemeinen fürs Erste damit bewenden lassen, ihr ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden (Senatsbeschluss vom 18. Mai 1993 – BVerwG 4 B 65.93 – NVwZ 1993, 1101; vgl. ferner Urteil vom 22. Januar 1993 – BVerwG 8 C 46.91 – BVerwGE 92, 8 ≪24≫ – zur Verhandlungslast der Gemeinde –; vgl. auch Urteil vom 17. Juni 1993 – BVerwG 4 C 7.91 – NVwZ 1994, 281 ≪282≫).
Nach den tatsächlichen, von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beigeladene gegenüber der Klägerin keine Bereitschaft gezeigt, aktiv am Zustandekommen eines Erschließungsvertrages mitzuwirken, sondern sich passiv verhalten. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats hat es sodann ausgeführt, dass das Angebot der Klägerin den Substantiierungsanforderungen genügt. Welche Einzelheiten das Angebot des Bauinteressenten in der hier vom Berufungsgericht festgestellten Fallkonstellation enthalten muss, lässt sich nicht in rechtsgrundsätzlicher, d.h. verallgemeinerungsfähiger Weise klären, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Beschwerdevorbringen lässt keinen über die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 18. Mai 1993 (a.a.O., S. 1101) hinausgehenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Halama, Rojahn
Fundstellen