Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 15.05.2007; Aktenzeichen 2 A 1307/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
I
Der Zulassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ist nicht gegeben.
1. Eine Abweichung zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2003 – BVerwG 8 C 28.02 – und 7. März 2007 – BVerwG 8 C 28.05 – liegt nicht vor.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur begründet, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts widersprochen hat. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil es das zusätzliche Kriterium aufstelle, einem Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht müsse zu entnehmen sein, dass sie an ihrem Willen zur Nichteinhaltung auch dann festhalte, wenn und soweit die damals von ihr gebilligten Bodenreformvorschriften eine Hinzuziehung eines weiteren Hofes erlaubten, die dann zur Überschreitung der 100 ha-Grenze geführt hätte. Die Beschwerde legt damit keinen Rechtssatzwiderspruch dar, sondern beanstandet eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG werden die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 bereits dann der besatzungshoheitlichen Grundlage zugerechnet, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Enteignungen werden dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet und sind damit von dieser Norm nicht erfasst, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (Urteile vom 8. Oktober 2003 – BVerwG 8 C 28.02 – und vom 24. September 2003 – BVerwG 8 C 27.02 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25; vom 7. März 2007 – BVerwG 8 C 28.05 –).
In der Entscheidung vom 8. Oktober 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht für das tatbestandsmäßige Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbotes verlangt, dass entweder eine nach außen erkennbare Willensäußerung der Besatzungsmacht oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht vorliege, aus denen sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur ergeben. Über eine stillschweigende Hinnahme des Geschehens hinaus sei damit ein “actus contrarius” notwendig, weil die sowjetische Besatzungsmacht im Allgemeinen nicht überprüft habe, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereingestimmt hätten, sondern unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon ausgegangen sei, dass sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden. Daraus folge, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Enteignung und dem Einverständnis der Besatzungsmacht durch eine entgegenstehende, nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein entgegenstehendes sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht unterbrochen sein müsse.
Das Verwaltungsgericht weicht mit seiner Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn es der Auffassung ist, dass die Enteignung der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen ist, weil sie im Jahre 1949, vor Gründung der DDR, auf Grund der Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 erfolgt ist. Den besatzungshoheitlichen Charakter erfahre die Enteignung im Rahmen der Bodenreform durch den “SMAD-Befehl Nr. 110” vom 22. Oktober 1945, der “die früheren durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen Länder auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt erlassenen Verordnungen für gesetzkräftig” erklärt habe. Diese Enteignungen seien von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen, sondern hätten ihrem erklärten Willen entsprochen. Ein Rechtssatzwiderspruch scheidet vor allem deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich ein Enteignungsverbot verneint hat. Der handschriftliche Vermerk auf dem Originalbrief der Großmutter des Klägers vom 16. November 1945 gebe lediglich das Ergebnis der Überprüfung wieder, dass das Gut, weil es nur eine Größe von 96,24 ha ausweise, nicht den Vorgaben für eine Aufteilung entspreche. Der Vermerk biete keinen Anhalt dafür, dass das Gut unabhängig von seiner Größe nicht enteignet werden solle (UA S. 24). Wenn es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber an einem Enteignungsverbot fehlt, greift von vornherein der Einwand des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neue Tatbestandsmerkmale zur Wirksamkeit eines sowjetischen Enteignungsverbots eingeführt.
2. Eine Abweichung zu den Urteilen vom 27. Juni 1996 – BVerwG 7 C 3.96 –, 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – und 8. Oktober 2003 – BVerwG 8 C 28.02 – liegt ebenfalls nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass ein einmal für eine konkrete Fläche ausgesprochenes sowjetisches Enteignungsverbot dann wieder aufgehoben bzw. unwirksam werde, wenn die deutschen Stellen bei einer später dennoch vorgenommenen Enteignung (zu Recht) Vorschriften – hier die Zusammenrechnung mehrerer Güter – anwenden, die von der Besatzungsmacht ausdrücklich gebilligt wurden. Insoweit verbleibt es trotz einer einmal ausgesprochenen Distanzierungshaltung der sowjetischen Besatzungsmacht zur Enteignung dabei, dass diese Enteignung der Besatzungsmacht, die bis zum 7. Oktober 1949 jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, zuzurechnen ist.
In der Entscheidung vom 8. Oktober 2003 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass “nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der SBZ stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfaltet haben” kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht interpretiert den handschriftlichen Vermerk des Kommandanten in dem Schreiben vom November 1945 dahingehend, dass die Vorgaben für eine Aufteilung des Gutes nicht gegeben seien, weil Grund und Boden (nur) in einem Umfang von 96,94 ha vorhanden sei. Der Vermerk bietet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anhalt dafür, dass das Gut unabhängig von seiner Größe nicht enteignet werden soll. Wenn das Verwaltungsgericht sich auf die von der Besatzungsmacht ausdrücklich gebilligten Vorschriften zur Zusammenrechnung mehrerer Güter bezieht, so hat es diese – mangels Annahme eines Enteignungsverbots – nicht als Gründe für die Aufhebung eines solchen Verbots verstanden.
II
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung greift nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Grundsatzrüge bezüglich der Anforderungen an ein sowjetisches Enteignungsverbot:
Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage:
“muss einem sowjetischen Enteignungsverbot auch zu entnehmen sein, dass der gegen die Enteignung gerichtete sowjetische Wille auch dann Bestand haben soll, wenn sich nach Aussprache des sowjetischen Enteignungsverbots (erstmals) zeigt, dass eine Enteignung nach den damals geltenden Rechtsvorschriften rechtlich möglich und zulässig war?”
würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat in dem handschriftlichen Bearbeitungsvermerk in russischer Sprache auf dem Schreiben der Großmutter des Klägers an die russische Ortskommandantur vom 16. November 1945 kein Enteignungsverbot, sondern nur die Wiedergabe des Prüfungsergebnisses gesehen, dass die Vorgaben für eine Aufteilung nicht gegeben seien, weil Grund und Boden (nur) in einem Umfang von 96,24 ha vorhanden seien. Einen Anhaltspunkt dafür, dass das Gut unabhängig von seiner Größe nicht enteignet werden sollte, hat das Verwaltungsgericht diesem handschriftlichen Vermerk nicht beigemessen. Die Beschwerde setzt, um zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage kommen zu können, einen Sachverhalt voraus, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.
2. Grundsatzrüge bezüglich der Anforderungen an den faktischen Enteignungsbegriff:
Die Beschwerde hält ferner folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
“(1.) Ist im Rahmen des faktischen Enteignungsbegriffs zumindest dann primär auf den subjektiven Erkenntnishorizont des Enteigneten abzustellen, wenn dieser zum einen vollständig über die tatsächlichen Konsequenzen und den Verlauf der Enteignung unterrichtet ist und diese selbst miterlebt (also nicht etwa im Lager ist und allein deswegen von der Enteignung nichts erfährt) und zum anderen auch die damaligen Behörden den Betroffenen so behandeln, als wäre er nach wie vor Eigentümer und damit ebenfalls nicht von einer schon erfolgten Enteignung ausgehen?
(2.) Ist von einer faktischen Enteignung i.S.d. faktischen Enteignungsbegriffes noch vor Gründung der DDR mit Blick auf eine durch die zuständige Enteignungsbehörde zu dieser Zeit getroffene Enteignungsentscheidung auch dann auszugehen, wenn auf Grund politischer Interventionen (hier des Landtages) die tatsächlichen Wirkungen einer solchen Enteignungsentscheidung durch die zuständigen Stellen faktisch bis zu einem späteren Zeitpunkt suspendiert wurden und sich gegenüber dem Eigentümer dann erst nach Gründung der DDR entfalteten?”
Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Die Beschwerde unterstellt entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts einen Sachverhalt, der zu einer Enteignung erst nach Gründung der DDR geführt haben soll. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die Enteignung vor Gründung der DDR, dem 7. Oktober 1949, erfolgt ist. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum faktischen Enteignungsbegriff, war für das Verwaltungsgericht vorliegend entscheidend, dass allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass das Enteignungsverfahren bereits mit Schreiben vom 22. Februar 1949 aufgenommen worden sei und sich stets auf einen vollständigen Verlust der Verfügungsmacht über das hier betroffene Gut bezogen habe. Vor dem maßgeblichen Stichtag sei am 28. Juli 1949 von der Landesbodenkommission und am 5. Oktober 1949 von der deutschen Wirtschaftskommission beschlossen worden, das Gut N… zu enteignen. Durch diese einzelfallbezogene Entscheidung sei die Eigentümerin vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt worden. Mit diesem Zugriff, dessen weiterer Vollzug nachfolgend vorgenommen worden sei, sei die Enteignung des Gutes erstmals greifbar zum Ausdruck gekommen. Die Maßnahmen hätten sich vor dem 7. Oktober 1949 nicht auf rein behördeninterne Vorgänge erstreckt, sondern seien bereits in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommen. Lediglich die weiteren “Zwangsmaßnahmen”, womit die Frage des Wohnortes von Frau von H… gemeint gewesen sei, seien zunächst aufgeschoben, nicht aber mehr in Frage gestellt worden. Das Schreiben des Rechtsanwalts von Frau von H… vom 16. September 1949 wertet das Verwaltungsgericht nicht dahingehend, dass bis zur Entscheidung des Landtags in dieser Angelegenheit die tatsächlichen Wirkungen einer Enteignungsentscheidung faktisch suspendiert würden. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zuvor getroffene Entscheidung der Landesbodenkommission über die Enteignung der Landwirtschaft Bestand haben solle.
Der vorliegende Fall gibt entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen Anlass, den faktischen Enteignungsbegriff näher zu verdeutlichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des faktischen Enteignungsbegriffs entscheidend, ob und wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit erstmals zum Ausdruck gekommen ist und sich der frühere Eigentümer als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten musste (Urteile vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 und vom 27. Februar 1997 – BVerwG 7 C 42.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 m.w.N.). Entscheidend ist demnach, ob sich der betroffene Bürger als enteignet ansehen musste (vgl. Urteile vom 25. Mai 2005 – BVerwG 8 C 6.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 13 und vom 25. Mai 2005 – BVerwG 8 C 7.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auf den Empfängerhorizont nach einem objektivierten Maßstab abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden, dass es auf die Sicht des betroffenen Bürgers ankommt. Denn die Rechtsprechung hat nicht darauf abgestellt, ob sich der Betroffene als enteignet angesehen “hat”, sondern als maßgebend erachtet, ob er sich als enteignet ansehen “musste”. Entscheidend ist danach, wie sich aus der Sicht eines verständigen Beobachters die Situation des Eigentümers darstellte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass aus den verschiedenen Eingaben hervorgehe, dass sich die Erben des 1945 verstorbenen Rechtsvorgängers enteignet gefühlt hätten. Im Übrigen kommt es im Rahmen des faktischen Enteignungsbegriffes nicht ausschlaggebend darauf an, wie die mit dem Betrieb vertrauten Institutionen – staatlich oder nichtstaatliche – die Enteignungslage eingestuft haben.
III
Der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungs- und den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung zunächst einmal hätte geklärt werden müssen, wer denn eigentlich Eigentümer des Hofes in K… und wer Eigentümer des Hofes in N… gewesen sei. Dies seien die Vorgaben für eine Zusammenrechnung beider Hofflächen gewesen. Wären sie nicht zusammenzurechnen gewesen, so hätte erkennbar der sowjetische Offizier an seinem Enteignungsverbot festgehalten, selbst wenn er die Existenz des Hofes K… gekannt hätte. Der vom Verwaltungsgericht unterstellte “Heilungseffekt” für den Fall, dass deutsche Behörden nach der sowjetischen Distanzierungshaltung später dann doch “zu Recht” die Bodenreformvorschrift anwendeten, könne in keinem Fall eintreten; denn in der Anwendung der von der sowjetischen Besatzungsmacht gebilligten Rechtsvorschriften könne kein den sowjetischen Zurechnungszusammenhang wiederherstellender “actus contrarius” gesehen werden.
Nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist der Tatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG deshalb erfüllt, weil der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang der Enteignung auf der Grundlage der Vorschriften zur Bodenreform durch den handschriftlichen Vermerk auf dem Schreiben vom 16. November 1945 nicht durch- bzw. unterbrochen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat dessen inhaltliche Reichweite im Wege der Auslegung nur als Wiedergabe des Prüfungsergebnisses gewertet, dass es keinen Zugriff auf das Gut geben sollte, weil Grund und Boden (nur) in einem Umfang von 96,24 ha vorhanden sei. Für ein Enteignungsverbot gab nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dieser Vermerk nichts her. Ob eine Zusammenrechnung der Güter K… und N… zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, war für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Enteignungsexzess (vgl. UA S. 23) nicht entscheidend. Das Verwaltungsgericht musste daher nicht prüfen, wer aus der Familie auf Grund der Erbfolge tatsächlich Eigentümer des jeweiligen Hofes war.
Um als Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheblich sein zu können, kommt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in Betracht, wenn ein Mangel im Tatsachenbereich gesehen wird. Das ist nicht der Fall. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann auch nicht die Rede sein.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einen Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. Hauser
Fundstellen