Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 30.09.2011; Aktenzeichen 12 A 2236/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dazu hätte die Beschwerde in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darlegen müssen, dass für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Das ist nicht der Fall.
Rz. 3
a) Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,
“– ob eine Behörde dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und deshalb das Recht auf Rücknahme auch eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides verliert, weil sie erst 32 Monate nach Bekanntwerden der Inanspruchnahme eines Freistellungsauftrages den Empfänger erstmals zu einer Darlegung seines damaligen Vermögens auffordert und den Rücknahmebescheid weitere sechs Wochen später erlässt, bzw.,
– ob nach Kenntnis des Freistellungsauftrages dennoch ohne weitere Nachfrage erlassene weitere Bewilligungsbescheide zurückgenommen werden können, selbst wenn unzutreffende Angaben gemacht worden sein sollten, die bei einer Nachfrage wegen des Freistellungsauftrages als solche erkannt worden wären” (Beschwerdebegründung S. 1 f.).
Rz. 4
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht, weil die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass sie in einem Revisionsverfahren einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürfen. Die mit ihnen im Kern angesprochene Rechtsfrage, unter welchen Umständen eine Behörde “gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und deshalb das Recht auf Rücknahme auch eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides verliert”, ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt damit befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde ihre Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt. Danach setzt die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Beschlüsse vom 23. November 2010 – BVerwG 3 B 26.10 – ZOV 2011, 40 f. und vom 17. August 2011 – BVerwG 3 B 36.11 – ZOV 2011, 222 f.). Letzteres ist im Hinblick auf die Rücknahmebefugnis der Fall, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Urteil vom 20. Dezember 1999 – BVerwG 7 C 42.98 – BVerwGE 110, 226 ≪236≫ = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 97; Beschluss vom 23. November 2010 a.a.O. jeweils m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht (UA S. 21 f.) ausgegangen. Die Beschwerde setzt sich hiermit weder auseinander noch zeigt sie im Hinblick auf die Grundsätze der Verwirkung einen erneuten oder weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie wendet sich im Ergebnis, indem sie aus der behördlichen Kenntnis der Freistellungsaufträge andere Schlussfolgerungen ziehen will als das Berufungsgericht, gegen die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies reicht für die Darlegung einer Grundsatzbedeutung nicht aus.
Rz. 5
Darüber hinaus legt die Beschwerde auch nicht schlüssig dar, dass sich die von ihr aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht in einem Revisionsverfahren so stellen würden. Denn sie berücksichtigt nicht, dass das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin verneint hat, ohne dass es dabei nach seiner materiellrechtlichen Ansicht darauf ankam, zu welchem Zeitpunkt die Behörde von dem Freistellungsauftrag der Klägerin erfahren hat. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen nämlich – so das Berufungsgericht (UA S. 22) – schon deshalb nicht vor, weil es der Klägerin an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den Schluss gefehlt habe, der Beklagte werde ihre Rücknahmebefugnis nicht mehr ausüben. Die Klägerin habe ein entsprechendes Vertrauen nicht bilden können, weil sie von dem Datenabgleich erst durch das Schreiben des Beklagten vom 12. März 2008 erfahren habe. Bei Zugrundelegung dieser – von der Beschwerde als solcher nicht angegriffenen – die angegriffene Entscheidung tragenden Erwägung würden sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Rz. 6
b) Die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, soweit die Beschwerde des Weiteren für klärungsbedürftig hält,
“- ob auch Zahlungen zur Rettung von Familienangehörigen bzw. zur gesundheitlichen Pflege und Fürsorge von Angehörigen, denen eine andere Finanzierungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht, eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung indizieren bzw.
– ob auch Vermögensübertragungen, die der medizinischen Versorgung von auf diese Zahlung angewiesenen Familienangehörigen gedient haben, als fiktives Vermögen angerechnet werden dürfen” (Beschwerdebegründung S. 3 f.).
Rz. 7
Auch insoweit zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – worauf auch das Berufungsgericht (UA S. 9) Bezug nimmt – bereits wiederholt damit befasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung im Ausbildungsförderungsrecht in Betracht zu ziehen ist (Urteile vom 13. Januar 1983 – BVerwG 5 C 103.80 – Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 und vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 – BVerwGE 132, 21 Rn. 15 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4; Beschluss vom 19. Mai 2009 – BVerwG 5 B 111.08 – juris Rn. 2). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und legt auch nicht dar, ob und inwieweit diese Grundsätze einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürfen. Die einzelfallbezogenen Ausführungen der Beschwerde zu den “Vermögensübertragungen, die der medizinischen Versorgung von auf diese Zahlung angewiesenen Familienangehörigen gedient haben” (Beschwerdebegründung S. 4), reichen hierzu nicht aus.
Rz. 8
Aus diesen Ausführungen lässt sich zudem nicht in schlüssiger Weise entnehmen, dass und in welcher Weise es darauf auf der Grundlage der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts in einem etwaigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich ankommt. Soweit die Beschwerde hierzu geltend macht, das “zurückgezahlte Darlehen” sei “unstreitig zur Finanzierung gesundheitlicher Aufwendungen von nahen Angehörigen verwendet worden” (Beschwerdebegründung S. 3), lässt sie die entscheidungstragende Begründung des Berufungsgerichts außer Acht. Dieses ist nämlich unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wirksamkeit von (Verwandten-) Darlehen zu dem eingehend begründeten Ergebnis gelangt, dass die Vermögensübertragung auf das Konto des Großvaters am 29. September 2003 unentgeltlich erfolgte, da ein rechtswirksamer Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und diesem nicht zustande gekommen sei (UA S. 11 ff.). Insofern kam es nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts für die Bejahung der objektiven Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung nicht darauf an, zu welchen Zwecken der Großvater das ihm übertragene Vermögen verwenden wollte oder verwendet hat. Ebenso schloss nach der Begründung des Berufungsgerichts (UA S. 17) der Umstand, dass die unentgeltliche Übertragung des Vermögens an den Großvater diesem wiederum zu den genannten familiären Zwecken (Deckung der Operationskosten eines Familienmitglieds) dienen sollte, es nicht aus, dass die Klägerin die Vermögensübertragung in der Absicht vorgenommen hat, die ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung dieses Vermögens rechtsmissbräuchlich zu vermeiden. Entscheidend für die Bejahung dieses subjektiven Elements des Rechtsmissbrauchs war nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts vielmehr der Umstand, dass die hier in Rede stehende Absicht durch den (objektiv) engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung der Förderungsleistungen indiziert werde (UA S. 10, 17). Mithin ist ungewiss, ob sich die von der Klägerin im Rahmen ihrer Grundsatzrüge aufgeworfenen Fragen überhaupt in einem Revisionsverfahren stellen würden. Dies hat die Klägerin jedenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
Rz. 9
2. Einen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf.
Rz. 10
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag übergangen, den die Klägerin (ausweislich S. 5 des Sitzungsprotokolls) in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen und zum Zeitpunkt der Auflösung des Wertpapierdepots vorgebracht habe (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Bei Berücksichtigung dieses Vortrags hätte das Berufungsgericht – so die Beschwerde – davon ausgehen müssen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Verbindlichkeiten an den Großvater, also “bei Rückzahlung des Darlehens keinerlei Absicht der Vermögensminderung im Hinblick auf die Beantragung von Ausbildungsförderung” gehabt habe und “die indizielle Wirkung des engen zeitlichen Zusammenhangs für das subjektive Element” nicht vorliege (Beschwerdebegründung S. 5).
Rz. 11
Damit ist, auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügen will, ein Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
Rz. 12
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1086/74 – BVerfGE 40, 101 ≪104 f.≫). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 – BVerfGE 42, 364 ≪368≫). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫ und vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182 ≪187 f.≫). Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan.
Rz. 13
Denn auf das als übergangen gerügte Vorbringen zu den (zeitlichen) Umständen der Auflösung des Wertpapierdepots ist das Berufungsgericht neben der allgemeinen Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll und das Ergebnis der Beweisaufnahme (UA S. 7) teilweise ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen (UA S. 10) eingegangen, indem es ausgeführt hat:
“Die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie habe bei der Auflösung des Wertpapierdepots am 29. September 2003 noch nicht an die – schon am 16. Oktober 2003 erfolgte – Beantragung von Ausbildungsförderung für die Anfang Oktober 2003 begonnene Ausbildung gedacht, sondern habe an die Aufnahme eines auch nicht näher konkretisierten 400,-€-Jobs gedacht, ist angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs und der finanziellen Versiertheit der Klägerin und ihrer Familie lebensfremd und kann ihr nicht geglaubt werden.”
Rz. 14
Soweit das Berufungsgericht dabei nicht sämtliche Einzelheiten des umfangreichen Vortrags der Klägerin ausdrücklich erwähnt hat, lässt dies vor diesem Hintergrund nicht darauf schließen, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Ebenso wenig kann dieser Schluss daraus gezogen werden, dass das Berufungsgericht auf diese Umstände nicht (nochmals) im Rahmen der Prüfung der subjektiven Seite des Rechtsmissbrauchs (UA S. 17) eingegangen ist, zumal die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass es insoweit nach der materiellrechtlichen Ansicht des Berufungsgerichts auf die als “übergangen” gerügten Umstände zur Auflösung des Wertpapierdepots überhaupt ankam. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫; Beschluss vom 25. Januar 2005 – BVerwG 9 B 38.04 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22). Das Berufungsgericht hat jedoch – entgegen den Ausführungen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4 f.) – das Bestehen einer rechtswirksamen Verbindlichkeit in Gestalt eines Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Großvater gerade abgelehnt (UA S. 11 ff.) und die subjektive Seite des Rechtsmissbrauchs durch den (objektiv) engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung der Förderungsleistungen als indiziert angesehen (UA S. 17). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander.
Rz. 15
3. Das ergänzende Vorbringen der Beschwerde im Schriftsatz vom 27. Februar 2012 rechtfertigt eine andere Bewertung zur Zulassung der Revision weder im Hinblick auf die Grundsatzrügen noch im Hinblick auf die Verfahrensrüge. Soweit damit weitere Zulassungsgründe vorgebracht werden sollten, wäre dies ohnehin unbeachtlich, weil zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schriftsatzes bei dem Revisionsgericht die Frist zur Begründung der Beschwerde bereits abgelaufen war.
Rz. 16
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 17
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Häußler
Fundstellen