Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 13 A 98.1554/13 A 1555)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 15. März 2001 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Flurbereinigungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil des Flurbereinigungsgerichts beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Flurbereinigungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Den Ausführungen der Beschwerde lässt sich nicht einmal entnehmen, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe den konkreten Sachverhalt mit einem anderen Ergebnis rechtlich würdigen müssen, gibt keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe ab.

Soweit mit dem letzten Satz der Beschwerdebegründung die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung erhoben werden sollte, sind auch insoweit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Es fehlt jeder Hinweis darauf, welcher konkrete Sachverhalt mit welchen konkreten Beweismitteln hätte aufgeklärt werden sollen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands folgt aus § 13 Abs. 1, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI635189

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