Entscheidungsstichwort (Thema)
Verselbständigung eines Dienststellenteils. personalvertretungsrechtliche Befugnisse des Leiters
Leitsatz (amtlich)
Für eine Verselbständigung nach § 8 Abs. 2 MBGSH ist nicht erforderlich, dass der Leiter des Dienststellenteils über ein Minimum personalvertretungsrechtlicher Befugnisse verfügt.
Normenkette
MBGSH §§ 8, 61
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 09.11.2012; Aktenzeichen 12 LB 1/12) |
VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 18.01.2012; Aktenzeichen 19 A 2/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land – vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Rz. 3
a) Der Beteiligte will geklärt wissen, welchen Grad an Eigenständigkeit eine Einheit im Verwaltungsgefüge einer kreisfreien Stadt in Schleswig-Holstein haben muss, um zur eigenen Dienststelle nach § 8 Abs. 2 MBGSH erklärt werden zu können. Nach seiner Auffassung liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wenn der Leiter des fraglichen Dienststellenteils nicht in nennenswertem Umfang zu mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen befugt ist. Diese Auffassung erweist sich anhand der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der zum Themenkreis bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung als offensichtlich unzutreffend, so dass ein die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigender Klärungsbedarf nicht gegeben ist.
Rz. 4
Der Bildung von Personalräten nach § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH liegt der materielle Dienststellenbegriff zugrunde. Danach verlangt die Dienststelleneigenschaft, dass der Leiter der Einrichtung eine nach Art und Umfang hinreichende Kompetenz zur Entscheidung in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten hat (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2001 – BVerwG 6 P 7.00 – Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 15 S. 7 f., vom 26. November 2008 – BVerwG 6 P 7.08 – BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 32 und vom 17. Juli 2010 – BVerwG 6 PB 6.10 – Buchholz 251.95 § 61 MBGSH Nr. 1 Rn. 20). Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist eine Dienststelle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH gegeben, in welcher von Gesetzes wegen ein Personalrat zu bilden ist. In diesem Fall ist eine Verselbständigung nach § 8 Abs. 2 MBGSH weder nötig noch möglich.
Rz. 5
Daraus ergibt sich, dass die Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen nach § 8 Abs. 2 MBGSH nicht von Voraussetzungen abhängig sein kann, wie sie für eine Dienststelle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH erfüllt sein müssen. Für § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 MBGSH – räumlich weite Entfernung von der Hauptdienststelle – ist in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt, dass der Leiter der Außenstelle nicht über ein Minimum personalvertretungsrechtlicher Befugnisse verfügen muss (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2001 a.a.O. S. 8 f., vom 26. November 2008 a.a.O. Rn. 33 und vom 13. September 2010 – BVerwG 6 P 14.09 – Buchholz 251.92 § 71 SAPersVG Nr. 2 Rn. 14). Dass für § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 MBGSH – Eigenständigkeit des Dienststellenteils durch Aufgabenbereich und Organisation – nichts anderes gilt, folgt eindeutig aus systematischen und teleologischen Überlegungen.
Rz. 6
Kommt es in einer Gemeinde zur Verselbständigung eines Dienststellenteils und daher zur Errichtung eines zweiten örtlichen Personalrats, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden (§ 45 Abs. 1 MBGSH). Dieser ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefasste Dienststellen betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können (§ 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH). Die Angelegenheit muss daher dienststellenübergreifende Wirkung haben. Dagegen verbleibt es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats, wenn von der beabsichtigten Maßnahme ausschließlich die Beschäftigten einer Dienststelle betroffen werden (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 – BVerwG 6 P 6.10 – Buchholz 251.95 § 61 MBGSH Nr. 3 Rn. 11). Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn zwar eine dienststellenübergreifende Regelung beabsichtigt ist, ein sachlich zwingendes Erfordernis dafür aber nicht besteht (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12 ff.).
Rz. 7
Die Regelung in § 61 Abs. 1 MBGSH folgt nicht dem Partnerschaftsgrundsatz, wonach ein bei der entscheidungsbefugten Dienststelle gebildeter Personalrat zur Beteiligung berufen ist, sondern dem Prinzip vom sachlich-räumlichen Wirkungsbereich (vgl. Beschluss vom 13. September 2010 a.a.O. Rn. 17 f.). Will der Leiter der Gesamtdienststelle daher eine Maßnahme treffen, welche ausschließlich die Beschäftigten der verselbständigten Dienststelle betrifft, so hat er den dortigen Personalrat zu beteiligen. Aus dessen Sicht ist es belanglos, ob der Leiter der Gesamtdienststelle oder der Leiter des verselbständigten Dienststellenteils entscheidungsbefugt ist. Zu beteiligen ist er im einen wie im anderen Fall. Überdies ist er – ebenso wie der örtliche Personalrat bei der Hauptdienststelle – zur Beteiligung berufen, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle ohne sachlich zwingendes Erfordernis eine dienststellenübergreifende Regelung trifft. Der Sinn der Regelung in § 8 Abs. 2 MBGSH, eine Personalvertretung für die speziellen Belange des Dienststellenteils bilden zu können, wird daher unabhängig davon erreicht, ob der Leiter des Dienststellenteils eigene personalvertretungsrechtlich relevante Kompetenzen hat.
Rz. 8
b) Freilich verlangt § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 MBGSH für die Verselbständigung, dass der fragliche Dienststellenteil durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Eine generelle Klärung dieses Erfordernisses ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Dass es jedenfalls für die Berufsfeuerwehr einer kreisfreien Stadt in Schleswig-Holstein gegeben ist, drängt sich geradezu auf.
Rz. 9
Ein eigenständiger Aufgabenbereich liegt vor, wenn der Dienststellenteil Aufgaben wahrnimmt, die deutlich von den sonstigen Aufgaben der Dienststelle abweichen (vgl. Donalies/Hübner-Berger, Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 2.5). Dass diese Voraussetzung bei der Berufsfeuerwehr einer Stadt gegeben ist, kann nicht zweifelhaft sein. Diese hat als öffentliche Feuerwehr vor allem die Aufgabe, Brände zu bekämpfen und Menschen und Sachen vor Brandschäden zu schützen – abwehrender Brandschutz – sowie bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten – technische Hilfe – (§ 1 Nr. 1 und 2, §§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren – Brandschutzgesetz – ≪BrSchG≫ vom 10. Februar 1996, GVOBl S. 200, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010, GVOBl S. 789). Die Bewältigung dieser Aufgaben wird in Form von Einsätzen wahrgenommen (§ 19 ff. BrSchG). Mit ihren Einsätzen in Brand- und Unglücksfällen unterscheidet sich die Feuerwehr deutlich von der Art und Weise, wie sonst in einer Stadtverwaltung Aufgaben wahrgenommen werden.
Rz. 10
Die Besonderheit der Aufgabenerfüllung durch die Feuerwehr in Gestalt von Einsätzen bedingt die feuerwehrspezifische Organisation der Einsätze. Dem entsprechend sieht § 42 Abs. 2 Nr. 4 BrSchG vor, dass das Innenministerium Verwaltungsvorschriften für die Gliederung der Feuerwehren erlässt. Insofern wurde die Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100) in Schleswig-Holstein übernommen und ihre Geltung bis zum 31. Dezember 2017 fortgeschrieben (Bekanntmachung des Innenministeriums vom 16. November 2012, Amtsbl Schl.-H. S. 1278). Die FwDV 100 regelt im Einzelnen mit ihren Bestimmungen zu Einsatzleitung, Befehlsstelle, Führungsebenen und Führungsstufen die Führungsorganisation der Feuerwehr im Einsatz. Hinsichtlich der organisatorischen Besonderheit der Berufsfeuerwehr hat das Oberverwaltungsgericht ergänzend zutreffend auf die Bestimmungen in § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BrSchG hingewiesen, wonach die Leitung der Berufsfeuerwehr für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr im Stadtgebiet verantwortlich ist und die Angehörigen der Berufsfeuerwehr im Einsatzdienst andere Einrichtungen der Stadt weder leiten noch darin beschäftigt werden dürfen.
Rz. 11
2. Mit seiner Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Beteiligte gleichfalls nicht zum Zuge. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 29. März 2001 (a.a.O.) ab. Die dortigen Ausführungen zu den mitbestimmungsrelevanten Befugnissen des Dienststellenleiters (Beschluss vom 29. März 2001 a.a.O. S. 7 f.) beziehen sich auf den allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG, welcher mit dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH verwandten identisch ist. Hingegen wird in diesem Beschluss ausdrücklich klargestellt, dass für die Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG nicht verlangt wird, dass der Leiter der Nebenstelle ein Minimum an personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnissen hat (Beschluss vom 29. März 2001 a.a.O. S. 8 f.).
Unterschriften
Neumann, Büge, Dr. Möller
Fundstellen
Haufe-Index 5100476 |
PersR 2013, 407 |
PersV 2013, 464 |