Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2014 – BVerwG 8 B 35.13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 – BVerwG 5 B 17.08 ≪5 B 110.06≫ und vom 2. November 2006 – BVerwG 7 C 10.06 ≪7 C 18.05≫ – jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 ≪46≫ m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 – BVerwG 8 C 5.07 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 – BVerwG 9 B 9.05 – juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 ≪310≫ m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Senat das Vorbringen des Klägers, wonach das Vermögen des Fürsten F. ausweislich des Schreibens der Südafrikanischen Militärmission in Berlin vom 23. Juni 1947 wegen der Verschwörung des 20. Juli 1944 beschlagnahmt worden sei, nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Wie sich aus dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 10. März 2014 in Randnummer 15 ergibt, ist das Vorbringen des Klägers „hinsichtlich der Unterlagen ausländischer Nachrichtendienste und anderer Stellen”, das u.a. das vorgelegte Schreiben der Südafrikanischen Militärmission in Berlin und die dem zugrunde liegenden Erkenntnisse einschloss, ausdrücklich aufgegriffen und damit zur Kenntnis genommen worden. Der Senat hat in seinem Beschluss auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, aus welchem Grund er der vom Kläger seinerzeit insoweit erhobenen Verfahrensrüge hinsichtlich eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts Potsdam gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht gefolgt ist: Es fehlte der Beschwerde an einer hinreichenden Darlegung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) des geltend gemachten Verfahrensfehlers. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte den Beweiswert dieser Unterlagen wegen fehlender Konkretisierung und Nachprüfbarkeit der herangezogenen und zugrunde gelegten Quellen verneint. Es war für den Senat insbesondere nicht ersichtlich, dass diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder in anderer Weise gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen haben soll. Das Schreiben der Südafrikanischen Militärmission benannte für die darin getroffenen Aussagen keine nachprüfbaren Quellen. Es war damit jedenfalls nicht erkennbar, wer die im Schreiben referierten Angaben, die im Übrigen zu anderen dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen in Widerspruch standen, gemacht, bestätigt oder berichtet hatte. Der Kläger kann unter Berufung auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht seinerzeit vorgenommene Beweiswürdigung rechtlich anders hätte beurteilen müssen.
Soweit der Kläger im Anhörungsrügeverfahren des Weiteren rügt, der Senat habe sich mit den durch Schriftsatz vom 9. September 2013 vorgelegten Gutachten der Professoren Dr. S. (…) vom 19. Juni 2013 und Dr. P. (…) vom September 2013 nicht hinreichend auseinandergesetzt und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Der Senat hat im angegriffenen Beschluss zunächst klargestellt, dass die Gutachten vom anwaltlich vertretenen Kläger erst nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten zweimonatigen – nicht verlängerbaren – Beschwerdebegründungsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen waren. Außerdem hat der Senat dargelegt, dass das einseitige Vorlageschreiben des Klägers nicht hinreichend erkennen ließ, welche seiner auf mehr als 100 Seiten gegenüber dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam erhobenen und vielfache Redundanzen enthaltenden Rügen durch die Gutachten konkret untermauert werden sollten. Der Hinweis auf „historisch unvertretbare Tatsachen …, insbesondere die entscheidende Tatsache …, dass der Eingriff durch die Gestapo die Ausschaltung des Verfolgten in sich trägt” sowie auf „unrichtig unterstellte … Tatsachen” reichte nicht aus. Auch hinsichtlich der allein pauschal erfolgten Bezugnahme der Gutachten auf die damals vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe war eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf ausgeschlossen, so dass dem Senat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gutachten versagt war. Es ist nicht ersichtlich, was den anwaltlich vertretenen Kläger seinerzeit gehindert hat, nachvollziehbar darzulegen, zu welchen der von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) die Ausführungen von Prof. Dr. S. und Prof. Dr. P. herangezogen und welche Zulassungsvoraussetzungen damit jeweils konkret dargetan werden sollten. Soweit der Kläger dies durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten nunmehr mit seiner Anhörungsrüge nachzuholen versucht, ändert dies hieran nichts. Denn damit kann die seinerzeitige Beschwerdefrist nicht mehr gewahrt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Christ, Dr. Deiseroth, Dr. Rudolph
Fundstellen