Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 2 UE 2873/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht im Wege der Untätigkeitsklage Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen an einem Wohn- und Geschäftshausgrundstück, das er im Lauf des Verfahrens an den Beigeladenen übereignet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen: Soweit der Anspruch aus der Errichtung einer Tiefgarage und deren Anbindung an das öffentliche Straßennetz sowie aus einer Steigerung des Verkehrslärms infolge verkehrslenkender oder verkehrsregelnder Maßnahmen an anderen Straßen hergeleitet werde, sei er unbegründet, weil es an der Voraussetzung fehle, dass im Einwirkungsbereich des Grundstücks des Klägers eine öffentliche Straße gebaut oder wesentlich geändert worden sei (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 41 BImSchG); soweit der Anspruch auf Gewährung passiven Lärmschutzes wegen enteignenden Eingriffs auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) gestützt werde, sei der Rechtsstreit im Jahr 1998 an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen worden; soweit der Anspruch auf die von der Nutzung der Tiefgarage sowie von Festveranstaltungen auf einem öffentlichen Platz ausgehenden Geräuschemissionen ziele, sei der gegen die Baugenehmigung und die Zulassung der Veranstaltungen gegebene Primärrechtsschutz vorrangig, der ebenso wie mögliche Schadenersatzansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers und des zugleich als sein Prozessbevollmächtigter auftretenden Beigeladenen bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2003 ergibt keinen Grund zur Zulassung der Revision.
a) Das angegriffene Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch des Klägers und des Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass er sich mit deren Vorbringen zum Erfordernis einer Straßenplanung nicht näher auseinander gesetzt hat. Auf dieses Vorbringen musste der Verwaltungsgerichtshof nicht eingehen, weil es nach seiner materiellrechtlichen Auffassung offensichtlich nicht entscheidungserheblich war. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffen wurden, ist für die Errichtung der Tiefgarage eine Baugenehmigung erteilt worden. Die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Beseitigung der negativen Folgen eines “Schwarzbaus” der öffentlichen Hand entwickelt hat (Urteil vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100; Urteil vom 22. Februar 1980 – BVerwG 4 C 24.77 – NJW 1981, 239 ≪241≫), sind daher von vornherein nicht einschlägig. Dasselbe gilt für die verkehrsregelnden und verkehrslenkenden Maßnahmen in der Umgebung des Anwesens des Beigeladenen, die einer straßenrechtlichen Fachplanung nicht bedurften. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im maßgeblichen Bereich öffentliche Straßen weder gebaut noch wesentlich geändert wurden, ist auch insoweit für das von der Beschwerde behauptete Planungserfordernis kein Raum.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör daraus ableitet, “im Urteil (werde) zu mehreren Anspruchsgrundlagen ausgeführt, dass die Kl.… sich nicht hinreichend um Rechtsschutz bemüht hätten bzw. die Immissionsbelastungen nicht dulden müssten”, ist die Rüge mangels hinreichender Bezeichnung des Verfahrensmangels unzulässig (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde hält es für “nicht nachvollziehbar, wie der Senat zu diesen Feststellungen trotz der tatsächlichen Gegebenheiten gelangen konnte”. Sie zielt damit offenbar auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach möglichen Ausgleichsansprüchen wegen der von der Nutzung der Tiefgarage ausgehenden Emissionen entgegenstehe, dass der Kläger weder die Baugenehmigung für die Tiefgarage angefochten noch Abwehransprüche gegen die Beklagte als Grundstückseigentümerin geltend gemacht habe. Inwiefern sich hieraus der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Davon abgesehen stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass der Kläger gegen die Baugenehmigung keinen Widerspruch eingelegt und die genannten Abwehransprüche nicht geltend gemacht hat. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigendes Überraschungsurteil liegt in der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorrang des Primärrechtsschutzes gegenüber Geldleistungen wegen der von der Nutzung der Tiefgarage sowie von Festveranstaltungen ausgehenden Lärmemissionen schon deswegen nicht, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dieser rechtliche Gesichtspunkt aufgrund der Erörterung im Termin vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 10. Dezember 2001 bekannt sein musste.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 VwGO) oder sonstige prozessuale Fürsorgepflichten ist unschlüssig. Die Beschwerde vermisst einen Hinweis auf die in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs angedeutete Möglichkeit, dass der Kläger mit einem Widerspruch gegen die Baugenehmigung unter Umständen eine Verlegung der Ausfahrt der Tiefgarage hätte erreichen können. Der Beschwerde zufolge hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei entsprechender Belehrung vorgetragen, ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung wäre wegen der damit verbundenen “Verfahrenskosten, Schadenersatzrisiken und auch öffentliche(n) Reputationsrisiken” für den Kläger unzumutbar gewesen. Mit diesem Vorbringen wird die Kausalität des vermeintlichen Verfahrensfehlers für das angegriffene Urteil verneint und der entsprechenden Rüge der Boden entzogen. Davon abgesehen ist der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht gegeben. Die gerichtliche Hinweispflicht soll den Kläger darüber aufklären, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das von ihm erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (vgl. Beschluss vom 21. März 1989 – BVerwG 2 B 27.89 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 38). Da gegen die Baugenehmigung ein Widerspruch nicht eingelegt worden war und auch nicht mehr eingelegt werden konnte, hätte ein Hinweis auf die rechtlichen Folgen der Nichteinlegung dieses Rechtsbehelfs die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern können.
b) Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, “welche Bedeutung die ZPO-Novelle für Hinweispflichten von Verwaltungsgerichten in komplexen Verfahren wie dem vorliegenden hat”, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach begründen § 279 Abs. 3 und § 139 Abs. 2 ZPO in ihrer Neufassung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) keine neuen, nicht schon in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrenspflichten des Gerichts (Beschluss vom 16. Juni 2003 – BVerwG 7 B 106.02 –, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die weitere Frage, ob über die Tatbestände der §§ 41, 42 BImSchG hinaus Ansprüche auf passiven Lärmschutz auch dann begründet sind, wenn eine förmliche Planung geboten wäre, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und rechtfertigt schon darum nicht die Zulassung der Revision. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage keine öffentliche Straße gebaut oder i.S. dieser Vorschriften wesentlich geändert. Angesichts dessen war eine straßenrechtliche Fachplanung nicht geboten. Die Notwendigkeit eines Bebauungsplans für die Errichtung der Tiefgarage und deren Anbindung an das öffentliche Straßennetz hat der Verwaltungsgerichtshof verneint; gegen die entsprechende tatsächliche Feststellung hat der Kläger keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben. Soweit der Betrieb der Tiefgarage zu unzumutbaren Verkehrslärmbeeinträchtigungen führt, ist dem vorrangig durch Anfechtung der Baugenehmigung oder im Wege einer immissionsschutzrechtlichen Abwehrklage entgegenzutreten, bevor Sekundäransprüche in Betracht kommen.
Auch die Frage, “ob es bei Anbindung von verkehrsbezogenen Anlagen an Straßen für die Frage, was i.S. von § 41 BImSchG zur öffentlichen Straße gehört, auf das Landesrecht ankommt (…) oder ob insoweit für eine bundesrechtliche Entschädigungsregelung eine bundeseinheitliche Betrachtung notwendig ist”, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich unmittelbar anhand des Gesetzes beantworten lässt. § 41 BImSchG gilt für die öffentlichen Straßen im straßenrechtlichen Sinn, also für Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind. Was zu einer öffentlichen Straße gehört, bestimmt das Straßenrecht, das bei Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen landesrechtlich geregelt ist. An diesen Straßenbegriff knüpfen die Bestimmung über passiven Lärmschutz (§ 42 BImSchG) und sonstige Ausgleichsregelungen an.
2. Soweit der Schriftsatz vom 30. Juli 2003 über Wiederholungen und Vertiefungen der bisherigen Beschwerdebegründung hinaus weitere Beschwerdegründe enthält, können diese nicht berücksichtigt werden, da der Schriftsatz nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 2. Juli 2003 eingegangen und Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist nicht zu gewähren ist. Der Senat geht nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen und dem ärztlichen Attest vom 3. Juli 2003 davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Aus dem Attest ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte am letzten Tag der Frist an Zephalgie (Kopfschmerz) im Rahmen eines grippalen Infekts erkrankt und deshalb bis zum 4. Juli 2003 arbeitsunfähig war. Der Prozessbevollmächtigte hat allerdings auch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 VwGO) versäumt, da sein Antrag auf Wiedereinsetzung nebst ergänzender Beschwerdebegründung erst am 30. Juli 2003 eingegangen ist und die Frist bereits am 18. Juli 2003 abgelaufen war. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist dem Kläger und dem Beigeladenen nicht zu gewähren, weil mangelndes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht und dessen Verschulden auch dem Kläger zuzurechnen ist.
Der Prozessbevollmächtigte begründet sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist damit, dass gegen deren Ende an seinem Wohnort “ein grippaler Mageninfekt” grassiert habe, von dem seine Familie bereits am 15. Juli 2003 betroffen worden sei. Er selbst habe am 15. Juli 2003 zwar noch einen mehrstündigen Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wahrnehmen können, sich anschließend aber bereits unwohl gefühlt. In der Nacht zum 16. Juli 2003 habe auch ihn der grippale Mageninfekt mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis zum 18. Juli 2003 ereilt. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest vom 18. Juli 2003 mit der Diagnose “Gastroenteritis” (Magen-Darm-Krankheit) bescheinigt.
Mit diesem Vorbringen wird nicht glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für eine krankheitsbedingte Abwesenheit von seiner Kanzlei die erforderliche Vorsorge dafür getroffen hat, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig gefertigt und abgesandt werden. Auch ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt, ist verpflichtet, geeignete Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrung gesetzlicher Fristen gehindert wird (BGH, VersR 1985, 1189). Er muss sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann, damit ein drohender Fristablauf verhindert wird. Eine Verletzung dieser Pflicht ist zwar dann entschuldigt, wenn das Hindernis so plötzlich auftritt, dass der Rechtsanwalt nicht mehr in der Lage ist, mit zumutbaren Vorsorgemaßnahmen der Fristversäumung entgegenzuwirken (BGH, VersR 1990, 1026). Ein Fall dieser Art war hier aber nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte war nicht plötzlich erkrankt, sondern fühlte sich bereits drei Tage vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist unwohl. Auch nach der Art seiner Erkrankung war es nicht unzumutbar, sich in dieser Situation Gedanken über die Unterrichtung eines Vertreters zu machen und durch dessen rechtzeitige und ausreichende Information dafür Sorge zu tragen, dass dieser mit dem Ziel einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist tätig wurde. Die Magen-Darm-Erkrankung des Prozessbevollmächtigten entschuldigte es nicht, dass er die rechtzeitige Erledigung der Fristsache für drei Tage aus den Augen verlor und nichts veranlasste, was zur Fristwahrung durch einen Vertreter geeignet und erforderlich war. Davon abgesehen ist der Prozessbevollmächtigte auch seiner Pflicht, im Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist darzulegen, dass er für den Fall seiner Erkrankung die organisatorischen Voraussetzungen für eine rechtzeitige Einlegung des Antrags und der ergänzenden Beschwerdebegründung getroffen hatte, nicht nachgekommen. Aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen ergibt sich nicht, dass er überhaupt den Versuch unternommen hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Das deutet darauf hin, dass er von der irrigen Annahme ausgegangen ist, er könne sich damit begnügen, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und eine ergänzende Beschwerdebegründung vorzulegen. Da mangels Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht in Betracht kommt, ist die ergänzende Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2003 unentschuldbar verspätet. Eine Kompensation dieser Verspätung durch den Umstand, dass das Klageverfahren eine nicht hinzunehmende Dauer erreicht hatte, scheidet schon wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs aus.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Herbert, Neumann
Fundstellen