Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Beschwerde gegen Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist in der Regel auch dann gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 WDO auszusetzen, wenn gegen den Soldaten nur wegen eines Teils des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Dies gilt nicht, wenn der in beiden Verfahren gegenständliche Sachverhalt angesichts der weiteren, nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigten Pflichtverletzungen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden kann.
Verfahrensgang
Truppendienstgericht Süd (Beschluss vom 04.05.2021; Aktenzeichen S 6 VL 34/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
Rz. 2
1. Der Soldat, ein im Zentrum für Cyber-Sicherheit der Bundeswehr in A. als Teamleiter eines... eingesetzter Major, wurde in einem im Mai 2020 gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren im Oktober 2020 beim Truppendienstgericht wie folgt angeschuldigt:
"1. Nachdem der Soldat der Zeugin Stabsgefreiter B. (Angehöriger der... Kompanie C.) ausweislich eines von beiden unterschriebenen, mit Datum 30.09.20... versehenen Schuldscheins einen Betrag in Höhe von € XX.XXXX,XX als Darlehen überlassen hatte, wobei in dem Schuldschein unter 'Vereinbarung' angekreuzt worden war: 'Der Schuldbetrag wird mit... % pro Jahr ab dem... verzinst.' sowie zu: 'Der Schuldbetrag ist bis spätestens... komplett zu begleichen.' nicht getroffen worden waren, und Frau Stabsgefreiter B. den Betrag bis zum 19.01.20... nicht an den Soldaten zurückgezahlt hatte, sandte der Soldat unter Nutzung des dienstlichen sog. Kommunikationsverbundes Lotus Notes Bundeswehr (KVLNBw) am 20.01.20... - 06:55 Uhr von seinem Arbeitsplatzrechner (... A.) eine E-Mail an den sog. (dienstlichen) Persönlichen Briefkasten (PBK) der Frau Stabsgefreiter B. - überschrieben mit: 'Dienstliche Angelegenheit' -, in der er ausführte:
'Sehr geehrte Frau Stabsgefreiter B.,
da Sie offensichtlich nicht im Stande sind Ihr Problem auf privatem Weg zu lösen, fordere ich Sie hiermit auf, unverzüglich Ihre Schulden bei mir zu begleichen!...',
ohne dass ein Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis und ohne dass ein dienstlicher Zweck bestand, was er jeweils wusste, zumindest hätte wissen können und müssen.
2. In derselben E-Mail vom 20.01.20... - 06:55 Uhr führte der Soldat weiterhin aus:
'... Nichtsdestotrotz weise ich Sie als Vorgesetzter und als Person, die Sie ein Jahr privat erlebt hat, darauf hin, sich umgehend in psychotherapeutische Behandlung bzgl. der von mir angesprochenen Persönlichkeitsstörung zu begeben....'
ohne dass ein Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestand, was er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen.
3. In derselben E-Mail vom 20.01.20... - 06:55 Uhr behauptete der Soldat quasi apodiktisch - ohne Aufzeigen von Beweisen - zum angeblichen Verhalten der Zeugin Stabsgefreiter B. dieser gegenüber:
'... sollten Sie auf Ihr Verhalten im und außerhalb des Dienstes achten! Hierzu zählt auch, dass Sie sich nicht regelmäßig stark alkoholisiert in Ihr Auto setzen und auch, dass Sie sich nicht mit erheblichem Restalkoholwert im Dienst befinden. Gewohnheit hin oder her und unabhängig davon was andere machen....',
was von Frau Stabsgefreiter B. als eine der Grundlage entbehrende Einschüchterung/Drohung mit der möglichen Offenbarung angeblicher Dienstvergehen ihrerseits empfunden wurde, was dem Soldaten bewusst war bzw. was er für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, zumindest was er hätte erkennen können und müssen.
4. Jedenfalls im Zeitraum 09.01.20... bis 20.01.20... erfolgte ein vom Soldaten initiierter E-Mail-Verkehr mit der Zeugin Stabsgefreiter B., der das soziale Normalmaß - auch unter Berücksichtigung des bestehenden Gläubiger- (der Soldat) und Schuldnerinnen- (Frau Stabsgefreiter B.) Verhältnisses - so deutlich überstieg, dass dieser für Frau Stabsgefreiter B. einen mehr als nur schlicht belästigenden Ausmaße darstellenden Umfang annahm (26 datierte E-Mails des Soldaten an diese), was dem Soldaten bewusst war bzw. was er für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, zumindest was er hätte erkennen können und müssen.
5. In einer E-Mail vom 28.06.20... - 14:12 Uhr, unter Nutzung des dienstlichen sog. Kommunikationsverbundes Lotus Notes Bundeswehr (KVLNBw), gerichtet an (Frau Oberfeldarzt)... (Truppenärztin der Zeugin Stabsgefreiter B., in Kopie an [Major]... [Kompaniechef C.] und [Frau Hauptmann]... [Kompanieeinsatzoffizierin C.]) behauptete bzw. 'diagnostizierte' er apodiktisch als medizinischer Laie über die Zeugin Stabsgefreiter B., dass diese krank sei und aufgrund dessen hohe Schulden aufgebaut habe:
'Sehr geehrte Frau Oberfeldarzt...,
es geht nach wie vor um Frau Stabsgefreiter B. Ich weiß selbstverständlich nicht, was im Februar herauskam, sofern nicht auf eine akute Hypomanie getestet wurde, vermutlich nichts. Frau B. hat aufgrund ihrer Krankheit enorme Schulden aufgebaut. Mehrere 10 TEuro,...'."
Rz. 3
2. In einem mit den Anschuldigungspunkten 1 und 2 sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat mit Anklageschrift vom 16. April 20... angeklagt, als Offizier mit einem höheren Dienstgrad seine Dienststellung gegenüber einem anderen Soldaten zu Forderungen missbraucht zu haben, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen.
Rz. 4
3. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 4. Mai 20... ausgesetzt. Für die Aussetzung genüge es wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens und des Zwecks von § 83 Abs. 1 WDO, sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, wenn das Strafverfahren, in dem Anklage erhoben worden sei, einen Teil der disziplinaren Vorwürfe betreffe. Auch diene die Aussetzung dem Schutz des Soldaten, der sich so nicht gleichzeitig in verschiedenen Verfahren verteidigen müsse.
Rz. 5
4. Der Soldat hat am 17. Mai 20... Beschwerde gegen den Beschluss erhoben und sich gegen die Vorwürfe verwahrt.
Rz. 6
5. Mit Urteil vom 23. Juni 20... hat das Amtsgericht... den Soldaten wegen Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken (§ 32 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG) in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen (§ 38 WStG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Anklagepunkte seien aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Oberstleutnant... und der Zeugin Stabsgefreiter B. sowie der E-Mails des Soldaten an diese erwiesen. Dadurch habe der Soldat bewusst rechtswidrig seinen Dienstrang als Stabsoffizier ausgenutzt, um die rangniedrigere Mannschaftssoldatin B. zur Rückzahlung des Darlehens zu veranlassen, und bewusst eine ihm ihr gegenüber nicht zustehende Befehlsbefugnis vorgetäuscht sowie sich angemaßt. Er habe ihr mit der E-Mail vom 20. Januar 20... von 6:55 Uhr einen Befehl erteilt und dabei seine Dienststellung als Teamleiter des.... Cyber-Sicherheit der Bundeswehr innerhalb der militärischen Hierarchie gegenüber der Zeugin missbraucht. Als Offizier habe er gewusst, dass er nicht ihr Vorgesetzter gewesen sei und ihr keine Befehle habe erteilen dürfen. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass er die Rückzahlung eines privaten Darlehens nicht dienstlich habe verlangen dürfen.
Rz. 7
Der Soldat hat am 24. Juni 20... "Rechtsmittel" gegen das Urteil eingelegt und mit Schriftsatz vom 26. Juli 20... mitgeteilt, dass das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt werden solle. Er macht zur Auslegung seiner E-Mail vom 20. Januar 20... von 6:55 Uhr im Hinblick auf einen seiner Ansicht nach zu Unrecht angenommenen Befehlscharakter eine fehlende Berücksichtigung einer weiteren E-Mail und der Reaktion der Zeugin Stabsgefreiter B. geltend. Ferner rügt er unzureichende tatsächliche Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal "Dienststellung" im Sinne des § 32 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG.
Rz. 8
6. Im Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss macht der Soldat geltend, die Sachaufklärung sei gesichert. § 32 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG sei nicht anwendbar. Eine Dienststellung im Sinne dieser Vorschriften sei eine solche, die ein "Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung" nach §§ 1 bis 3 VorgV begründe. Dies sei bei ihm als Teamleiter nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 38 WStG seien mangels ausdrücklicher Inanspruchnahme von Befehlsgewalt ebenfalls nicht erfüllt. Die Anschuldigungsschrift beruhe auf falschen Verdächtigungen durch den Abteilungsleiter, der die Abgabe an die Staatsanwaltschaft ohne Disziplinarbefugnis verfügt habe, als der Disziplinarvorgesetzte nicht im Dienst gewesen sei.
Rz. 9
7. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält eine Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen des anhängigen strafrechtlichen Berufungsverfahrens weiterhin für erforderlich. Zwischen der Anschuldigungs- und der Anklageschrift bestehe im Wesentlichen eine Sachverhaltsidentität. Ohne Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bestünde die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Die Sachaufklärung sei nicht gesichert, zumal der Soldat allen Vorwürfen entgegengetreten sei.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 11
1. Sie ist zwar gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - 2 WDB 1.96 - Buchholz 235.0 § 109 WDO Nr. 1 = juris Rn. 3 und vom 20. September 2001 - 2 WDB 9.01 - BVerwGE 115, 147 ≪148≫, jeweils zu § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F.; Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 7. Aufl. 2017, § 83 Rn. 11 und 31, § 114 Rn. 6) und ist gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 112 WDO form- und fristgerecht eingelegt worden.
Rz. 12
2. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist rechtmäßig.
Rz. 13
Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 WDO wird das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgesetzt, wenn gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Diese Regelung ist Ausdruck des uneingeschränkten zeitlichen und sachlichen Vorrangs eines sachgleichen Strafverfahrens gegenüber dem disziplinargerichtlichen Verfahren. Sie soll aus Gründen der Rechtssicherheit vermeiden, dass in verschiedenen Verfahren wegen desselben Sachverhalts einander widersprechende Feststellungen getroffen werden. Darüber hinaus dient sie dem Schutz des Soldaten, der rechtlich nicht gezwungen sein soll, sich gleichzeitig in einem straf- und in einem disziplinargerichtlichen Verfahren verteidigen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - 2 WDB 1.96 - Buchholz 235.0 § 109 WDO Nr. 1 = juris Rn. 4 und vom 20. September 2001 - 2 WDB 9.01 - BVerwGE 115, 147 ≪149≫, jeweils zu § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F.).
Rz. 14
Die Vorschrift steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Wehrdienstgericht bindend sind. Im Fall eines Freispruchs im sachgleichen Strafverfahren darf eine Disziplinarmaßnahme zudem nur bei einem disziplinaren Überhang verhängt werden (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 WDO). Bei einem anderen Ausgang des Strafverfahrens kann sich aus § 16 Abs. 1 WDO ein Verbot der Verhängung bestimmter Disziplinarmaßnahmen ergeben.
Rz. 15
Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist in der Regel auch dann gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 WDO auszusetzen, wenn gegen den Soldaten - wie hier - nur wegen eines Teils des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Denn nach § 18 Abs. 2 WDO sind mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen zu ahnden. Das Gebot einheitlicher Ahndung lässt es nicht zu, einzelne Pflichtverletzungen, über die gleichzeitig entschieden werden kann, zu verselbständigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1974 - II WD 32.73 - BVerwGE 46, 232 ≪234≫). Denn das Disziplinarrecht hat nicht wie das Strafrecht den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind.
Rz. 16
Dies gilt zwar wegen des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 WDO) ausnahmsweise nicht, wenn der in beiden Verfahren gegenständliche Sachverhalt angesichts der weiteren im gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigten Pflichtverletzungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt und daher nach § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die Anschuldigungspunkte 1 und 2, zu denen das sachgleiche Strafverfahren geführt wird, sind in der Gesamtschau mit den weiteren Anschuldigungspunkten 3 bis 5 im gerichtlichen Disziplinarverfahren von erheblichem Gewicht.
Rz. 17
Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist auch nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 WDO fortzusetzen. Dies setzt voraus, dass die Sachaufklärung gesichert ist oder im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen.
Rz. 18
Die Sachaufklärung ist nicht gesichert. Zwar hat das Amtsgericht... in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 23. Juni 20... tatsächliche Feststellungen zu der mit den Anschuldigungspunkten 1 und 2 sachgleichen Anklage getroffen. Der Soldat hat aber gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts unterliegen im Berufungsverfahren einer vollumfänglichen Prüfung durch das Berufungsgericht, da der Soldat die Berufung nicht auf das Strafmaß beschränkt hat. Das Amtsgericht hat noch nicht alle in Betracht kommenden Mittel der Sachaufklärung zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Straftatbestände des § 32 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG und des § 38 WStG vollständig ausschöpfen können, weil der Soldat in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, keine Angaben zur Sache zu machen. Er greift die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seiner Berufungsbegründung auch an. Insbesondere rügt er unzureichende Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal einer "Dienststellung" im Sinne des § 32 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG. Zum Straftatbestand des § 38 WStG macht er im Hinblick auf die Auslegung seiner E-Mail vom 20. Januar 20... von 6:55 Uhr eine fehlende Berücksichtigung einer weiteren E-Mail sowie der Reaktion der Zeugin Stabsgefreiter B. geltend. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass er weitere Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts erheben wird, da er seine Berufungsbegründung nur als "vorläufig" bezeichnet hat.
Rz. 19
Dass im strafrechtlichen Berufungsverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Rz. 20
3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens umfasst.
Fundstellen
Haufe-Index 14797375 |
JZ 2022, 10 |