Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 28.08.2012; Aktenzeichen 15 B 12.623) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Vorhaben des Klägers nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es zum einen keinem landwirtschaftlichen Betrieb “dient” und zum anderen die Pensionspferdehaltung jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorhabens nicht die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen “Betriebs” hat. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Rz. 2
Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger in Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, sein Vorhaben “diene” keinem landwirtschaftlichen Betrieb, keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegt.
Rz. 3
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Rz. 4
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des Dienens, der in allen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB dasselbe bedeutet (Urteil vom 21. Januar 1977 – BVerwG 4 C 28.75 – Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 42 f.), im Einklang mit der Senatsrechtsprechung definiert. Danach reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, “ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde”, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (Urteil vom 19. Juni 1991 – BVerwG 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401). Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (Urteil vom 22. Januar 2009 – BVerwG 4 C 17.07 – NVwZ 2009, 918 Rn. 21).
Rz. 5
Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Senatsrechtsprechung der Korrektur oder Fortentwicklung bedürfte. Seine Frage, ob es mit der Rechtsprechung zur Abwehr von Missbräuchen vereinbar ist, einem gewinnbringend und erfolgreich jahrelang im Haupterwerb wirtschaftenden Landwirt die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich zu verwehren, dient ihm als Anknüpfungspunkt für eine einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Eine grundsätzliche, d.h. fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus der Kritik nicht.
Rz. 6
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das vorinstanzliche Urteil mit einem tragenden Rechtssatz zum Begriff des Dienens von einem ebensolchen Rechtssatz in den Senatsentscheidungen vom 3. November 1972 – BVerwG 4 C 9.70 – (BVerwGE 41, 138), vom 23. Dezember 1983 – BVerwG 4 B 175.83 – (BRS 40 Nr. 81) oder vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 2.89 – (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272) abweicht. Er beanstandet, dass die Vorinstanz die Senatsrechtsprechung in seinem Fall fehlerhaft angewandt bzw. daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind. Mit diesem Vorwurf lässt sich der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht begründen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328).
Rz. 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke
Fundstellen