Verfahrensgang

VG Dresden (Aktenzeichen 7 K 245/97)

 

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. September 1999 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Restitutionsausschlußgrund der Verwendung im komplexen Wohnungsbau (§ 5 Abs. 1 Buchst. c VermG) wegen einer die bisherigen Nutzungsverhältnisse im Wohngebiet berührenden investiven Veräußerung des Grundstücks (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) entfällt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566622

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