Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor, jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf ihnen.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Klägern nicht das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass es in der mündlichen Verhandlung keine Beiakten zur Verfügung hatte, wie die Kläger behaupten. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils waren neben der Gerichtsakte und 8 Bänden Verwaltungsvorgängen des Beklagten auch die Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht in dem Parallelverfahren 29 A 198.98 (= BVerwG 7 B 80.03) beigezogen hatte, nämlich neben den dort eingereichten Verwaltungsvorgängen des Beklagten 4 Bände Wiedergutmachungsakten sowie die Versteigerungsakte des Amtsgerichts Berlin. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts anderes. In der Niederschrift braucht nicht im Einzelnen aufgelistet zu werden, welche Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind; sie werden durch den Vortrag ihres wesentlichen Inhalts zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Dass die im Parallelverfahren beigezogenen Akten auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren waren, ergibt sich im Übrigen daraus, dass das Verwaltungsgericht eingangs der mündlichen Verhandlung beide Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden hat. Unzutreffend ist die Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die von ihm ausgewertete Versteigerungsakte nur kurzzeitig beigezogen, dann aber wieder zurückgesandt. Die Versteigerungsakte befindet sich nach wie vor unter den beigezogenen Akten des Parallelverfahrens. Dass das Verwaltungsgericht sie zurückgesandt hat, ergibt sich aus der dazugehörigen Gerichtsakte nicht.
b) Unbegründet ist die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihnen das rechtliche Gehör versagt, weil die mündliche Verhandlung überraschend und unfair verlaufen sei und ihnen das Recht abgeschnitten worden sei, sich im Rahmen des Auflagenbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2002 zu äußern. Unzutreffend ist bereits die Behauptung der Kläger, der Termin sei angesetzt worden, um einen Vergleich zu protokollieren, den der Berichterstatter in einem Erörterungstermin angeregt hatte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zur mündlichen Verhandlung geladen, so dass die Kläger mit einer Verhandlung zur Sache rechnen mussten. Inwieweit den Klägern das rechtliche Gehör dadurch beschnitten worden ist, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht auf einen Vergleich hingewirkt hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, was die Kläger gehindert hat, zu den Fragen Stellung zu nehmen, die der Berichterstatter in seinem Auflagenbeschluss vom 24. Januar 2002 aufgeworfen hat.
c) Zur Zulassung der Revision führt nicht die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch verletzt, dass es außerhalb der mündlichen Verhandlung mit der Beigeladenen zu 1 über das Ergebnis des Verfahrens gesprochen habe. Die Kläger entnehmen dem Streitwertbeschluss im Parallelverfahren, dass dem Verwaltungsgericht ein Gutachten zum (aktuellen) Verkehrswert des dort streitigen Grundstücks bekannt war, das zur Vorbereitung eines zunächst beabsichtigten Vergleichs von den Beteiligten in Auftrag gegeben worden war, das aber nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Das Gutachten hatte ausschließlich Bedeutung für den Streitwert im Parallelverfahren. Selbst wenn das Verwaltungsgericht dieses Gutachten unter Verstoß gegen den Grundsatz fairen Verfahrens oder unter Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt hätte, könnte nur der Streitwertbeschluss in jenem Verfahren, nicht aber das Urteil in diesem Verfahren auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen. Dass über das Gutachten hinaus entscheidungserhebliche Umstände hinter dem Rücken der Kläger zwischen der Beigeladenen zu 1 und dem Verwaltungsgericht erörtert worden sind, ist nicht dargelegt.
d) Unbegründet ist die Rüge der Kläger, das angefochtene Urteil sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet (§ 173 VwGO, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies ist hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung geschehen. Wird das Urteil – wie hier – gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, muss für die ordnungsgemäße Verkündung das Urteil noch nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO schriftlich abgefasst und von den Richtern unterzeichnet sein. Die schriftliche Abfassung des Urteils folgt in diesem Fall der Verkündung des Urteils nach.
e) Das Verwaltungsgericht hat weder den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör noch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge der Kläger übergangen hat, wie diese behaupten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den gestellten Beweisanträgen zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen durch begründeten Beschluss abgelehnt, wie dies § 86 Abs. 2 VwGO verlangt.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Rüge tatsächlich gegen die Art und Weise, in welcher das Verwaltungsgericht den Beweisbeschluss ausgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat dem Beweisantrag unter anderem stattgegeben, soweit die Kläger die Verlesung der Eidesstattlichen Erklärung beantragt hatten, welche der frühere Eigentümer des Grundstücks am 29. April 1953 gegenüber dem Entschädigungsamt Berlin abgegeben hatte (unter Nr. 6 ihres Beweisantrags). Es hat in der Begründung allerdings darauf verwiesen, der Beweisantrag gehe insoweit ins Leere, weil die Erklärung dem Gericht bereits vorliege und erörtert worden sei. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls davon abgesehen, das Original der Eidesstattlichen Erklärung beizuziehen und zu verlesen. Ob das Vorgehen des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht dem Prozessrecht entsprach und ob die beschlossene Beweiserhebung den Vorschriften über den Urkundsbeweis entsprechend ausgeführt worden ist, bedarf keiner Erörterung. Denn das angefochtene Urteil kann auf einem insoweit gegebenenfalls unterlaufenen Mangel nicht beruhen. Das Verwaltungsgericht hat die Eidesstattliche Erklärung bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die in der mündlichen Verhandlung verwendete, von ihnen selbst eingereichte Kopie der Erklärung dem Original entspricht und die Erklärung vollständig wiedergibt. Dass die Erklärung nicht verlesen worden ist, hat entgegen den Ausführungen der Kläger nicht verhindert, dass die ehrenamtlichen Richter von dem Wortlaut der Erklärung Kenntnis erhielten. Denn sie haben ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, die Erklärung durchzulesen, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
f) Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag auf Berichtigung des Tatbestands verfahrensfehlerhaft, nämlich ohne nähere Begründung, abgelehnt, ist nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil auf diesem angeblichen Verfahrensfehler beruhen kann.
Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, welche die Kläger in ihrer Beschwerde bezeichnet haben.
Die Kläger entnehmen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2002 – BVerwG 7 C 28.01 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16) den abstrakten Rechtssatz, dass der Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung in der NS-Zeit verfolgungsbedingt war, wenn der verfolgte Eigentümer nicht in der Lage war, die Zwangsversteigerung durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem nicht verfolgten Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt und in Würdigung des Sachverhalts angenommen, der frühere Eigentümer sei verfolgungsbedingt gehindert gewesen, seine Rechte in der Zwangsversteigerung auszuüben.
Mit seinen Erwägungen hierzu weicht das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht von einem abstrakten Rechtssatz ab, der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, Schuldnerschutz nach Maßgabe der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl I. 302) sei jüdischen Vollstreckungsschuldnern schon in der hier maßgeblichen Zeit Mitte 1939 nicht mehr gewährt worden. Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, der frühere Eigentümer hätte, wenn er von der Anwendung der Vorschrift nicht aus Verfolgungsgründen ausgeschlossen gewesen wäre, Schuldnerschutz nach § 5 der erwähnten Verordnung erlangen können. Nach dieser Vorschrift war die Zwangsversteigerung eines Grundstücks einstweilen einzustellen, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung nicht mehr in der Lage war, die Verbindlichkeiten zu tilgen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner anderes Vermögen hatte, aus dem er die Forderung begleichen konnte; die Vorschrift habe nur eine auf das Objekt bezogene Prüfung verlangt. Die Kläger halten diese Würdigung für unzutreffend. Sie übersehen dabei aber, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in der von ihnen bezeichneten Entscheidung mit der Auslegung der (zudem irrevisiblen) Schuldnerschutzverordnung unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt nicht befasst hat und demgemäß hierzu auch keinen Rechtssatz aufgestellt hat, von dem das Verwaltungsgericht hätte abweichen können.
Im Übrigen werfen die Kläger der Sache nach dem Verwaltungsgericht nur vor, es habe den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz im Einzelfall nicht oder nicht zutreffend angewandt. Dies stellt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.