Verfahrensgang
VG Leipzig (Aktenzeichen 7 K 951/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 144 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der früheren Mitberechtigten an einem Grundstück dessen Rückübertragung. Die Mitberechtigung der Erblasserin stand zunächst gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unter vorläufiger Verwaltung. Durch Beschluss des Rates der Stadt L. wurde das Eigentum an dem streitigen Grundstück zugunsten des Volkseigentums entzogen, und zwar zur planmäßigen Durchführung des Aufbaues eines zentralen Bauhofes für die AWG „Kontakt”, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Die Entschädigung wurde auf 5 400 M festgesetzt. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Grundstücks ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer die Rückübertragung rechtfertigenden Schädigungsmaßnahme. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger wirft zum einen sinngemäß die Frage auf,
ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, die Rückübertragung von Grundstücken abzulehnen, die gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unter vorläufiger Verwaltung standen und später im Zuge geltenden DDR-Rechts enteignet wurden, während Grundstücke zurückübertragen werden, die entweder gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt worden waren oder gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unter vorläufiger Verwaltung standen und durch den staatlichen Verwalter veräußert wurden, insbesondere im Vorfeld eines Enteignungsverfahrens nach dem Aufbau- oder Baulandgesetz.
Zur Klärung der aufgeworfenen Frage bedarf es der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens nicht. Ein nach den Vorschriften des Baulandgesetzes enteignetes Grundstück ist nicht allein deshalb zurückzuübertragen, weil es im Zeitpunkt der Enteignung gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unter vorläufiger staatlicher Verwaltung stand, sondern nur dann, wenn diese Enteignung für sich gesehen einen der Schädigungstatbestände des § 1 VermG erfüllt.
Eine rechtlich erhebliche Ungleichbehandlung der Fälle, in denen Vermögenswerte nach § 1 in der Verordnung vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt wurden, und der Fälle, in denen Vermögenswerte nach § 6 der genannten Verordnung in vorläufige staatliche Verwaltung übernommen wurden, liegt nicht vor. Die Fälle werden zwar unterschiedlich behandelt. Diese Unterschiede knüpfen aber an die Eigenart der schädigenden Maßnahmen an. Das Vermögensgesetz kennt zwei Arten von Schädigungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 4 VermG): Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes durch Verlust der betreffenden Rechtsposition führten (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3 VermG), und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung, die dem Rechtsinhaber zwar nicht den Vermögenswert selbst, wohl aber bestimmte damit verbundene Rechte und Befugnisse entzogen (vgl. § 1 Abs. 4 VermG). Die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nach § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 führte zum Verlust der betreffenden Rechtsposition; die Beschlagnahme stellt eine (entschädigungslose) Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 gehört hingegen zu den Fällen staatlicher Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 – BVerwG 7 B 23.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1). In beiden Fällen sieht das Gesetz als Wiedergutmachung grundsätzlich die Wiedereinsetzung des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers in die zum Zeitpunkt der Schädigung bestehende Rechtsposition vor. Im Fall der vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes geschieht dies durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG), im Fall der staatlichen Verwaltung durch deren Aufhebung (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG). Die vom Gesetz vorgesehene Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn die staatliche Verwaltung durch eine nachfolgende Enteignung überholt wird. Der dadurch bewirkte vollständige Entzug der Rechtsposition ist nur dann nach dem Vermögensgesetz wieder gutzumachen, wenn die Enteignung ihrerseits einen Schädigungstatbestand des § 1 VermG erfüllt, also insbesondere eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG darstellt oder gegen eine geringere Entschädigung ausgesprochen wurde, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG) oder auf unlauterer Machenschaft beruhte (§ 1 Abs. 3 VermG). Ist die Enteignung hingegen nicht als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zu qualifizieren, bleibt es bei der durch sie geschaffenen Rechtslage (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 – BVerwG 7 B 23.99 – a.a.O.).
Eine rechtlich erhebliche Ungleichbehandlung der Fälle, in denen staatlich verwaltete Vermögenswerte dem Eigentümer durch eine spätere Enteignung vollständig entzogen wurden, und der Fälle, in denen staatlich verwaltete Vermögenswerte dem Inhaber durch Veräußerung durch den staatlichen Verwalter entzogen wurden, besteht ebenfalls nicht. Das Gesetz sieht die Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter deshalb als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, und zwar dergestalt, dass über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers hinaus auch das Eigentum an dem Vermögenswert selbst entzogen wurde. Wurde der unter staatlicher Verwaltung stehende Vermögenswert hingegen später dem Eigentümer durch eine Enteignung endgültig entzogen, liegt in dieser Enteignung, wenn sie nicht für sich genommen einen der Schädigungstatbestände erfüllt, keine Fortsetzung des Unrechts, das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnen wurde. Die hier in Betracht kommenden Enteignungen wurden nicht erst durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung ermöglicht. Von der selbst keinen Schädigungstatbestand erfüllenden Enteignung wurde der Eigentümer eines nach der genannten Verordnung staatlich verwalteten Grundstücks regelmäßig ebenso betroffen wie ein Eigentümer mit Wohnsitz in der DDR betroffen gewesen wäre.
Keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung besteht ferner im Vergleich zu den Fällen, in denen ein staatlicher Verwalter ein Grundstück im Zusammenhang mit einer drohenden Enteignung in das Eigentum des Volkes verkauft hat. Der Kläger meint, eine solche Veräußerung des staatlichen Verwalters falle unter den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG mit der Folge, dass dem früheren Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger das Grundstück zurückzuübertragen sei, während der Eigentümer „leer ausgehe”, dessen Grundstück enteignet worden sei. Sollte eine Gleichbehandlung beider Fälle rechtlich geboten sein, erfordert dies nicht, die Enteignung staatlich verwalteter Grundstücke in ausdehnender Auslegung der Schädigungstatbestände wieder gutzumachen. Vielmehr ist der Begriff der Veräußerung in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG entsprechend dem Zweck dieses Schädigungstatbestandes einengend auszulegen. Wie erwähnt, sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter deshalb als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnen hatte. Vor diesem Hintergrund setzt der Begriff der „Veräußerung” in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muss. Der staatliche Verwalter muss sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen. An einem solchen Handeln fehlt es beispielsweise, wenn das in Rede stehende Grundstück mit Gewissheit etwa nach den Vorschriften des Baulandgesetzes enteignet worden wäre, hätte der staatliche Verwalter es nicht in das Eigentum des Volkes verkauft. Der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter ist mithin nicht erfüllt, wenn dieser ein Grundstück in das Eigentum des Volkes verkauft hat, um einer drohenden Enteignung zuvor zu kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 57.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114, zu einer drohenden Enteignung nach § 10 Abs. 1 des Verteidigungsgesetzes der DDR; ferner Urteil vom 5. März 1998 – BVerwG 7 C 71.96 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 15). Der Verlust des Eigentums bleibt ebenso ohne Wiedergutmachung wie im Falle der Enteignung.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft der Kläger zum anderen die Frage auf,
- inwieweit die Gerichte im Rahmen der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG Faktoren zu berücksichtigen haben, die objektiv geeignet sind, eine geringere Entschädigung zu indizieren, als sie Bürgern der früheren DDR zustand,
insbesondere,
ob und inwieweit bestehende Beschlüsse, etwa der Beschluss des Ministerrats vom 23. Dezember 1976, von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wenn sie objektiv das Ziel hatten, mit diskriminierenden Methoden Vermögen von Gebietsfremden in staatliche Hand zu bringen.
Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.
Vor dem Hintergrund der vom Kläger erwähnten Beschlüsse des Präsidiums des Ministerrats hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Behörden und Gerichte bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verpflichtet sind zu ermitteln, ob eine Enteignungsentschädigung auf der Grundlage diskriminierender interner Anweisungen niedriger als für DDR-Bürger üblich festgesetzt wurde. Dabei ist besonders zu beachten, dass diese Anweisungen häufig schon ihrer Formulierung nach die Diskriminierung gebietsfremder Eigentümer verschleiern sollten. Ein bloßer Hinweis auf die Gesetzeslage genügt jedenfalls bei Enteignungen seit dem Beginn der siebziger Jahre nicht ohne weiteres. Denn es kommt gerade darauf an, ob die nach außen aufrechterhaltenen gesetzlichen Bestimmungen durch unveröffentlichte diskriminierende Anweisungen intern abgeändert und damit teilweise außer Kraft gesetzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 – BVerwG 7 C 51.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 61). Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass das angestrebte Revisionsverfahren geeignet ist, zu diesen Fragen eine weitere Klärung grundsätzlicher Art herbeizuführen.
Ob die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde in eine Divergenzbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO umgedeutet werden kann, kann offen bleiben. Auch im Falle einer solchen Umdeutung müsste die Beschwerde erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil nicht mit einem abstrakten, sein Urteil tragenden Rechtssatz von der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Namentlich beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf dem Rechtssatz, Gerichte seien auch bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Enteignungsentschädigung auf der Grundlage diskriminierender interner Anweisungen niedriger als für DDR-Bürger üblich festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat lediglich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine solche Festsetzung gesehen.
Mit seiner auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Beschwerde möchte der Kläger möglicherweise der Sache nach geltend machen, dem Verwaltungsgericht sei ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unterlaufen und sein Urteil beruhe auf einer unzulänglichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Sache nach rügt der Kläger nämlich, das Verwaltungsgericht habe angesichts der dargelegten „Beschlusslage” Anlass gehabt, der Frage weiter nachzugehen, ob im konkreten Fall eine diskriminierende Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG festgesetzt worden ist.
Auch wenn die Beschwerde in diesem Sinne umgedeutet wird, muss sie erfolglos bleiben. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nämlich nicht, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat. Die erwähnten Beschlüsse des Präsidiums des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 kamen als generelle diskriminierende Entschädigungsbestimmungen für die Enteignung des hier in Rede stehenden Grundstücks nicht in Betracht. Diese Beschlüsse regelten die Entschädigung in Fällen der Enteignung von gewerblich genutzten Grundstücken und Mietwohngrundstücken. Hier ging es hingegen um die Enteignung eines unbebauten Trümmergrundstücks. Hierfür sah § 4 Abs. 2 der ersten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz – Entschädigung von Trümmergrundstücken – vom 30. April 1960 (GBl I S. 336) eine Entschädigung nach dem bei einem Verkauf genehmigten ortsüblichen Kaufpreis für den Grund und Boden (Bodenwert) vor. Dass sich die Festsetzung von Entschädigungen für unbebaute Grundstücke bei Eigentümern mit Wohnsitz außerhalb der DDR nach anderen generell diskriminierenden Bestimmungen richtete, macht der Kläger nicht geltend. In welche Richtung das Verwaltungsgericht insoweit hätte weiter ermitteln können und müssen, zeigt der Kläger nicht auf. Die von ihm erwähnten Beschlüsse (des Politbüros des ZK der SED über die Nutzung von Grundstücken von Berechtigten aus kapitalistischen Ländern vom 2. Juli 1985) und Richtlinien (des Ministerrats über die Nutzung von Grundstücken von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin vom 1. Oktober 1985) betreffen, soweit sie sich mit unbebauten Grundstücken befassen, nicht die Frage der Entschädigung im Falle ihrer Inanspruchnahme. Die genannten Beschlüsse und Richtlinien machen zwar deutlich, dass auch unbebaute Grundstücke von dem allgemeinen Bestreben erfasst werden sollten, so genannte Westgrundstücke auf möglichst kostengünstige Weise in Volkseigentum zu überführen, um das Problem der „offenen Vermögensfragen” wenigstens teilweise zu lösen. Aus den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ergibt sich indes, dass sich die hier in Rede stehende Enteignungsmaßnahme nicht in den Rahmen der mit den erwähnten Beschlüssen eingeleiteten und fortgeführten gezielten Enteignungsaktionen einordnen lässt.
Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch die übrigen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Gödel, Neumann
Fundstellen