Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen 29 A 15.99) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115 040 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück … Berlin-… nach dem Vermögensgesetz (VermG). Der Kläger wurde wegen angeblicher Fluchtvorbereitung in der DDR inhaftiert und im Frühjahr 1982 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Im Mai 1985 wurde durch das Staatliche Notariat in Ost-Berlin eine Abwesenheitspflegschaft für die Vertretung im Enteignungsverfahren angeordnet. Durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-… vom 1. August 1985 wurde dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück, gestützt auf § 12 des Baulandgesetzes der DDR, entzogen. Auf dem Grundstück errichteten die Beigeladenen ein Einfamilienhaus, das sich in ihrem Eigentum befindet; das Grundstück steht im Eigentum des Beklagten. Der Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Eigentums hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil kein vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand vorliege; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Es ist kein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Der Kläger möchte geklärt wissen, ob “unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG dann vorliegen, wenn der Eigentumsverlust eines unbebauten Grundstücks durch Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz erfolgte, der Eigentümer im Verfahren durch einen Abwesenheitspfleger vertreten wurde, obwohl er einem in der DDR lebenden Angehörigen für die Verwaltung des Grundstücks eine Vollmacht erteilt hatte bzw. hätte erteilen können und die staatlichen Stellen der DDR den Aufenthaltsort des Pflegebefohlenen kannten”. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich anhand des Wortlauts des § 1 Abs. 3 VermG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat. Hieraus folgt, dass die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft noch nicht deshalb eine unlautere Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG darstellt, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR nicht vorlagen (zu den Voraussetzungen bei einem Aufenthalt des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 – BVerwG 7 C 60.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136 S. 413). Hinzu kommen muss vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die handelnden Behörden bewusst gegen § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – BVerwGE 104, 186 ≪189≫ zur Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren). Dementsprechend hat der erkennende Senat die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat allein zum Zweck des Verkaufs an private Dritte als machtmissbräuchlich beurteilt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren und die Missachtung des Gesetzes durch das Staatliche Notariat den Zweck hatte, die Veräußerung des Grundstücks an die Erwerber überhaupt erst zu ermöglichen (Urteil vom 29. Januar 1998 – BVerwG 7 C 60.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136 S. 412; vgl. auch Urteil vom 29. Januar 1998 – BVerwG 7 C 18.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137). In diesen Fällen war ohne die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, der für den Eigentümer als Vertragspartei die entsprechenden Willenserklärungen abgeben sollte, eine Veräußerung nicht möglich.
Anders ist die rechtliche Situation in den Enteignungsfällen, insbesondere – wie hier – bei einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR vom 15. Juni 1984 (GBl DDR I S. 201). Zwar sah das Baulandgesetz eine Beteiligung des Eigentümers oder an seiner Stelle des Abwesenheitspflegers bei der Bereitstellung von Grundstücken als Bauland insoweit vor, als zunächst versucht werden musste, mit dem Eigentümer einen Kaufvertrag über die Übertragung des Eigentumsrechts an dem als Bauland benötigten Grundstück abzuschließen (§§ 4 und 11). Wenn ein Vertrag nicht zustande kam, beschränkte sich eine Beteiligung des Eigentümers oder Abwesenheitspflegers an dem Enteignungsverfahren auf bestimmte Informationspflichten der Behörden ihm gegenüber. Er war über den Antrag auf Entzug des Eigentums zu unterrichten, der “erforderlichenfalls” mit ihm zu beraten war, ferner über den Enteignungsbeschluss (vgl. § 20 Satz 2 des Baulandgesetzes, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz vom 15. Juni 1984, GBl DDR I S. 205). Er konnte außerdem gegen die Entscheidung nach § 12 Abs. 3 des Baulandgesetzes über den Entzug des Eigentums Beschwerde einlegen (§ 21 des Baulandgesetzes). Hieraus folgt, dass die Beteiligung des Eigentümers oder eines Abwesenheitspflegers nicht Voraussetzung dafür war, dass die Enteignung überhaupt durchgesetzt werden konnte, und damit auch nicht Zweck der Anordnung der Pflegschaft war. Damit übereinstimmend hat der Senat entschieden, dass allein in der Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eigentümers am Enteignungsverfahren keine unlautere Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG liegt (Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – BVerwGE 104, 186; ebenso der 8. Senat für eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz ohne aktive Mitwirkung des Abwesenheitspflegers: Beschluss vom 20. März 2001 – BVerwG 8 B 19.01 –).
2. Auch die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Nach Auffassung des Klägers steht das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem im Urteil des Senats vom 6. April 1995 – BVerwG 7 C 5.94 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 42 S. 108) aufgestellten Rechtssatz im Widerspruch, dass das Vermögensgesetz die Berücksichtigung so genannter Reserveursachen ausschließt, die gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten. Im Gegensatz hierzu habe das Verwaltungsgericht auf eine Reserveursache abgestellt, indem es darauf verwiesen habe, dass die Enteignung regelmäßig auch bei Beteiligung des Eigentümers und notfalls gegen seinen Willen hätte durchgeführt werden können.
Damit ist kein abweichender Rechtssatz aufgestellt. Der Hinweis auf die Situation bei Beteiligung des Eigentümers dient in dem Urteil des Verwaltungsgerichts allein dazu, die rechtlichen Möglichkeiten zu beschreiben, die einem Eigentümer im Enteignungsverfahren und damit dem an seiner Stelle handelnden Abwesenheitspfleger zur Verfügung gestanden haben. Eine Reserveursache wird damit nicht herangezogen. Davon abgesehen zielt das Vorbringen des Klägers auf eine unrichtige Anwendung eines vom Senat aufgestellten Rechtssatzes, die eine Divergenz i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen kann.
3. Ebenso wenig führen die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Zulassung der Revision.
a) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Tatsachenvorbringen nicht berücksichtigt und entscheidungserhebliche Teile des Akteninhalts übergangen habe. Die Rüge hat keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und, was der Kläger mit Blick auf vermeintlich nicht berücksichtigtes Tatsachenvorbringen der Sache nach geltend macht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor.
aa) Mit der Frage, ob eine “Bebauungskonzeption” des Stadtbezirks bezogen auf das Grundstück und eine “Standorteinordnung” der Baumaßnahme vorlagen (vgl. § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Baulandgesetzes der DDR), hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil eingehend befasst (vgl. S. 7 bis 9). Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht hierbei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe und damit seine Auffassung, eine “Standorteinordnung” habe vorgelegen, auf unvollständiger Tatsachengrundlage getroffen habe. So habe das Verwaltungsgericht ausgeblendet, dass das Grundstück in dem von ihm vorgelegten Lageplan als Ödland bezeichnet worden ist und Ödland im Liegenschaftsbuch unter der Rubrik “unbebaute Flächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche” verzeichnet sei. Hieraus zieht der Kläger den Schluss, dass die Einschätzung des Stadtbezirks, das Grundstück befinde sich “im Siedlungsgebiet zur Verdichtung durch Wohnbebauung”, unzutreffend sei. Die Rüge des Klägers geht fehl; es handelt sich ersichtlich nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache, auf die das Verwaltungsgericht hätte eingehen müssen. Aus dem Lageplan erschließt sich ohne weiteres, dass es sich lediglich um eine – unerhebliche – Bezeichnung des Grundstücks, das auch das Verwaltungsgericht als brachliegend und verwahrlost beschrieben hat (Urteil, S. 9), und nicht um eine Kennzeichnung des Gebiets als Ödland handelt; dies mag auch erklären, warum nicht die im Verzeichnis des Liegenschaftsbuchs vorgesehene Abkürzung “OE” für Ödland verwendet worden ist.
Die Rüge, dass sich in den Akten keine Erklärung darüber befinde, ob das Vorhaben nicht auf volkseigenen Grundstücken hätte verwirklicht werden können (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Baulandgesetzes), zielt der Sache nach auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche Aufklärung hätte sich dem Gericht nur aufdrängen müssen, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten oder aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für ein manipulatives Handeln der Behörden i.S. des § 1 Abs. 3 VermG ergeben hätten, also z.B. von einer solchen Prüfung bewusst abgesehen wurde, um den Zugriff auf das Grundstück zu ermöglichen. Solche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht sich mit den Ankaufsversuchen des damaligen Pächters und des Beigeladenen befasst. Auf das Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Juli 1984 an den Rat des Stadtbezirks, “dass der am Eigenheimbau interessierte Bürger” von direkten Kontakten zu dem in der Bundesrepublik wohnenden Eigentümer Abstand nehmen sollte, brauchte das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht gesondert einzugehen. In dem Schreiben ist kein manipulatives Vorgehen zu sehen. Offensichtlich erschien den Behörden der “Weg” über den damaligen Pächter, dem noch im November 1984 der “Ratschlag” gegeben wurde, wegen einer Veräußerung erneut an den Kläger zu schreiben, erfolgsversprechender. Noch im Februar 1985 hat sich zudem der Stadtbezirksbaudirektor an die Mutter des Klägers gewandt mit der Anfrage, ob sie im Besitz einer Vollmacht sei, die Vermögensinteressen ihres Sohnes wahrzunehmen.
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Gericht habe sich nicht damit befasst, dass der Beschluss des Rates des Stadtbezirkes über den Entzug des Eigentumsrechts vom 1. August 1985, der am 16. September 1985 ausgefertigt worden sei, nach einem Vermerk auf der Ausfertigung bereits am 1. Oktober 1985 “rechtskräftig” geworden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefristen noch nicht abgelaufen gewesen seien. Bereits im September, also vor der “Rechtskraft” des Beschlusses, seien zudem mehrere Maßnahmen zugunsten der Beigeladenen ergangen; insbesondere sei den Beigeladenen bereits am 20. September 1985 und damit noch vor dem Eintritt der “Rechtskraft” das dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen worden. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz durch Ausblendung entscheidungserheblicher Tatsachen ergibt sich daraus nicht. Der Eintritt der “Rechtskraft” bereits zum 1. Oktober 1985 trotz einer vierwöchigen Beschwerdefrist war für das Verwaltungsgericht kein Anhalt für ein manipulatives Vorgehen der Behörden, weil das Verwaltungsgericht in dem Einverständnis der Abwesenheitspflegerin vom 18. September 1985 mit dem Entzug des Eigentumsrechts einen Rechtsmittelverzicht gesehen hat (Urteil S. 10). Davon abgesehen ergibt sich aus den Akten, dass die Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts an dem Grundstück erst vom 10. Oktober 1985 datiert und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst am 15. Oktober 1985 den Beigeladenen übergeben wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den zeitlichen Ablauf nicht ausgeblendet, sondern hat die maßgeblichen Schritte auf Seite 8 seines Urteils behandelt.
Soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichtes, insbesondere mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene “Standortentscheidung”, wendet, und dies damit begründet, dass es sich nicht um eine materielle Rechtsanwendung, sondern um einen Verfahrensfehler handele, weil der Indizienbeweis betroffen sei, verkennt er die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers. Voraussetzung ist, dass die Beweiswürdigung, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Für einen solchen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze enthält weder das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte noch ergeben sich solche aus den Akten.
b) Einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO sieht der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen zu der wirklichen Grundlage der Enteignung angestellt habe. Es spreche Einiges dafür, dass wirkliche Grundlage der Enteignung der – diskriminierende – Beschluss des Politbüros der SED vom 2. Juli 1985 über die “Grundsätze zur Erweiterung der Möglichkeiten für den Verkauf und die Nutzung des Grundbesitzes von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin im Rahmen der schöneren Gestaltung unserer Städte und Gemeinden” gewesen sei. Zwar habe das Präsidium des Ministerrates diese Grundsätze erst am 1. Oktober 1985 als eigenen Beschluss übernommen (Schriftenreihe BAROV, S. 457). Das Verwaltungsgericht habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob bereits der Beschluss des Politbüros vom 2. Juli 1985 im vorliegenden Fall umgesetzt worden sei. Es hätte dies durch ein Sachverständigengutachten oder durch Zeugenvernehmung ermitteln können. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor; eine Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen.
Der Beschluss des Politbüros des ZK vom 2. Juli 1985 hat ausweislich der Gerichtsakten im erstinstanzlichen Verfahren keine Rolle gespielt. Soweit der Kläger “Geheimbeschlüsse der SED” in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2002 angesprochen hat, hat er dies lediglich durch den Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 konkretisiert, den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Beschluss aber nicht erwähnt. Zudem spricht der Zeitablauf dagegen, dass dem Beschluss des Politbüros vom 2. Juli 1985 im vorliegen Verfahren Bedeutung zugekommen ist. Bereits vor diesem Datum war die Enteignung nach dem Baulandgesetz vorbereitet worden. Hierzu gehörten die vergeblichen Bemühungen um einen Ankauf des Grundstücks, die bereits am 6. Mai 1985 erfolgte Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft und der Auftrag des Magistrats vom 1. Juli 1985, einen Enteignungsbeschluss des Stadtbezirks vorzubereiten, da die Voraussetzungen für den vorgesehenen Entzug des Eigentums vorlägen.
c) Der Kläger rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht aktenwidrig festgestellt habe, die Anordnung der Pflegschaft sei für die Enteignung nach dem Baulandgesetz nicht kausal geworden. Richtig sei vielmehr, dass die Anordnung der Pflegschaft im Sinne der Kausalitätstheorie nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der konkrete Enteignungserfolg damit entfalle. Die Rüge des Klägers greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat, was der Kläger übersieht, nicht eine Kausalitätsbetrachtung im Sinne einer Kausalitätstheorie vorgenommen, sondern diese Feststellung mit Blick auf die Voraussetzungen einer unlauteren Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG getroffen. Mit der Feststellung, dass die Anordnung der Anwesenheitspflegschaft nicht kausal für den Enteignungserfolg gewesen sei (Urteil S. 9), ist ersichtlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft nicht zielgerichtet dazu gedient habe, den Eigentumszugriff erst zu ermöglichen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates auf die rechtliche Situation hingewiesen, dass die Enteignung regelmäßig auch bei Beteiligung des Eigentümers und notfalls gegen seinen Willen hätte durchgeführt werden können. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, die Einwendungen und Rechtsmittel eines bevollmächtigten Vertreters hätten die beschlossene Enteignung verhindern können, stünden “im Gegensatz zu Erfahrungen der Kammer aus seiner Vielzahl vergleichbarer Verfahren”, stellt eine zusätzliche Hilfsbegründung dar. Sie kann hinweggedacht werden, ohne dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts entfallen würde. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft nicht bezweckte, den Eigentumserfolg überhaupt erst zu ermöglichen, beruht auf der rechtlichen Erwägung, dass die Enteignung auch gegen den Willen des Eigentümers durchgesetzt werden konnte. An dieser Wertung ändert es nichts, wenn in einem Einzelfall die Beteiligung des Eigentümers dazu führen könnte, dass die Behörden der DDR von der Enteignung absehen. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass nach den Erfahrungen des Gerichts aus durchgeführten Verfahren der Eigentümer die Enteignung trotz Beteiligung nicht hätte verhindern können, kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu.
d) Der Kläger erhebt ferner eine Aufklärungsrüge im Hinblick auf die näheren Umstände der Pflegschaftsbestellung. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht zudem gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es wesentliche Umstände, die mit der Anordnung der Pflegschaft einhergegangen seien, nicht berücksichtigt habe. Damit zielt der Kläger darauf, dass eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet worden sei, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt und außerdem die Behörden darüber informiert gewesen seien, dass er für seine Mutter eine Grundstücksvollmacht erteilt hatte oder hätte erteilen können.
Wie oben dargelegt, ergibt sich eine unlautere Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG noch nicht aus einem Fehlen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft nach § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR. Dementsprechend konnte das Verwaltungsgericht die Erfüllung der Voraussetzungen und damit die Umstände der Anordnung der Abwesenheitspflegschaft ohne Verfahrensverstoß offen lassen. Es konnte sich auf die Feststellung beschränken, dass die Anordnung der Pflegschaft nicht i.S. des § 1 Abs. 3 VermG unlauter gewesen sei, weil diese nicht bezweckt habe, den Eigentumszugriff überhaupt erst zu ermöglichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Gödel, Neumann
Fundstellen