Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 7. Juli 2008 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners für den Neubau der B 6n, Ortsumgehung Bernburg, Planungsabschnitt 14, begehrt, ist zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des gemäß § 11 Abs. 2 weiterhin anwendbaren Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG). Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Klage entfaltet deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung über ihre Klage. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der zur Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgetragenen Gesichtspunkte verstößt der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragstellerin mit der Folge einer Aufhebung der Planfeststellung oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG) geltend machen kann (1.). Diejenigen von der Antragstellerin gerügten Mängel, deren Vorliegen einer Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf, können nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen gegebenenfalls durch Planergänzung um Schutzauflagen zu ihren Gunsten behoben werden; insoweit werden durch den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses also keine vollendeten Tatsachen geschaffen (2.). Angesichts dessen besteht kein hinreichender Grund, von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG enthaltenen Regel sofortiger Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzuweichen.
1.a) Die Antragstellerin macht als Verfahrensmangel geltend, das Projekt sei bei der Planauslegung falsch bzw. unterschiedlich bezeichnet worden mit der Folge, dass die Planbetroffenheit nicht klar erkennbar gewesen sei. In der Bekanntmachung der Planauslegung sei das Projekt als “Neubau der B 6n, OU Bernburg” bezeichnet worden; tatsächlich handele es sich jedoch nicht um eine Ortsumfahrung, sondern um eine Ortsdurchfahrt. Außerdem werde das Vorhaben in den ausgelegten Planunterlagen abweichend von der Bezeichnung im Bekanntmachungstext als “B 185 OU Bernburg/B6n – Verlängerung” benannt.
Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Bekanntmachung der Planauslegung durch die Stadt Bernburg sowie die ausgelegten Planunterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung für die Planbetroffenen (vgl. § 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG) ausgelöst haben. Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Mangel nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 46 VwVfG nur dann beachtlich, wenn er sich in der Folgezeit tatsächlich als Einwendungshindernis erwiesen hätte (Beschluss vom 11. August 2006 – BVerwG 9 VR 5.06 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 70). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
b) Die Rüge, die im Planungsabschnitt 13.3 planfestgestellte Trasse müsse deutlich weiter nach Norden verlegt werden mit der Folge einer Verschiebung auch der hier in Rede stehenden Trasse im Planungsabschnitt 14, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin den Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 13.3 nicht angefochten hat. Im Übrigen ist der Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der B 6n, Planungsabschnitt 13.3, hinsichtlich der Trassierung bestandskräftig geworden, nachdem die Parteien die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren BVerwG 9 A 52.07 bis BVerwG 9 A 54.07 und BVerwG 9 A 56.07 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. November 2008 durch Vergleich erledigt haben, so dass für das vorliegende Verfahren von den dort gesetzten Zwangspunkten auszugehen ist. Daher geht auch der weitere Einwand ins Leere, die im Planungsabschnitt 13.3 liegende Anschlussstelle Bernburg (Kreuzung der B 6n mit der BAB 14) sei lediglich behördenintern in einem Raumordnungsverfahren festgelegt worden. Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss vom 8. Januar 2008 – BVerwG 9 VR 23.07 – (juris Rn. 9) festgestellt, dass insoweit ein Planfeststellungsbeschluss vorliegt.
c) Es trifft nicht zu, dass die in der schalltechnischen Untersuchung vom Januar 2004 (Unterlagen Bd. 3, 11.1) festgestellten Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV im Bereich des Wohngrundstücks der Antragstellerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt wurden. Zwar werden die Grenzwertüberschreitungen im Sachverhalt des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nicht dargestellt, als sie nicht den Außenwohnbereich, sondern das Wohngebäude betreffen (vgl. PFB S. 30). Der Antragsgegner weist aber zutreffend darauf hin, dass der maßgebliche Immissionsort 37 in den planfestgestellten Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung auch für den Innenwohnbereich aufgeführt und dort auch vermerkt ist, dass ein Anspruch auf passiven Schallschutz besteht (Unterlagen Bd. 3, 11.2.2 Teil 1 S. 4); auch der – ebenfalls planfestgestellte – Lageplan der Lärmschutzmaßnahmen (Unterlagen Bd. 3, 11.4 Bl. 3) weist einen Schutzanspruch für alle vier Seiten des Wohngebäudes Bodestraße 1 aus. Das von der Antragstellerin gerügte Ermittlungsdefizit liegt somit nicht vor.
d) Soweit die Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2004, dessen Inhalt sie zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens macht, vorbringt, dass die Einfahrt der Bodestraße in die Magdeburger Straße (B 71) entfallen solle, weil sie den Verkehrsfluss beeinträchtige, fehlt es bereits an der Möglichkeit der Beeinträchtigung eigener Belange. Die von ihr außerdem geforderte Anordnung von Geschwindigkeitskontrollen ist nicht Gegenstand der Planfeststellung (PFB S. 114).
e) Die schalltechnische Untersuchung weist die von der Antragstellerin gerügten methodischen Mängel nicht auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass Mittelungspegel (für den Tag und für die Nacht) und nicht Lärmwerte für die Hauptverkehrszeiten ermittelt wurden. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der Anlage 1 der 16. BImSchV. Auch steht es in Einklang mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), auf welche die oben genannte Anlage der 16. BImSchV verweist, dass der Einfluss der Straßennässe bei der Berechnung der Beurteilungspegel nicht berücksichtigt wurde (RLS-90, S. 11, 4.0).
f) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war es nicht geboten, der Verkehrsprognose eine Verlängerung der B 6n nach Polen und Tschechien zugrunde zu legen. Eine solche Maßnahme war zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Juli 2008 nicht absehbar. Nach dem gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004) ist als vordringlicher Bedarf eine Trasse der B 6n bis zur BAB 9 südlich von Dessau vorgesehen; lediglich als weiterer Bedarf ist eine Fortführung östlich der BAB 9 bis zur Landesgrenze nach Sachsen, aber nicht bis zur Grenze nach Polen oder Tschechien dargestellt.
Die Verkehrsprognose wird auch nicht durch die Verkehrsentwicklungsplanung der Stadt Bernburg in Frage gestellt. Danach sollte der Knoten B 6n/L 65 (Altenburger Chaussee) als Hauptzufahrt des aus Westen und aus Norden über die B 71 (Magdeburger Chaussee) kommenden Verkehrs in die südlich gelegene Stadt Bernburg ausgebaut werden, um zu verhindern, dass dieser Verkehr bereits am Knoten B 6n/B 71 über den Stadtteil Waldau in die Stadt fließt. Die Planung der Stadt Bernburg hätte wohl eine höhere Verkehrsbelastung des Abschnittes der B 6n zwischen den beiden Knotenpunkten zur Folge gehabt, an dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Die Straßenbauverwaltung hat sich diese städtische Verkehrsplanung jedoch unter anderem wegen einer nur unzureichenden Ausbaufähigkeit des Knotens B 6n/L 65 nicht zu eigen gemacht und war dazu nach § 16 Abs. 3 FStrG auch nicht verpflichtet. Diese Planung musste daher auch nicht der Verkehrsprognose zugrunde gelegt werden.
g) Voraussichtlich ohne Erfolg rügt die Antragstellerin eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe. Nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde werden die für die Schadstoffgesamtbelastung geltenden Grenzwerte der 22. BImSchV deutlich unterschritten; zusätzlich wird die Schadstoffausbreitung durch grünordnerische Maßnahmen auf beiden Seiten der Trasse reduziert (PFB S. 31 f.). Im Erläuterungsbericht zu den Luftschadstoffuntersuchungen wird zudem ausgeführt, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung gegenüber der Gesamtbelastung mit Luftschadstoffen nur geringfügig ins Gewicht falle. Außerdem stellten die ermittelten Werte wegen der Überlagerung der bereits vorhandenen Belastungen – etwa durch den (nach Realisierung der Ortsumgehung deutlich verringerten) Durchgangsverkehr der Ortslage Bernburg – mit der zu erwartenden Zusatzbelastung durch den Straßenneubau den ungünstigsten Fall der künftigen Gesamtbeeinträchtigung durch Luftschadstoffe im Sinne einer “absoluten Obergrenze” dar. Hinzu komme eine tendenzielle Reduktion der Emissionen aus Gewerbe, Industrie und Wohnungen (Unterlagen Bd. 3, 11. Lus. 1 S. 4 und 7). Demgegenüber macht die Antragstellerin lediglich ein im Vergleich zur Verkehrsprognose 2015 höheres Verkehrsaufkommen und eine dadurch bedingte höhere Belastung mit Luftschadstoffen geltend. Dieses pauschale Vorbringen lässt angesichts der oben genannten konkreten Untersuchungsergebnisse nicht ansatzweise erkennen, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 – BVerwG 4 A 5.04 – BVerwGE 123, 23 ≪28 f.≫).
h) Im Planfeststellungsbeschluss ist ausgeführt, dass Erschütterungen durch den Betrieb der neuen Straße wegen der Bauweise nach dem neuesten Stand der Technik ausgeschlossen werden könnten. Die Antragstellerin begründet nicht, weshalb gleichwohl mit Erschütterungen durch Schwerverkehr “zu rechnen” sein sollte.
2. Hinsichtlich eines Teils der von der Antragstellerin gerügten Mängel kann zwar deren Vorliegen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das gilt etwa für die Frage, ob der grundrechtlich gebotene Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Eingriffen in die Substanz des Eigentums eine – bislang nicht erfolgte – Ermittlung der Gesamtbelastung des Wohngrundstücks der Antragstellerin durch Verkehrslärm erfordert (vgl. Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1 ≪9 ff.≫). Nach der für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen schalltechnischen Untersuchung, welche die Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin als Wohngebiet einstuft, bewirkt allein der für das Jahr 2015 prognostizierte Verkehr auf der planfestgestellten neuen B 6n an der Süd- und Westseite des Obergeschosses des Wohngebäudes der Antragstellerin einen Beurteilungspegel für die Nacht von 59 dB(A). Nicht berücksichtigt ist dabei der Verkehr auf der die neue B 6n querenden B 71, der nach der Verkehrsprognose 2015 auf dem Abschnitt nördlich der Kreuzung mit der B 6n täglich 2 500 Fahrzeuge (LkW-Anteil 25 %) und auf dem südlichen Abschnitt täglich 12 600 Fahrzeuge (LkW-Anteil 17,9 %) beträgt. Das Gebäude der Antragstellerin liegt etwa 27 m vom Nordabschnitt der B 71 und rund 55 m vom Kreuzungsbereich entfernt. Es kann danach jedenfalls für Teilbereiche des Gebäudes und für die Nacht nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtbelastung durch Verkehrslärm den Wert von 60 dB(A) nachts erreicht, oberhalb dessen in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischer Bereich beginnt (Urteile vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 35 f. und vom 17. November 1999 – BVerwG 11 A 4.98 – BVerwGE 110, 81 ≪90≫). Außerdem könnte das Vorbringen der Antragstellerin Anlass geben zu untersuchen, ob bei der Ermittlung der Beurteilungspegel von zutreffenden Windverhältnissen ausgegangen wurde (vgl. PFB S. 111; zur Berücksichtigung der Windverhältnisse RLS-90 S. 12, 4.0). Fragen wirft auch die Diskrepanz zwischen der von der Planfeststellungsbehörde herangezogenen Prognose des Verkehrs auf dem nördlichen Abschnitt der B 71 bis zur Kreuzung mit der B 6n im Jahre 2015 und der Prognose dieses Verkehrs auf, die im Zusammenhang mit der Verkehrsentwicklungsplanung der Stadt Bernburg erstellt wurde, auch wenn die Stadt von ihrer Prognose wieder abgerückt ist (vgl. Anlage 4 zur Klageerwiderung des Antragsgegners vom 10. November 2008 im Verfahren BVerwG 9 A 28.08). Ferner könnte zu klären sein, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Juli 2008 bereits eine Fortschreibung der Verkehrsprognose über das Jahr 2015 hinaus vorlag und welche Folgerungen gegebenenfalls hieraus für die Frage der Verkehrslärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin zu ziehen sind (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2005 – BVerwG 9 B 41.04 – juris Rn. 20 ff. zur Berücksichtigung neuer Verkehrsprognosen im Planfeststellungsverfahren).
Entscheidend für das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren der Antragstellerin ist jedoch, dass insoweit keine Mängel in Rede stehen, die einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnten. Die klärungsbedürftigen Punkte betreffen nicht das Planvorhaben selbst. Sie haben aller Voraussicht nach allenfalls Einfluss auf Art und Umfang von zugunsten der Antragstellerin gebotenen Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm, die nachgeholt werden könnten, ohne dass sich daraus Konsequenzen für die Planung als solche ergäben (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪133 f.≫). Die faktische Möglichkeit eines ausreichenden Lärmschutzes am Grundstück der Antragstellerin wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin selbst verlangt in ihrem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2004 mit Blick auf ihre gegen die Verkehrsprognose 2015 und die Ermittlung der Beurteilungspegel gerichteten Rügen eine neue schalltechnische Untersuchung als Grundlage für weitergehende Schutzmaßnahmen im Sinne einer Lärmsanierung, wobei sie ausführt, dass passiver Lärmschutz für einzelne Teile ihres Wohngebäudes einen hohen Aufwand erfordere und aktiver Lärmschutz bautechnisch möglich sei. Letzteres wird vom Antragsgegner nicht bestritten, sondern die Errichtung einer Lärmschutzwand als unwirtschaftlich abgelehnt, weil keine weiteren zu schützenden Gebäude vorhanden seien und zusätzlich passive Maßnahmen notwendig wären, um die Einhaltung der Grenzwerte am Grundstück der Antragstellerin sicherzustellen (PFB S. 113). Im Übrigen beträfe auch die fehlende Möglichkeit eines ausreichenden Lärmschutzes am Grundstück der Antragstellerin nicht die Planung als solche, sondern die Frage einer angemessenen Entschädigung nach § 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (vgl. Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 ≪249 f., 268 f.≫, dort auch zum Übernahmeanspruch bei lärmbedingtem Verlust der Wohnqualität und zur Geldentschädigung als Surrogat für wirtschaftlich nicht vertretbare Schallschutzmaßnahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Christ, Dr. Korbmacher
Fundstellen