Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 30.10.2006; Aktenzeichen 7 D 68/06.NE) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der vom Rat der Antragsgegnerin zusammen mit der Veränderungssperre gefasste Beschluss über eine Beschränkung der Höhe zulässiger Windenergieanlagen im künftigen Bebauungsplan ergänze die Planungskonzeption, ohne dass damit jedoch zugleich zum Ausdruck gebracht wäre, eine Abwägung der von der Bebauungsplanung betroffenen Belange solle hinsichtlich der Höhenfestsetzung nicht mehr stattfinden (Urteilsabdruck S. 14). Die Beschwerde sieht in dieser Auslegung der im Juni 2005 gefassten Beschlüsse einen Denkfehler, den sie als Verfahrensverstoß rügt. Sie meint, dass eine Veränderungssperre unzulässig sei, wenn das zu sichernde Plankonzept im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer negativen Verhinderungstendenz getragen werde. Dass im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren noch abwägungserheblicher Spielraum bestehe, ändere an der Unzulässigkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung einer solchen Verhinderungsplanung nichts. Deshalb könne die Verbindlichkeit des Beschlusses über das Plankonzept nicht mit der Begründung verneint werden, dass ihr der endgültige Satzungsbeschluss noch nachfolge.
Damit ist nicht schlüssig dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auslegung des Beschlusses der Antragsgegnerin über eine Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen gegen Denkgesetze verstoßen hat. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht – wie die Beschwerde voraussetzt – davon ausgegangen, dass das Plankonzept der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre darauf gerichtet war, die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet zu verhindern. Auch der beabsichtigten Begrenzung der Höhe der Anlagen hat es eine solche Absicht nicht entnommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Antragsgegnerin vorbehalten hat, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans weiter zu prüfen, ob der Betrieb von Windenergieanlagen mit einer Höhe von nicht mehr als 100 m im Plangebiet wirtschaftlich möglich wäre, und das Ergebnis dieser Prüfung im Rahmen der Abwägung mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.
Ferner rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt gelassen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Wenn ein Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, übergeht, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts sowie für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2000 – BVerwG 7 B 22.00). Für einen derartigen Verfahrensfehler ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Vortrag der Beschwerde belegt lediglich, dass sie den Inhalt der vorliegenden Akten und Vorgänge anders deutet als das Normenkontrollgericht. Damit kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht begründet werden. Das Oberverwaltungsgericht begeht auch insoweit keinen Verfahrensfehler, als es bei seiner rechtlichen und tatsächlichen Würdigung davon ausgeht, dass der Rat der Antragsgegnerin den künftigen Satzungsbeschluss erst nach sachgerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) treffen wird. Vielmehr drückt es damit seine Erwartung aus, dass sich die Antragsgegnerin beim Erlass eines Bebauungsplans an Recht und Gesetz halten wird.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Jannasch, Dr. Philipp
Fundstellen