Verfahrensgang
Thüringer OVG (Urteil vom 10.09.2014; Aktenzeichen 1 O 415/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Kläger, die Beeinträchtigungen ihrer Gewerbebetriebe durch ein planfestgestelltes Vorhaben geltend machen – sogenannte mittelbar Betroffene –, möchten rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob eine Einschränkung des Prüfungsmaßstabes auf eigene Belange des betroffenen Klägers im Rahmen des Abwägungsgebotes erfolgen darf, obwohl der Wortlaut des § 17 Satz 2 FStrG die Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange verlangt.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie ohne Weiteres anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.
Danach hat nur ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar Betroffener (vgl. § 9 Abs. 2 FStrG) Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19.11 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13 und vom 24. November 2011 – 9 A 23.10 – BVerwGE 141, 171 Rn. 13).
Demgegenüber können enteignungsrechtlich nicht Betroffene – wie hier die Kläger, deren Grundstücke von der Planung nicht in Anspruch genommen werden – nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19.11 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 14). Die Rügebefugnis umfasst wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung auch eine Überprüfung der den Privatbelangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange. Dementsprechend hat hier das Oberverwaltungsgericht auch die für das Vorhaben sprechende Planrechtfertigung näher untersucht. Ob allerdings andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können mittelbar Betroffene ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 – 9 A 71.07 – juris Rn. 47, vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 – BVerwGE 138, 226 Rn. 25 und 54 und vom 10. Oktober 2012 – 9 A 20.11 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11).
Entgegen der Auffassung der Kläger widerspricht dieser unterschiedliche Prüfungsmaßstab nicht der in § 17 Satz 2 FStrG vorgeschriebenen umfassenden Pflicht zur Berücksichtigung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (sowie der Umweltverträglichkeit). Denn diese Vorschrift legt (objektiv-rechtlich) fest, welche Belange die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat; sie verhält sich aber nicht zu der Frage des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs bzw. Prüfungsumfangs. Soweit die Kläger unter Berufung auf ältere Literatur (Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl. 2001, Rn. 427) einwenden, wegen der Komplexität des Abwägungsvorgangs sei eine Differenzierung zwischen eigenen Belangen und Fremdbelangen nicht möglich, übersehen sie zum einen, dass die den privaten Belangen gegenüber gestellten öffentlichen Belange durchaus gerichtlich überprüft werden (s.o.), im Übrigen zeigen sie weder weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf auf noch erläutern sie, welche Relevanz der aufgeworfenen Frage im vorliegenden Fall zukommen soll.
2. Auch die Frage,
ab welchem Grad der Ungeeignetheit/ Geeignetheit eine Planungsvariante vom Vorhabenträger frühzeitig verworfen werden darf,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Auch diese Frage lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 9.12 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 27).
Dass diese allgemeinen Grundsätze weiterer Klärung bedürfen, zeigen die Kläger nicht auf; ob die Voraussetzungen im konkreten Fall eingehalten wurden, ist eine Frage des Einzelfalles.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Dr. Bick
Fundstellen