Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 28.03.2018; Aktenzeichen 1 A 2411/15) |
VG Arnsberg (Urteil vom 04.09.2015; Aktenzeichen 13 K 1930/13) |
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG) gestützte Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Rz. 2
1. Der 1953 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Ende Januar 2016 im Dienst der Beklagten, zuletzt im Amt eines Verwaltungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO).
Rz. 3
Die Beklagte erkannte die im Angestelltenverhältnis als Beamtenanwärter verbrachte Zeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass auch seine ab September 1977 absolvierte, dreijährige Ausbildung zum Beratungsanwärter an der (damaligen) Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) anzuerkennen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück.
Rz. 4
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, als anderer Bewerber in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der (damaligen) BfA ernannt, habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit seiner Ausbildung zum Beratungsanwärter als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Die Zeit seiner Ausbildung zum Beratungsanwärter sei keine Zeit einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Der zwischen dem Kläger und der (damaligen) BfA geschlossene Vertrag stelle formell und materiell ein dem Lernen dienendes Ausbildungsverhältnis dar. Der Hauptzweck habe nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren Beamtendienst vermittelnder) Arbeit, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels bestanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens, weil die Zeit seiner Ausbildung zum Beratungsanwärter keine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildungszeit darstelle. Nach der zur Zeit der Ableistung der Ausbildung des Klägers geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 18. September 1968 (Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1969, S. 376 - LAPO-gehD-BAVAV 1968), gestützt auf § 2 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 BLV in der Fassung vom 14. April 1965 (BGBl. I S. 322), sei Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung das erfolgreiche Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, die Laufbahnbefähigung durch ein Fachhochschulstudium zu erlangen. Ohne Bedeutung sei, dass die Laufbahnbefähigung nach der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. Februar 1980 (Dienstblatt der BfA 1980, S. 2 - LAPO-gehD-BA 1980), gestützt auf § 2 Abs. 4 Satz 1 BLV in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763), auch durch ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und das Bestehen der Abschlussprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der BfA (ASPO) in der Fassung vom 25. Februar 1980 (Dienstblatt der BfA 1980, S. 25 - ASPO 1980) habe erworben werden können. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung und die Ausbildung des Klägers hätten sich nach den Übergangsregelungen weiter nach altem Recht gerichtet. Nichts anderes ergäbe sich, wenn dem nicht zu folgen und auf die Laufbahnordnung vom 25. Februar 1980 abzustellen wäre. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung nach der ASPO vom 29. Juli 1975 (Dienstblatt der BfA 1976, S. 34 - ASPO 1975) sei zu keinem Teil mit der Ausbildung nach der ASPO 1980 identisch gewesen. Eine Gleichartigkeit der Ausbildungen im Sinne einer (bloßen) inhaltlichen Gemeinsamkeit reiche nicht aus.
Rz. 5
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.
Rz. 6
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
Rz. 7
a) Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
"ob eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. S. v. § 10 Satz 1 BeamtVG auch dann gegeben ist, wenn die von dem ≪späteren≫ Beamten (arbeits-)vertraglich geschuldete Hauptleistung in der Durchführung der Ausbildung bestanden hat",
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
Rz. 8
Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 und vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 7; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 6). Nach dem danach maßgeblichen § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150 - BeamtVG 2010) sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.
Rz. 9
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anrechnungsregel des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich die reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten betrifft und die vorausgesetzte förderliche Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten hauptberuflich ausgeübt worden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 11 S. 3 und vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2, jeweils zu § 10 Satz 1 BeamtVG in der inhaltlich entsprechenden Fassung des BeamtVGÄndG 1993, BGBl. 1994 I S. 2442). In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2). Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht vom Tatbestand des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfasst werden. Dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzessystematik. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG speziell geregelt.
Rz. 10
b) Der von der Beschwerde weiter aufgeworfenen Frage,
"liegen vorgeschriebene Ausbildungszeiten für Laufbahnbewerber i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch dann vor, wenn diese zwar auf unterschiedlichen laufbahnrechtlichen Regelungen beruhen, inhaltlich aber identisch oder zumindest gleichartig ausgestaltet gewesen sind",
kommt ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich sind nur solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären. Daran fehlt es. Die vom Kläger aufgeworfene Frage betrifft keine tragende Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Begehrens des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abgelehnt hat.
Rz. 11
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dass die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Beratungsanwärter an der Fachhochschule der (damaligen) BfA nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen sei, darauf gestützt, dass diese Zeit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2010 erfülle, weil sie keine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildungszeit gewesen sei. Nach dem insofern maßgebenden Laufbahnrecht zur Zeit der Ableistung der Ausbildung des Klägers, der Laufbahnordnung vom 18. September 1968, habe die Laufbahnbefähigung nur durch das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung, nicht durch ein Fachhochschulstudium erworben werden können. Zu dieser das Berufungsurteil tragenden Begründung bezeichnet die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund.
Rz. 12
Die von der Beschwerde formulierte Frage zielt auf die Klärung ab, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2010 auch gegeben seien, wenn die Ausbildung des anderen Bewerbers mit der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich identisch oder zumindest vergleichbar sei. Die Fragestellung betrifft nur die hypothetische Erwägung des Berufungsgerichts, dass der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG selbst dann nicht erfüllt sei, wenn es sich auf den seiner Auffassung gegenteiligen Standpunkt stellte und das (neue) Laufbahnrecht nach der Laufbahnordnung vom 25. Februar 1980 und die dort für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung für maßgeblich hielte. Allein in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die vom Kläger absolvierte Ausbildung nicht mit der nach neuem Recht verlangten Ausbildung identisch sei und eine bloß inhaltlich gleichartige Ausbildung nicht genüge. Die in der Beschwerde gestellte Frage hebt damit auf eine Rechtsauffassung ab, die der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zugrunde liegt. Ihr fehlt die Entscheidungserheblichkeit.
Rz. 13
3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder i.S.v. § 127 Nr. 1 BRRG zuzulassen.
Rz. 14
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder unter den Voraussetzungen des § 127 Nr. 1 BRRG ein Oberverwaltungsgericht - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt nicht nur, dass die Entscheidung des Gerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, in der Beschwerdeschrift angegeben wird, sondern auch, dass die als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden.
Rz. 15
a) Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht weiche in seinem Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1979 - 6 B 117.79 - (Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 2 S. 7 f.) ab. Sie legt keinen Rechtssatzwiderspruch dar, sondern beschränkt sich darauf, einzelne Passagen aus dem Beschluss vom 18. Dezember 1979 zu zitieren. Wörtliche Zitate ersetzen aber nicht die im Sinne der Darlegungsanforderungen gebotene Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 B 42.07 - juris Rn. 8).
Rz. 16
Selbst wenn die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass sie mit den zitierten Passagen auf die Aussage abzielen will, bei einer Sachlage, bei der ein Beamtenanwärter mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auch zum Zwecke der Ausbildung ein Beschäftigungsverhältnis schließt und hierfür ein erhebliches Entgelt erhält, komme es bei der Prüfung des Tatbestands des § 10 Satz 1 BeamtVG 2010 nicht auf die Frage an, ob das Beamtenanwärterverhältnis in erster Linie Ausbildungszwecken diene, führt dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Einen solchen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht aufgestellt.
Rz. 17
Die Beschwerde übersieht, dass der Senat über die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob ein in erster Linie Ausbildungszwecken dienendes Verwaltungs- oder Beamtenanwärterverhältnis als ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzusehen ist", im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 6 B 117.79 nicht entschieden hat. Nach den Ausführungen im Beschluss vom 18. Dezember 1979 - 6 B 117.79 - (Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 2 Rn. 5) kam es auf diese Frage nicht an, weil es sich in diesem Fall nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur konkreten Gestaltung der Vertragsbeziehungen um ein vorwiegend der Arbeitsleistung dienendes, entgeltliches Verwaltungs- und Beamtenanwärterverhältnis handelte, das unzweifelhaft unter die Anrechnungsregel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der insoweit inhaltlich entsprechenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485) fiel.
Rz. 18
Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 - 6 C 31.77 - (Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 7) anführt, fehlt es an der Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Rz. 19
b) Eine die Revision eröffnende Rechtssatzdivergenz ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht weiche in seinem Urteil von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2013 - 5 LA 5/13 - (juris) ab. Die Beschwerde formuliert bereits keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der einem ebensolchen Rechtssatz der angefochtenen Berufungsentscheidung widerspricht. Der Kläger wendet sich der Sache nach lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs durch das Berufungsgericht. Die Zulassung der Revision nach § 127 Nr. 1 BRRG kann darauf nicht gestützt werden (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 2 B 38.17 - juris Rn. 11 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Rz. 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen den gewährten monatlichen Versorgungsbezügen und den angestrebten Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit im Mai 2018 ≪222,46 €≫).
Fundstellen
Dokument-Index HI13025839 |