Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 10 LC 58/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 239,24 € festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem der behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Klägerin macht zum einen geltend, das Berufungsurteil sei jedenfalls hinsichtlich der Verpflichtungsklage, also hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99, nicht mit Gründen versehen (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO). Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht legt dar, dass die Erwägungen, welche die Abweisung der Anfechtungsklage und damit die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1995/96 tragen, für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre gleichermaßen Gültigkeit beanspruchen. Damit hat es eine Begründung für die Abweisung der Verpflichtungsklage gegeben. Ob diese Begründung tragfähig ist, betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern eine Frage des sachlichen Rechts.
b) Zum zweiten behauptet die Klägerin, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) in mehrfacher Hinsicht verletzt. Auch damit dringt sie nicht durch.
aa) Das Berufungsgericht hat keinen Hilfsbeweisantrag übergangen. Die Klägerin hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung keinen Hilfsbeweisantrag (auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) gestellt. Die Darstellung auf Seite 8 im Tatbestand des angefochtenen Urteils betrifft das erstinstanzliche Verfahren, nicht das Berufungsverfahren.
Das Berufungsgericht hat das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auch nicht dadurch verletzt, dass es den im Termin zur mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Antrag auf Vernehmung eines präsenten Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Beweistatsache als wahr unterstellt werden könne, die Beweistatsache dann aber seinem Urteil nicht zugrunde gelegt hat. In das Wissen des Zeugen hatte die Klägerin gestellt, dass die Kreisstelle B… der Landwirtschaftskammer sie von 1992 bis 1997 kontinuierlich beratend begleitet und hierzu auch diverse Ortsbesichtigungen durchgeführt habe. Hierbei habe sich aufgrund einer Vielzahl von Indizien stets ergeben, dass die Klägerin einen eigenen Betrieb errichtet und dann auch bewirtschaftet habe. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsachenbehauptungen und die Wertung des Zeugen, dass die Klägerin einen eigenen Betrieb führe, als wahr unterstellt werden könnten. Hiervon ist es im Urteil nicht abgewichen. Der Frage, ob der Zeuge die ihm bekannten Umstände dahin wertete, dass die Klägerin einen eigenständigen Betrieb führe, war für die Entscheidung über die Berufung unerheblich. Das Berufungsgericht musste den ihm unterbreiteten Sachverhalt eigenständig würdigen. Hierauf hat es ausweislich der Niederschrift auch ausdrücklich hingewiesen.
bb) Des Weiteren rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe in seine “Gesamtwürdigung” – verkürzend – nur die ihr nachteiligen Umstände eingestellt, andere hingegen übergangen. Auch insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan.
Dass die Klägerin ihren Betrieb im Jahre 1992 nicht lediglich im Wege der Abteilung aus dem Betrieb ihres Ehemannes gebildet, sondern eigenständig Flächen, Hofgebäude und Tiere erworben hat, hat das Berufungsgericht ebenso gewürdigt wie den Umstand, dass die Klägerin bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der landwirtschaftlichen Alterskasse und der landwirtschaftlichen Krankenkasse sowie von den Finanzbehörden mit einem gesonderten Betrieb geführt und veranlagt wurde. Dass es diesen Umständen gegenüber den Fragen der tatsächlichen Betriebsführung, namentlich der Betriebsorganisation keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat, betrifft nicht das gerichtliche Verfahren, sondern eine Frage des sachlichen Rechts.
Hinsichtlich der tatsächlichen Betriebsführung und der Betriebsorganisation führt das Berufungsgericht allerdings allein der Klägerin nachteilige Umstände an. Die Klägerin legt indes nicht dar, welche ihr günstigen Umstände das Berufungsgericht ignoriert habe. Namentlich fehlt es an jeder Darlegung, dass sie selbst derartige Umstände im vorangegangenen Verfahren angeführt hätte.
cc) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht gehe teilweise von unzutreffenden Annahmen aus. Allein damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Hinzu kommen müsste der Vortrag, dass das Berufungsgericht insofern eigenen Sachvortrag der Klägerin übergangen oder aber der Klägerin nicht ermöglicht habe, sich zu diesen tatsächlichen Umständen zuvor zu äußern. Soweit die Beschwerde hierzu Anhaltspunkte bietet, dringt sie nicht durch.
Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, demzufolge ihre Verpächter zahlreiche Dienstleistungen unentgeltlich im Wege der Nachbarschaftshilfe erbracht hätten. Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf jegliches Vorbringen einzugehen, zumal wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 25. November 1999 – BVerwG 9 B 70.99 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Den Vortrag zur unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe hatte bereits das Verwaltungsgericht berücksichtigt; es hatte dargelegt, dass dieser Umstand für die Frage der Betriebstrennung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann unergiebig sei (VG-Urteil S. 16). Das liegt nahe; denn die Nachbarschaftshilfe wäre bei gemeinsamer Betriebsführung dem gemeinsamen Betrieb zugute gekommen. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf diesen Punkt zurückzukommen.
Es mag sein, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Frontladers von unrichtigen Vorstellungen ausgegangen ist. Der Punkt “Maschinenausstattung” zählte jedoch von vornherein zu den wesentlichen Streitpunkten im Verfahren. Es hätte der Klägerin oblegen, hierzu vollständig und unmissverständlich vorzutragen. Im Übrigen ist es – angesichts der sonstigen in den Urteilsgründen angesprochenen maschinellen Defizite im vermeintlichen Betrieb der Klägerin (vgl. S. 19) – ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht ohne den Irrtum über die Existenz dieses Zubehörteils zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Ebenso liegt es hinsichtlich der 40 Liegeplätze im Stallgebäude des Ehemannes der Klägerin. Auch hier mag sein, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Liegeplätze machten nur einen Teil des Stallgebäudes aus. Auch insofern aber hätte der Klägerin selbst ein vollständiger und unmissverständlicher Vortrag oblegen, zumal sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht selbst nur von einem “Stallteil” sprach. Wiederum aber kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht ohne den Irrtum zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre. Ob ein ganzer Stall oder nur ein Teil überlassen war, spielte für seine Entscheidung ersichtlich nur eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich war, dass die Überlassung seitens des Ehemannes ohne genaue, insbesondere schriftliche vertragliche Grundlage, die auch die Nebenkosten einschloss, erfolgt war.
Schließlich bemängelt die Klägerin, das Berufungsgericht habe die Abweichungen in den Bestandszahlen für die Jahre 1995 bis 1998 zwischen den Prämienanträgen einerseits und den steuerlichen Bilanzen andererseits nicht zuvor erörtert. Hierzu bestand keine Veranlassung, denn dieser Umstand gehörte zu den hauptsächlichen Streitpunkten im Verfahren, so dass die Klägerin selbst Gelegenheit hatte, das ihr hierzu nötig Erscheinende vorzutragen. Ob das Berufungsgericht die Zahlen zutreffend gewürdigt oder aber, wie die Klägerin meint, dem Umstand einer Ersetzung von Mutterkühen durch trächtige Färsen nicht Rechnung getragen habe, betrifft wiederum eine Frage des sachlichen Rechts.
c) Das Berufungsgericht hat schließlich nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Soweit keine Beweisanträge der Beteiligten vorliegen, hat das Gericht den Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Diese Pflicht wird erst verletzt, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen aufdrängen musste (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 – und vom 23. Juli 2003 – BVerwG 8 B 57.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326 und 330 m.w.N.). Hierfür legt die Beschwerde nichts dar:
aa) Die Klägerin macht in unterschiedlichem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Anders habe es sich nicht über die – seinen eigenen Annahmen widersprechenden – Feststellungen und Schlussfolgerungen in dem von ihr vorgelegten Parteigutachten hinwegsetzen dürfen. Ohne sachverständige Beratung habe ihm auch die verlässliche Grundlage für die Beurteilung gefehlt, ob der Maschinenpark ihres Betriebes zur eigenständigen Bewirtschaftung ausreichend gewesen sei. Das Berufungsgericht habe auch nicht dargelegt, dass es der Beiziehung eines Sachverständigen nicht bedürfe, weil es selbst über die nötige Sachkunde verfüge.
Damit ist eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nicht dargetan. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens – obwohl sie dies selbst im Verhandlungstermin nicht beantragt hatte – von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Namentlich lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, welche tatsächlichen Feststellungen sich ohne genügenden betriebswirtschaftlichen Sachverstand nicht sollten treffen lassen. So wird die Feststellung der Beklagten wie der Vorinstanzen, dass der Maschinenpark der Klägerin zur eigenständigen Bewirtschaftung eines Fleischerzeugungsbetriebes mit 90 ha Grünland jedenfalls bis 1997 nicht ausgereicht habe, von ihr nicht angezweifelt; sie macht lediglich geltend, dass sie sich das Fehlende im Wege der Nachbarschaftshilfe verschafft habe. Und das mögliche Missverständnis hinsichtlich des Frontladers hätte sich nicht nur durch ein Sachverständigengutachten vermeiden lassen.
In Wirklichkeit vermisst die Klägerin betriebswirtschaftlichen Sachverstand weniger bei den einzelnen Feststellungen als vielmehr bei deren Würdigung. Dabei verkennt sie, dass die Beurteilung, ob sie in den umstrittenen Wirtschaftsjahren einen eigenständigen Betrieb geführt hat, eine Rechtsfrage betrifft, die das Gericht nicht einem Sachverständigen übertragen kann, sondern selbst beantworten muss.
2. Die Revision ist ebenso wenig nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Klägerin bezeichnet als klärungsbedürftig sinngemäß die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 312 S. 1) dahin auszulegen ist, dass Art. 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11) über die Berücksichtigung von Vertrauensschutz bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen und Art. 49 Abs. 3 dieser Verordnung über die Verzinsung zurückgeforderter Beträge rückwirkend auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, der Beihilfen aus den Jahren 1992 bis 1996 betrifft.
Diese Frage verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung; denn sie lässt sich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens – und sei es zum Zwecke der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Art. 234 EG) – bedürfte. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG; Euratom) Nr. 2988/95 sieht vor, dass bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Die vorliegend angefochtenen Bescheide beruhen hinsichtlich der Rücknahme früherer Bewilligungsbescheide auf § 10 Abs. 1 MOG, hinsichtlich der Rückforderung auf § 10 Abs. 3 MOG und hinsichtlich der Zinsen auf § 14 Abs. 1 MOG. Diese nationalen Bestimmungen schöpfen ihrerseits den Rahmen aus, der den Mitgliedstaaten durch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36; mit späteren Änderungen) jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) eröffnet war. An die Stelle von Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist mit Wirkung für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 getreten, der teilweise günstigere Regelungen enthält. Sämtliche angeführten Bestimmungen betreffen jedoch keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne der Verordnung (EG; Euratom) Nr. 2988/95, weshalb Art. 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung keine Anwendung findet. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG; Euratom) Nr. 2988/95 bewirkt jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. Dabei bestimmt Art. 4 Abs. 4 der Verordnung ausdrücklich, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen keine Sanktionen darstellen. Sanktionen sind vielmehr zusätzliche Nachteile, die bei Unregelmäßigkeiten auferlegt werden können, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden. Art. 5 der Verordnung zählt die möglichen zusätzlichen Nachteile auf. Um derartige zusätzliche Nachteile geht es vorliegend jedoch nicht.
Ein besonderer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 2005 – 10 S 385/05 – (AUR 2006, 95). Dieser betrifft die nachteilige Folgewirkung einer Unregelmäßigkeit bei einer Stilllegungsverpflichtung auf die Beihilfefähigkeit für einen anderweitigen Kulturpflanzenanbau und damit eine besondere Fallgestaltung. Zudem gibt der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen, dass er die Auffassung des dortigen Klägers zur – entsprechenden – Anwendbarkeit des Rückwirkungsgebots aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG; Euratom) Nr. 2988/95 nicht teilt.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 29. März 2005 – BVerwG 3 B 117.04 – (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301) besteht nicht. In dem genannten Beschluss hat der Senat erkannt, dass Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl EG Nr. L 391 S. 36) in der Fassung von Art. 1 Ziff. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) den dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend regelt und daher § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG verdrängt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Es hat vielmehr angenommen, dass Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 auch die Fristbestimmung in § 48 Abs. 4 VwVfG verdrängt. Das stimmt mit der Entscheidung des Senats überein. Die Klägerin möchte der Entscheidung des Senats darüber hinaus eine Aussage zu der Frage entnehmen, ob die in Rede stehende gemeinschaftsrechtliche Regelung auch Anwendung findet, wenn die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG schon vor ihrem Inkrafttreten am 6. August 1998 abgelaufen war. Hierzu hat der Senat jedoch nicht Stellung genommen. Auch das Berufungsgericht hat diese Frage nicht problematisiert. Ob sie sich ihm hätte stellen müssen, ist für den Zulassungsgrund der Divergenz unerheblich.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Unterschriften
Kley, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen