Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 180 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Da die Beteiligten (nur) den Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, was – mit der Folge, dass das angefochtene Urteil wirksam bleibt – zulässig ist (vgl. Beschluss vom 22. April 1994 – BVerwG 9 C 456.93 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106), ist das Revisionsverfahren einzustellen.

Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, die Kosten des Revisionsverfahrens in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben, so dass sich die Verfahrensbeteiligten die insoweit angefallenen Gerichtskosten gleichmäßig teilen und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Durchführung des Revisionsverfahrens hätte voraussichtlich die Klärung bislang nach wie vor offener Rechtsfragen erfordert. Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht einfach. Ihre Klärung ist nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschlüsse vom 25. Juli 2000 – BVerwG 3 C 1.00 –, vom 30. April 1998 – BVerwG 7 C 19.97 –, vom 12. Oktober 1994 – BVerwG 8 C 10.94 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 und vom 28. Oktober 1992 – BVerwG 11 C 30.92 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98). Daher kommt eine Beurteilung der Erfolgsaussichten, die sonst für eine Kostenentscheidung nach Erledigung des gerichtlichen Verfahrens üblich ist, im Streitverfahren nicht in Frage.

Bei der Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706558

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