Verfahrensgang
VG Gera (Aktenzeichen 6 K 1069/96GE) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 280 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht ab von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – BVerwGE 100, 310 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 S. 191, und vom 29. April 1999 – BVerwG 7 C 13.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 3 S. 9). Vielmehr folgt das Verwaltungsgericht ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach gilt folgendes: Eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und gleichzeitig ein Machtmißbrauch ist in den Fällen des ausreisebedingten Verlusts von Grundstücken und Gebäuden in der Regel dann gegeben, wenn staatliche Stellen die Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums abhängig gemacht haben. Das für den Tatbestand der Nötigung wie des Machtmißbrauchs gleichermaßen erforderliche Element der Rechtswidrigkeit des staatlichen Vorgehens ergibt sich im Regelfall daraus, daß das Recht der DDR keine Pflicht zur Veräußerung begründete (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – a.a.O.). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, liegt jedoch dann grundsätzlich keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor, wenn der Zwang zur Eigentumsaufgabe von der Rechtsordnung der DDR gedeckt war (vgl. Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 38.95 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 86 S. 262 ≪263≫). Diese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn das Veräußerungsverlangen den Rechtsvorschriften der DDR entsprach, sondern auch dann, wenn es sich aus einem Vertrag ergab, der seinerseits nicht unlauter begründet worden war.
2. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 133 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, sind die von der Beschwerde formulierten Fragen, soweit sie überhaupt revisible Rechtsfragen enthalten, nicht entscheidungserheblich, weil ihnen eine unzutreffende Vorstellung über den Begriff der unlauteren Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG zugrunde liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Krauß, Golze
Fundstellen