Entscheidungsstichwort (Thema)
Tierseuche. Tötungsanordnung. Tierseuchenkasse. Entschädigung. Entschädigungsbetrag. Anrechnung. anzurechnende Erlöse. Schlachterlös. Mehrwertsteuer. Umsatzsteuer. seuchengeschädigte Landwirte. steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. „optierende” Landwirte. „pauschalierende” Landwirte. Überentschädigung. grundsätzliche Bedeutung. Auslegung von ausgelaufenem Recht. Klärungsbedürftigkeit.
Leitsatz (amtlich)
Der Entschädigungsbetrag für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, war gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG a.F. nicht auch um die Umsatzsteuer zu kürzen, die auf anzurechnende Erlöse für verwertbare Teile des Tieres anfiel.
Normenkette
TierSG § 67 Abs. 4 Sätze 1, 3; TierGesG § 16 Abs. 4 S. 3; UStG § 24; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 13.06.2013; Aktenzeichen 20 BV 12.2711) |
VG Augsburg (Entscheidung vom 27.11.2012; Aktenzeichen Au 1 K 12.1054) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 709,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz (TierSG). Die Klägerin hält Rinder. Wegen einer Tierseuche wurde sie im April 2012 verpflichtet, alle Tiere ihres Bestandes töten zu lassen. Ein Teil der Tiere konnte geschlachtet werden, wodurch die Klägerin Schlachterlöse erzielte. Im Entschädigungsverfahren nach §§ 66 f. TierSG minderte die beklagte Tierseuchenkasse den Entschädigungsbetrag für die Rinder um einen „Reinerlös”, der sich aus dem Schlachterlös zuzüglich der Umsatzsteuer zusammensetzte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte dürfe die auf den Schlachterlös anfallende Umsatzsteuer nicht vom Entschädigungsbetrag absetzen, sondern den Schlachterlös nur „netto” abziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Frage, ob bei den nach § 67 Abs. 4 Satz 1 TierSG anzurechnenden Erlösen die Umsatzsteuer einzubeziehen sei, sei nicht eindeutig geregelt. Diese Regelungslücke sei nach dem hypothetischen Willen des Gesetzgebers so auszufüllen, dass eine über die infolge der Tötungsanordnung entstehenden Einbußen hinausgehende Entschädigung vermieden werde. Eine solche „übermäßige” Entschädigung würde aber gewährt, wenn dem geschädigten Landwirt eine Umsatzsteuer belassen würde, die er mit selbst vereinnahmter Umsatzsteuer verrechnen könne. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Es liege keine Regelungslücke vor, denn nach § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG würden Steuern bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Warum sich diese Regelung nur auf die Bestimmung des gemeinen Wertes der Tiere, nicht aber auf die Anrechnung des Wertes der verwertbaren Teile beziehen solle, sei nicht ersichtlich. Es handele sich um eine reine Berechnungsvorschrift, für die steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) keine Rolle spielten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Die Beklagte sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 TierSG auf die Entschädigung anzurechnende Wert der verwertbaren Teile des Tieres unter Einbeziehung der Umsatzsteuer zu berechnen ist, die auf den Erlös dieser Teile entfällt. Diese Frage kann grundsätzlich schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie die Auslegung von ausgelaufenem Recht betrifft. Das Tierseuchengesetz ist mit Wirkung zum 1. Mai 2014 vom Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) abgelöst worden und außer Kraft getreten (§ 45 Abs. 1 TierGesG). Fragen, die sich nur aufgrund von auslaufendem und ausgelaufenem Recht stellen, verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeiführen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 – BVerwG 1 B 139.04 – Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 und vom 5. Oktober 2009 – BVerwG 6 B 17.09 – Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).
2. Es mag dahinstehen, ob sich die Beklagte auf eine der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmen hiervon berufen kann. Sie macht insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 7 B 21.13 – juris) geltend, dass die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist und dass sich die Frage zudem bei der Nachfolgebestimmung des § 16 Abs. 4 TierGesG in gleicher Weise stellen würde, sodass mit der Beantwortung der das ausgelaufene Recht betreffenden Frage gleichzeitig eine das neue Recht betreffende Frage beantwortet wäre. Zumindest Letzteres drängt sich hier auf, wie unten auszuführen ist.
Es fehlt jedoch an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung einer Vorschrift verlangt eine Klärung gerade in einem Revisionsverfahren. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Dies hat das Berufungsgericht angenommen; dem ist zuzustimmen.
Nach § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG (ebenso § 16 Abs. 4 Satz 3 TierGesG) werden bei der Festsetzung der Entschädigung Steuern nicht berücksichtigt. Diese Regelung ist eindeutig, was der Senat bereits zur Frage der Einbeziehung der Mehrwertsteuerpauschale bei der Bildung des „gemeinen Wertes” des Tieres (§ 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG) entschieden hat (Beschluss vom 5. Dezember 1997 – BVerwG 3 B 172.97 – Buchholz 418.6 TierSG Nr. 16). Nichts anderes gilt für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit einer Anrechnungsposition. Die Regelung betrifft nach Wortlaut und Stellung im Gefüge des Entschädigungsrechts gerade die in § 67 Abs. 4 genannten Anrechnungspositionen, also auch die Berechnung des Wertes der verwertbaren Teile der Tiere. Während der gemeine Wert der Tiere im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG fiktiv zu bestimmen ist, weil kein Erwerbsvorgang stattfindet, ergibt sich der Wert der verwertbaren Teile aus einem realen Veräußerungsvorgang, bei dem Umsatzsteuer anfallen kann (§ 24 UStG). In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie sich die Umsatzsteuer auf den Entschädigungsbetrag auswirkt. Insofern besteht ein Unterschied in der Behandlung der Berechnungspositionen, der aber in Unterschieden der Berechnungsfaktoren begründet ist.
In dieselbe Richtung weisen die Gesetzesmaterialien zum alten und zum neuen Recht und die daraus deutlich werdende Zielrichtung der ausgelaufenen Regelung. § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG wurde mit Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl I S. 461) eingeführt, um die Verfahrensweise in den Ländern zu vereinheitlichen. Bis dahin war es mangels einer ausdrücklichen Regelung unterschiedlich gehandhabt worden, wie sich Steuern auf die Berechnung der Entschädigung auswirkten (Begründung des Gesetzentwurfs vom 7. Mai 1990, BTDrucks 11/7065 S. 15). Aus diesem Zweck der Ergänzung erhellt, dass die von § 24 UStG eröffneten steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten seuchengeschädigter Landwirte, die im Verfahren mit den Stichworten „optierender” und „pauschalierender” Landwirt angesprochen worden sind, zugunsten einer Vereinheitlichung unberücksichtigt gelassen werden sollten. Dass dies in gewissen Fällen zu einem Anrechnungsbetrag führen kann, der hinter dem realen Erlös zurückbleibt, hat der Gesetzgeber erkennbar in Kauf genommen und unter Hinweis darauf gerechtfertigt, dass die Tierseuchenentschädigung eine Leistung besonderer Art sei und gerade keine zwingend nur den unmittelbaren Schaden abdeckende Ersatzleistung, wie es dem Verwaltungsgericht und der Beklagten mit dem Stichwort der „Überentschädigung” vorschwebt. Den besonderen Entschädigungscharakter hat auch das Bundesverwaltungsgericht schon betont (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1971 – BVerwG 1 C 3.69 – BVerwGE 39, 10 ≪14≫) und die Willkürlichkeit der Gleichbehandlung von „optierenden” und „pauschalierenden” Seuchengeschädigten im steuerrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich verneint (Beschluss vom 5. Dezember 1997 a.a.O.). Der Gesetzgeber hat auch mit der Neuregelung des Tierseuchenrechts keinen Anlass gesehen, die Anrechnungsvorschriften unter diesem Blickwinkel zu ändern. Vielmehr hat er die Regelung des § 67 Abs. 4 TierSG in § 16 Abs. 4 TierGesG (= § 15 Abs. 4 des Gesetzentwurfs vom 9. Januar 2013, BTDrucks 17/12032 S. 17) im Wesentlichen unverändert übernommen und es insbesondere in der hier streitigen Frage bei dem bisherigen Rechtsstand belassen (BTDrucks 17/12032 S. 40 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen