Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 105,85 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist angeführten Gesichtspunkte, auf die die Prüfung des beschließenden Senats gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Beschwerdevorbringen nicht.
Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe „erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen”, hat der Beklagte keinen Verfahrensmangel in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet. Voraussetzung dafür wäre, dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in deren rechtlicher Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, welche vertraglichen Regelungen das Oberverwaltungsgericht nach Auffassung des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Vielmehr enthält die Beschwerdebegründung insoweit nur Ausführungen darüber, dass das Oberverwaltungsgericht, wie der Beklagte weiter rügt, vertragliche Regelungen fehlerhaft ausgelegt und zivilrechtlich falsch bewertet habe. Die Auslegung und rechtliche Würdigung vertraglicher Vereinbarungen ist jedoch Teil der Anwendung des sachlichen Rechts. Fehler, die dem Gericht insoweit unterlaufen, sind grundsätzlich als materiellrechtliche Mängel zu erachten.
Auf einem Verfahrensfehler könnte die Vertragsauslegung allerdings dann beruhen, wenn das Gericht entgegen dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Gebot, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, den tatsächlichen Prozessstoff verkannt, etwa vertragliche Regelungen falsch gelesen oder sprachlich falsch verstanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 – VI ZR 361/91 – NJW 1993, S. 538 ≪539≫). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Überlegungen die Vertragsurkunden vom 24. Mai und 29. Juni 1995, deren Bestimmungen es teilweise wörtlich im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben hat, zu Grunde gelegt. Es hat auch bei seiner rechtlichen Würdigung diese Vertragsurkunden, an denen sich die Vertragsauslegung auszurichten hatte, keineswegs außer Acht gelassen, sondern ihren Wortlaut und ihre Bedeutung eingehend diskutiert. Ob das Oberverwaltungsgericht dabei den rechtlichen Auslegungsgrundsätzen, wie sie insbesondere in den §§ 133, 157 BGB ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, hinreichend gerecht geworden ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts.
Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör den Einwand des Beklagten nicht berücksichtigt, dass die Rechtsnatur des im vorliegenden Fall unterbreiteten Angebots der Klägerin eine Abtretung der daraus nach den §§ 145 ff. BGB folgenden Rechtsposition des Angebotsempfängers, nämlich des durch Annahme auszuübenden Gestaltungsrechts, verbiete, ist unschlüssig. Das Oberverwaltungsgericht ist auf Grund seiner – wie dargelegt – verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden materiellrechtlichen Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen davon ausgegangen, dass die Miterbin Marianne P. das ihr in der notariellen Urkunde vom 24. Mai 1995 unterbreitete Erbschaftskaufvertragsangebot der Klägerin für sich selbst angenommen, nicht aber dieses Annahmerecht an ihren Sohn abgetreten hat. Es hat diese Auslegung der diesbezüglichen notariellen Urkunde vom 29. Juni 1995 ausdrücklich auf die mit der Auffassung des Beklagten übereinstimmende Rechtsansicht gestützt, das Angebot der Klägerin habe, da allein an Marianne P. gerichtet, auch nur durch diese angenommen werden können. Es hat damit die genannte Rechtsauffassung des Beklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sich ihr im Gegenteil angeschlossen.
2. Aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫; stRspr). Die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.
Die zunächst aufgeworfene Frage, „ob als Grundstückseigentümer im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG auch derjenige gilt, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist”, betrifft irrevisibles Landesrecht, an dessen Auslegung durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht gebunden wäre und das deswegen einer höchstrichterlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Dasselbe gilt für die vom Beklagten weiter aufgeworfene „Frage der Verjährungsunterbrechung nach § 171 AO i.V.m. § 203 Abs. 2 BGB”. Denn diese Frage war für das Berufungsgericht nur im Rahmen der landesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG von Bedeutung. Soweit der Landesgesetzgeber dort für die Regelung der Verjährung auf Bestimmungen der Abgabenordnung verwiesen hat, sind diese Bestimmungen nicht als Bundesrecht, sondern als Landesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen und deshalb irrevisibel (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 14. Februar 2001 – BVerwG 11 C 9.00 – Buchholz 406.11 § 134 BauGB Nr. 8 S. 2 f. m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Kipp
Fundstellen