Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 25.08.2015; Aktenzeichen 11 K 171/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen verschiedener Ereignisse im Zusammenhang mit dem Unfalltod ihres Sohnes.
Rz. 2
Der sechsjährige Sohn der Klägerin war im April 1978 in der Hofzufahrt des Rathauses der Stadt K. von einer unfachmännisch abgestellten Stahltür erschlagen worden. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verliefen ergebnislos. Die Klägerin, die als Raumpflegerin und Hausmeisterin bei dem Rat der Stadt beschäftigt war, wechselte daraufhin den Arbeitsplatz. Im Juli 2014 beantragte sie wegen dieser Vorgänge die berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Dieser Antrag wurde wegen umfangreicher Ermittlungen des Beklagten zunächst nicht beschieden. Die Klägerin hat daher im Januar 2015 Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, dass sie, die Klägerin, bzw. ihr Sohn im Zusammenhang mit dessen Tötung Opfer rechtsstaatswidriger hoheitlicher Maßnahmen der DDR geworden seien. Diese Maßnahmen sah die Klägerin in einer hoheitlichen Tätigkeit des Rates der Stadt K., der Staatsanwaltschaft N. und eines Rechtsanwalts S., der ihr Hilfestellung bei der Aufklärung des Unfalltodes verweigert habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, ein rehabilitierungsfähiger Eingriff in den Beruf liege nicht vor. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt durch Eigenkündigung beendet, mit der sie keiner repressiven Maßnahme habe zuvorkommen wollen; überdies habe der Arbeitsplatzwechsel nicht zu einer Benachteiligung geführt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen des Unfalltodes ihres Sohnes. Eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) liege insoweit nicht vor. Die Klägerin lege selbst dar, dass der tragische Unfalltod auf grob fahrlässiges Abstellen der Tür durch Mitarbeiter der mit der Durchführung von Baumaßnahmen beauftragten Firma zurückzuführen sei. Dabei handele es sich durchweg um privatrechtliche Tätigkeiten. Auch die Weigerung des Rechtsanwalts S., weiter für die Klägerin tätig zu werden, habe keinen hoheitlichen Charakter. Das Unterlassen von Maßnahmen des Rechtsanwalts sei der Sphäre des Privatrechts zuzuordnen. Wenn die Klägerin behaupte, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten Ermittlungen verweigert, sei dies durch Bekundungen des von der Klägerin benannten Zeugen widerlegt. Es seien auch keine Ermittlungsansätze erkennbar, denen nachgegangen werden könnte. Die weitere Behauptung, der Bürgermeister der Stadt habe sie unter Druck gesetzt, um sie von einer Anzeige und der Geltendmachung von Ansprüchen abzuhalten, sei zu vage und pauschal. Die Klägerin habe insofern ihrer Mitwirkungspflicht, ihre Angaben zu präzisieren, nicht genügt. Im Übrigen sei die Behauptung durch eine neuerliche Eidesstattliche Versicherung der Klägerin widerlegt. Die dort geschilderten Ereignisse stünden in einem offensichtlichen Widerspruch zu dem vorhergehenden Vortrag der Klägerin, weshalb ihr insgesamt nicht mehr geglaubt werden könne.
Rz. 3
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, die sich in der Sache ausschließlich gegen die Ablehnung der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung richtet, bleibt ohne Erfolg. Es liegt keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor, aus denen die Revision zugelassen werden kann.
Rz. 4
1. Die Beschwerde will eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Notwendigkeit einer Klärung sehen, „ob und unter welchen Voraussetzungen Handlungen privater, vom Staat beauftragter, ‚Verwaltungshelfer’ den Tatbestand eines hoheitlichen Realakts im Sinne des § 1 V VwRehaG erfüllen können”. Die Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die eine hinreichende Eingrenzung der Frage ermöglichen würden. Für eine solche Eingrenzung gibt der Fall der Klägerin auch keine Veranlassung, denn die Würdigung des Verwaltungsgerichts ist vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 3 C 39.97 – Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 13 und Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 3 B 24.11 – ZOV 2011, 266) nicht zu beanstanden. Davon abgesehen zeigt auch die von der Beschwerde geforderte „Gesamtschau des Einzelfalls”, dass für eine verallgemeinerungsfähige Antwort auf die gestellte Frage kein Raum ist.
Rz. 5
2. Es liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Die Beschwerde beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 (3 C 1.03 – BVerwGE 119, 102). Abgesehen davon, dass sie keine einander widersprechenden Rechtssätze dieses Urteils und der angefochtenen Entscheidung herausarbeitet und deshalb der Sache nach einen bloßen Subsumtionsmangel geltend macht, legt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hoheitliche Maßnahmen zugrunde und äußert sich nicht zu den Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen von Stellen der DDR oder Privatrechtssubjekten als hoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 1 VwRehaG zu qualifizieren sind. Hierzu gibt es freilich Rechtsprechung, mit der sich die Beschwerde aber nicht auseinandersetzt.
Rz. 6
3. Eine fehlerhafte beweisrechtliche Bewertung des Prozessstoffs, die hier als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gewertet werden könnte, liegt nicht vor. Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung eines Tatsachengerichts sind grundsätzlich der Anwendung des materiellen Rechts zuzuordnen. Zu einem Verfahrensfehler führen sie nur ausnahmsweise dann, wenn die Würdigung von objektiver Willkür geprägt ist oder sonstige schwere Mängel aufweist (stRspr, vgl nur BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 8 B 20.13 – ZOV 2014, 48 = juris Rn. 14). Solche Mängel zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr will sie ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts setzen. Dabei entkräftet sie aber nicht den Haupteinwand des angefochtenen Urteils, dass der Vortrag der Klägerin zu vage und pauschal sei, um daraus die von ihr geltend gemachten Schlüsse ziehen zu können. Nicht zuletzt deshalb wäre es nicht entscheidungserheblich, wenn die Würdigung einzelner Beweise durch das Verwaltungsgericht im Übrigen angreifbar sein sollte.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Philipp, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen