Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 8 A 98.40036) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 2 bis 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend ihrem Anteil an dem für das Beschwerdeverfahren festgesetzten Gesamtstreitwert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, wie weit die Ermessensbindung des Bedarfsplanes bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen gehen und „ob er zu einer Ermessensreduktion auf Null – sprich: zur festgelegten erkennbaren Trassenführung – führen darf”. Diese Frage ist, soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt, in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung (vgl. § 1 Abs. 2 FStrAbG) nicht nur für die sog. Planrechtfertigung verbindlich ist, sondern sich auch auf den Verkehrsbedarf als einen in die planerische Abwägung einzustellenden Belang erstreckt. Mit der Aufnahme eines Bau- oder Ausbauvorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen entscheidet der Gesetzgeber verbindlich nicht nur über die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, sondern auch über eine bestimmte Bedarfsstruktur, die sich zeichnerisch in der großräumigen Netzverknüpfung und in der Dimensionierung des Vorhabens zeigt. Geklärt ist ferner, dass mit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan die abschließende Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens nicht vorweggenommen wird. Die Planfeststellungsbehörde wird durch die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung nicht von der Verpflichtung entbunden, alle für und gegen das Straßenbauvorhaben sprechenden Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Bindungswirkung des Bedarfsplans hindert sie daran, in Abrede zu stellen, dass überhaupt ein Bedarf besteht, sie schließt aber nicht aus, dass es Belange geben kann, die so gewichtig sind, dass sie in der Abwägung den kraft Gesetzes feststehenden Bedarf überwinden können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪345 ff.≫, vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪254 f.≫, vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪380, 384 f.≫, vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪390≫ und vom 26. März 1998 – BVerwG 4 A 7.97 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 = UPR 1998, 382).
Die von der Beschwerde an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik zeigt keine weiterführenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. In der Sache formuliert die Beschwerde eine einzelfallbezogene Kritik an der Sachverhaltswürdigung und der Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof. Sie meint, die Vorinstanz habe sich geradezu an die Vorgaben des Bedarfsplanes „festgekettet” gefühlt. Dieser Vorwurf geht fehl. Der auf Seite 6 des angegriffenen Urteils dargelegte rechtliche Ansatz der Abwägungskontrolle steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
1.2 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob Planbetroffene Rechtsschutz gegen den Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz und gegen die Linienbestimmung nach § 16 FStrG in Anspruch nehmen können. Sie sieht ein Bedürfnis für den Rechtsschutz Planbetroffener gegen planerische Vorentscheidungen, die in einem dem Planfeststellungsverfahren vorgeschalteten Verfahren fallen, und ist der Ansicht, die Frage nach dem Rechtsschutz des Einzelnen gegen Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren sei bisher nicht höchstrichterlich geklärt.
Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes Planbetroffener (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt nicht, dass ein Planbetroffener die Möglichkeit erhält, sich unmittelbar gegen die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung in dem Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz zur Wehr zu setzen. Wie der Senat bereits mehrfach herausgestellt hat, ist die Entscheidung über das Bestehen eines Bedarfs in erster Linie eine Frage politischen Wollens und Wertens. Dass der Gesetzgeber sie verbindlich trifft, entspricht einer sachgerechten staatlichen Funktionenteilung; öffentliche Aufgaben auf gesamtstaatlicher Ebene zu bestimmen, kommt vornehmlich Gesetzgebung und Regierung zu. Für den Rechtsschutz des – später durch die Planfeststellung einer konkreten Trasse – betroffenen Eigentümers ist diese gesetzliche Planung verfassungsrechtlich unbedenklich. Erst die Konkretisierung der Grundsatzentscheidung des Bedarfsplans in der Planfeststellung ergibt, welche Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist Raum, Einzelheiten der Trassenführung und mögliche Varianten sowie alle für und gegen das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt sprechenden Belange abzuwägen und zu prüfen, ob das Vorhaben in dieser konkreten Gestalt im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪346 ff.≫). Ein Gericht, das bei der Überprüfung einer Planfeststellung zu dem Ergebnis kommt, dass die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG genügt, hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen (Senatsurteil vom 8. Juni 1995 a.a.O., S. 347; stRspr).
Die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr (§ 16 FStrG) kann nicht von einzelnen Planbetroffenen – etwa durch Anfechtungsklage – vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – BVerwG 4 C 5.78 – BVerwGE 62, 342). Die Linienbestimmung ist eine Planung ohne Außenverbindlichkeit. Mit ihr nimmt der Bund seine Weisungsbefugnis im Rahmen der Auftragsverwaltung durch die Länder in Gestalt einer die Planfeststellung bindenden Vorplanung wahr. Das bedeutet jedoch nicht, dass die in der Linienbestimmung getroffenen planerischen Vorentscheidungen im Anfechtungsprozess zur Planfeststellung der gerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Etwaige Abwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung schlagen auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durch. Die Planfeststellungsbehörde ist im Innenverhältnis grundsätzlich an die vom Bundesminister für Verkehr mit der Linienbestimmung getroffene Planungsentscheidung gebunden. Nach außen hat sie für deren Rechtmäßigkeit einzustehen; denn die Bestimmung der Linienführung geht inhaltlich in die sich anschließende Planfeststellung ein und steht mit dieser zur gerichtlichen Überprüfung. Übernimmt die Planfeststellungsbehörde eine defizitäre Linienbestimmung, ohne darauf hinzuwirken, dass der Mangel behoben wird, so überträgt sie den Fehler in die nach außen verbindliche abschließende Planungsentscheidung. Der Planbetroffene hat daher – als Ausfluss des Gebots effektiven Rechtsschutzes – die Möglichkeit, die Ermittlungen, Bewertungen und behördeninternen Vorentscheidungen der Linienbestimmung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, soweit sie ihn belastend in den Planfeststellungsbeschluss eingegangen sind (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236 ≪252 ff.≫).
Das Beschwerdevorbringen zum Lückenschluss der B 19 zwischen der Anschlussstelle Waltenhofen-Lanzen und dem Stadtgebiet Kempten ist einzelfallbezogen und erschöpft sich in Angriffen gegen das vorinstanzliche Urteil, die nicht geeignet sind, die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
1.3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „welche Anforderungen an die Aktualität, die Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugrunde liegenden Verkehrsprognosen zu stellen und welche Möglichkeiten einer Hochrechnung in den Prognosen auf welche Zeiträume zulässig sind”. Diese Frage wäre infolge ihrer Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Nach dem Beschwerdevorbringen möchten die Kläger rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine auf einer Verkehrsanalyse beruhende, projektbezogene Verkehrsprognose aus dem Jahr 1989/1990, die bis zum Jahr 2000 reicht, durch die vom Beklagten zugrunde gelegte Trendprognose für das Jahr 2010 ergänzt werden darf. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Prognosewerte des Beklagten zu hoch angesetzt seien und die Ausführung der geplanten B 19 n als zweibahnige/vierstreifige Bundesstraße mit einem trennenden Mittelstreifen nicht rechtfertigten. Sie halten deutlich niedrigere Prognosewerte für zutreffend. In dieser Präzisierung ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von den Klägern für richtig gehaltenen Prognosewerte als zutreffend unterstellt und ausgeführt, dass die vorgesehene Dimensionierung der B 19 n auf der Grundlage dieser niedrigeren Prognosewerte von dem planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde gedeckt sei; Abwägungsmängel seien insoweit nicht erkennbar. Die Beschwerde kritisiert dieses Ergebnis, wirft hierzu jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Im Übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf, dass die Verwendung der in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen zur Ergänzung projektbezogener Untersuchungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999 – BVerwG 4 B 87.98 – NVwZ-RR 1999, 567 ≪568≫; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 A 10.95 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 33 = NVwZ 1996, 1006).
1.4 Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die sog. Nullvariante in die Abwägung mit einzustellen sei oder ob hiervon unter Hinweis auf den durch den Bedarfsplan festgestellten Verkehrsbedarf abgesehen werden könne, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthebt die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung die Planungsbehörden auf den nachfolgenden Planungsstufen nicht der Prüfung, ob in der Abwägung unüberwindliche Belange dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236; Urteil vom 26. März 1998 – BVerwG 4 A 7.97 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 = UPR 1998, 382; Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 C 11.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 = NVwZ 1999, 528). Weiterführende Rechtsfragen, die einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auslösen könnten, wirft die Beschwerde hierzu nicht auf. In der Sache kritisiert sie, dass die Planfeststellungsbehörde nach Ansicht der Kläger die Möglichkeit außer Acht gelassen habe, den Bau der B 19 n aufgrund entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange „ganz zu unterlassen”. Diese Kritik übersieht, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf Seite 67 ff. ihres Beschlusses ausführlich mit der Rechtfertigung des Vorhabens, seiner Dimensionierung, dem Flächenbedarf, Entlastungskonzepten sowie mit den gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen Planbetroffener auseinandergesetzt hat.
1.5 Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage, „wann … vorgeschlagene Planungsalternativen in welcher Form in das Verfahren einzustellen” seien, ist aufgrund der Weite der Fragestellung nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise klärungsfähig.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, die von ihr erwogenen Trassenvarianten in jeder Beziehung gleich intensiv zu prüfen, wie die planfestgestellte Trasse. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanlayse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahren auszuscheiden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 – BVerwG 4 VR 21.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 134; Urteil vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 C 3.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 = UPR 1998, 25). Die Beschwerdebegründung (S. 15) verweist selbst auf weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Variantenprüfung. Die Beschwerde knüpft daran jedoch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern kritisiert nach Art einer Berufungsbegründung das Vorgehen der Planfeststellungsbehörde, die sich an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze „nicht gehalten” und den Verzicht auf die „Schmid-Trasse” unzureichend begründet habe.
1.6 Soweit die Beschwerde die Frage nach einem „Vertrauensschutz aus einer positiven landesplanerischen Beurteilung” aufwirft, bezeichnet sie ebenfalls keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Die Beschwerde greift die Auffassung des Verwaltungsgerichtshof an, die Kläger könnten aus einer landesplanerischen Beurteilung, die sie faktisch begünstigt habe, keinen Vertrauensschutz auf Aufrechterhaltung dieser Beurteilung herleiten, der etwa dem durch die Art. 48 ff. BayVwVfG gewährten Vertrauensschutz vergleichbar wäre. Zu diesem Ergebnis gelangt die Vorinstanz durch Auslegung der Art. 21, 23 und 25 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes, das dem nichtrevisiblen Landesrecht angehört. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die landesplanerische Beurteilung eines Straßenbauvorhabens erweise sich als „ein dynamisches Planungsinstrumentarium, das bei Vorliegen neuer Erkenntnisse oder Entwicklungen den veränderten Gegebenheiten angepaßt werden kann, so lange das Vorhaben noch nicht zur Ausführung gelangt ist”, lässt entgegen der Beschwerde keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf erkennen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen „früheren Planfeststellungsbeschluss, welcher die planfestgestellte Bundesstraße mitbetrifft,” sowie eine „Grundentscheidung bezüglich Bündelung oder Entzerrung von Verkehrsströmen” in die Fragestellung einbezieht, ist sie auf Umstände zugeschnitten, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat und in einem Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnten.
1.7 Die Frage, „ob bei der Abschnittsbildung im Rahmen der Planfestellung von Bundesfernstraßen die Wertung des § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG mit einzubeziehen ist”, würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Die Frage setzt voraus, dass der Neubau der B 19 n zwischen Herzmanns und Lanzen (Bauabschnitt III – Nord) seine Planrechtfertigung daraus bezieht, dass er der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt und damit dem Bau einer Ortsumgehung dient (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG). Derartiges hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Nach den Angaben der Vorinstanz und nach der Planrechtfertigung im angefochtenen Planfestellungsbeschluss soll der planfestgestellte Straßenabschnitt neu gebaut werden, um den verkehrsgerechten Lückenschluss zwischen der Anschlussstelle Waltenhofen im Zuge der A 980 im Norden und dem Raum Immenstadt im Süden herzustellen. Daraus rechtfertigt sich das Erfordernis der Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Dem stünde nicht entgegen, dass die B 19 n zugleich die Funktion einer Westumfahrung von Waltenhofen erfüllen würde.
1.8 Die von der Beschwerde zum „Anspruch auf Lärmsanierung/Planungsleitsatz Immissionsschutz” sowie zu den „Anforderungen an die UVP-Prüfung” (vgl. Beschwerdebegründung S. 23 ff., 34 ff.) aufgeworfenen Fragen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Fragestellung ist jeweils derart allgemein gehalten, dass ihre Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall nicht erkennbar ist. Die in die Form der abstrakten Fragestellung gekleideten Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof werden den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daher nicht gerecht.
1.9 Die Frage, ob „im Rahmen der Feststellung einer bestimmten Verkehrszeichenregelung (hier Beampelung) durch die Planfeststellungsbehörde die Zuständigkeit gewahrt (ist)”, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet nach § 75 Abs. 1 VwVfG formelle Konzentrationswirkung. Im Planfeststellungsverfahren werden daher die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden überbrückt. Im Wege der Planfeststellung kann daher je nach den Umständen des Einzelfalls auch über die Anordnung der zur Ausstattung der straßennotwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu entscheiden sein; denn neben der Planfeststellung entfallen alle nach anderen Vorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Hoheitsakte und damit auch die Anordnung der Verkehrsbehörde hinsichtlich der Errichtung einer Lichtsignalanlage. Das gilt insbesondere dann, wenn das Straßenbauvorhaben nur zusammen mit einer entsprechenden Beschilderung oder einer Lichtsignalanlage ihrer baulichen Bestimmung gemäß sicher benutzt werden kann (z.B. bei Kreuzungen und Einmündungen in das über- oder untergeordnete Straßennetz, vgl. hierzu auch § 1 Abs. 4 Nr. 3, §§ 3 u. 4 FStrG). Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ebenso selbstverständlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen die hinreichend konkretisierten und individuell erfaßbaren schutzwürdigen Einzelinteressen der Planbetroffenen zu berücksichtigen hat.
1.10 Die Frage, ob das öffentliche Interesse an einer kostengünstigen Lösung den Rang eines Planungsleitsatzes besitzt, der strikte Beachtung verlangt und deshalb nicht durch planerische Abwägung überwunden werden kann, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Kosten einer Planung nicht abwägungsneutral seien, sondern einen öffentlichen Belang von Gewicht darstellten, der der allgemeinen fachplanerischen Abwägung unterliege und nach Lage der Dinge „ausschlaggebend sein kann”, also nicht ausschlaggebend sein muss. Danach gehört das Interesse an einer kostengünstigen Lösung zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. September 1998 – BVerwG 4 VR 9.98 – NVwZ-RR 1999, 164). Ob sich dieser Belang in der Abwägung durchsetzt oder zurücktritt, ist eine Frage des Einzelfalls.
1.11 Die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde berechtigt ist, „die Entscheidung über die Enteignung von Planbetroffenen in das Entschädigungsverfahren bzw. ein anderes Planfeststellungsverfahren auszulagern”, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, sondern ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Die Beschwerde legt im Übrigen auch nicht dar, dass Fragen nach der „Zulässigkeit eines Konflikttransfers” hinsichtlich der enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Kläger zu 2 bis 4 entscheidungserheblich sind. Die Beschwerde berücksichtigt in ihrer Fragestellung nämlich nicht, dass die Kläger zu 2 und 3 eine existentielle Gefährdung des an ihren Sohn verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs durch die erforderlichen Grundabtretungen im streitbefangenen Bauabschnitt III nicht mehr geltend machen. Die Beschwerde übersieht außerdem, dass der Beklagte zugunsten des Klägers zu 4 unterstellt hat, dass dessen landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet werde, und sodann ausführt, die Planfeststellungsbehörde sei abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ausführung des Straßenbauvorhabens auch insoweit der Vorrang zukommen müsse. Von einem „Konflikttransfer” in eine andere Verfahrensstufe oder in ein anderes Planfeststellungsverfahren kann daher nicht die Rede sein. Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nach den „Anforderungen an die Darlegung der Existenzbetroffenheit” (vgl. Beschwerdebegründung S. 30) stellen sich daher in dieser Rechtssache ebenfalls nicht.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
2.1 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die vorliegende Umweltverträglichkeitsstudie sei nicht daraufhin überprüft worden, ob sie den Anforderungen der UVP-Richtlinie entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof habe insbesondere nicht geklärt, nach welchen Standards und Maßstäben die Umweltauswirkungen zu bewerten seien, ob solche Standards rein ökologisch ausgerichtet sein müßten, oder bereits ökonomische und soziale Belange interpolieren dürften und welche Anforderungen an die Darstellung der Wechselwirkung der verschiedenen Umweltauswirkungen zu stellen seien. Diese Rüge ist unzulässig. Sie zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern sich dem Verwaltungsgerichtshof eine unterlassene Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Mit der Rüge wird der Vorwurf unzutreffender Rechtsanwendung formuliert. Sie zielt auf die Klärung von Rechtsfragen und nicht auf die Erforschung des Sachverhalts. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, die vorliegende Umweltverträglichkeitsstudie an den für sie geltenden rechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Aus Seite 12 des angegriffenen Urteils ergibt sich das Gegenteil.
2.2 Erfolglos bleibt auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Fehler der Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der Belange des Klägers zu 5 u.a. deshalb verneint, weil unzumutbare Immissionen, insbesondere ein von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV nicht mehr gedeckter Verkehrslärm, auf sein Anwesen nicht einwirkten; insoweit verweist die Vorinstanz zustimmend auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 153). Im Urteil der Vorinstanz (S. 18) heißt es dann zwar auch, der Kläger zu 5 mache unzumutbare Verkehrslärmimmissionen auch nicht (mehr) geltend. Aus dem Argumentationszusammenhang des Urteils ergibt sich jedoch eindeutig, dass darin nur ein Hinweis auf das Klagevorbringen zu sehen ist, dem keine entscheidungstragende Bedeutung zukommt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.
Der Streitwert setzt sich aus den folgenden Teilstreitwerten zusammen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO): Kläger zu 2 und Klägerin zu 3 jeweils 10 000 DM, der Kläger zu 4 50 000 DM, Kläger zu 5 30 000 DM.
Unterschriften
Gaentzsch, Halama, Rojahn
Fundstellen